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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenzen

Hinzuverdienstgrenzen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten 2017

Versicherte, die eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Wird neben eine dieser Renten ein Hinzuverdienst erzielt, kann dies zu einer Minderung oder sogar zum vollständigen Entfall der Rentenzahlung kommen.

Bei den Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten handelt es sich noch Renten nach „altem“ Recht. Diese Renten wurden nach dem Recht der Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, welches bis 31.12.2000 gegolten hat. Für diese Renten gibt es noch besondere Hinzuverdienstgrenzen.

Die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderungsrente) – dies sind Renten, welche nach dem Recht ab 01.01.2001 bewilligt wurden – können unter Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2017 nachgelesen werden.

Zunächst erhöhen sich die Renten zum Jahreswechsel, also zum 01.01.2017 nach den bislang geltenden Regelungen. Zu Jahresbeginn wurden die Hinzuverdienstgrenzen „lediglich“ der Einkommensentwicklung angepasst. Ab Juli 2017 kommt es zu einer vollständigen Neuregelung, die mit dem Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) umgesetzt wird.

Hinzuverdienstgrenzen Januar bis Juni 2017

Erwerbsunfähigkeitsrenten

Keine Änderungen haben sich bei der rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro ergeben. Dies ist eine bundesweit einheitliche Hinzuverdienstgrenze, welche bereits in den letzten Jahren unverändert blieb.

Erzielt ein Rentenbezieher einer Erwerbsminderungsrente einen Hinzuverdienst von monatlich bis zu 450,00 Euro, ergibt sich keine Rentenkürzung. Bei Überschreiten dieser Grenze wird die Erwerbsminderungsrente nur noch in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente geleistet.

Bei den Erwerbsminderungsrenten (EU-Renten) ist noch die Besonderheit zu beachten, dass der Rentenanspruch sofort entfällt, wenn aufgrund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Hinzuverdienst erzielt wird – egal in welcher Höhe.

Berufsunfähigkeitsrenten

Die Berufsunfähigkeitsrenten können – sofern der Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente, welche von Grund auf zwei Drittel der Erwerbsunfähigkeitsrente beträgt, überschreitet – in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet werden.

In der Rechenformel zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen bei den Berufsunfähigkeitsrenten spielen die erzielten Entgeltpunkte des letzten Jahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Rolle. Da hier jedoch mindestens 0,5 Entgeltpunkte angesetzt werden, können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden.

Für die Zeit von Januar bis Juni 2017 betragen die Hinzuverdienstgrenzen für die Berufsunfähigkeitsrente in:

  • in voller Höhe: 847,88 Euro (West); 798,03 Euro (Ost),
  • in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente: 1.130,50 Euro (West); 1.064,04 Euro (Ost),
  • in Höhe von einem Drittel der Vollrente: 1.398,25 Euro (West); 1.316,05 Euro (Ost).

Die individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen können jährlich bis zu zwei Mal bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass es zu einer (weiteren) Rentenkürzung kommt.

Hinzuverdienstgrenzen ab Juli 2017

Ab Juli 2017 kommt es auch bei den Erwerbsunfähigkeitsrenten und Berufsunfähigkeitsrenten zu einer vollständigen Neuregelung, was die Hinzuverdienstgrenzen betrifft.

Das Flexirentengesetz schreibt vor, dass die Erwerbsunfähigkeitsrenten, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, ab Juli 2017 als „Renten wegen voller Erwerbsminderung“ gelten. Die Berufsunfähigkeitsrenten gelten ab Juli 2017 als „Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung“.

Von daher gibt es ab Juli 2017 im Zusammenhang mit den Hinzuverdienstgrenzen bei den „alten“ Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten keine unterschiedlichen Regelungen mehr im Vergleich zu den ab dem Jahr 2001 bestehenden Erwerbsminderungsrenten. Dies hat zur Folge, dass ab dem 01.07.2017 bei den bisherigen

  • Erwerbsunfähigkeitsrenten die Hinzuverdienstregelungen der vollen Erwerbsminderungsrenten,
  • Berufsunfähigkeitsrenten die Hinzuverdienstgrenzen der teilweisen Erwerbsminderungsrenten gelten.

Die Hinzuverdienstgrenzen, welche bei den vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrenten ab Juli 2017 maßgebend sind, können unter: Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2017 nachgelesen werden.

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