Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2017

Versicherte, die von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen kommt es zu einer Kürzung, bei einem sehr hohen Hinzuverdienst sogar zum vollständigen Entfall der Rentenzahlung.

Da die Hinzuverdienstgrenzen jährlich der Einkommensentwicklung angepasst werden, kam es – wie jedes Jahr – zum 01.01.2017 zu einer Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen.

Eine wesentliche Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich auch zur Jahresmitte 2017. Durch das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ wurden nicht nur die Hinzuverdienstmöglichkeiten zu den Altersrenten, sondern auch zu den Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) vollständig neu geregelt.

Bei den Erwerbsminderungsrenten handelt es sich um die „Rente wegen voller Erwerbsminderung“, der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ und der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“.

Hinzuverdienstgrenzen Januar bis Juni 2017

Im ersten Halbjahr 2017 gelten noch die bisherigen Regelungen bei den Hinzuverdienstgrenzen, allerdings mit neuen Entgeltgrenzen, welche der Einkommensentwicklung angepassten wurden.

Grundsätzlich kann ein Hinzuverdienst von monatlich 450,00 Euro zu einer Erwerbsminderungsrente hinzuverdient werden, ohne dass sich negative Auswirkungen auf die Rentenzahlung ergeben. Bei der 450,00 Euro-Grenze (welche auch mit der Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung identisch ist) handelt es sich um eine bundesweit einheitliche Grenze.

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 monatlich überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung auf drei Viertel, die Hälfte oder einem Viertel der vollen Erwerbsminderungsrente. Die hierfür geltenden Hinzuverdienstgrenzen werden allerdings individuell errechnet. Von Bedeutung hierfür ist der Verdienst (bzw. die erzielten Entgeltpunkte) der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn.

Da als Entgeltpunkte für die letzten drei Jahre vor Rentenbeginn mindestens 1,5 Entgeltpunkte angesetzt werden, können die folgenden Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgewiesen werden:

  • bei 3/4 der Vollrente: 758,63 Euro (West); 714,03 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 1.026,38 Euro (West); 966,04 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.249,50 Euro (West); 1.176,05 Euro (Ost).

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit handelt es sich um jeweils die halbe Rente im Vergleich zur vollen Erwerbsminderungsrente. Hier gelten für das erste Halbjahr 2017 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei voller Höhe: 1.026,38 Euro (West); 966,04 Euro (Ost)
  • bei halber Höhe: 1.249,50 Euro (West); 1.176,05 Euro (Ost).

Die genannten Hinzuverdienstgrenzen können jährlich zwei Mal bis zum jeweils Doppelten überschritten werden.

Hinzuverdienstgrenzen ab Juli 2017

Ab dem 01.07.2017 kommt es aufgrund der Änderungen durch das Flexirentengesetz zu vollständig geänderten Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten. Ab diesem Zeitpunkt kommt es zu einer stufenlosen Anrechnung des Hinzuverdienstes, sofern die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten wird.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Bei Überschreiten der rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenze kommt es zu einer stufenlosen Anrechnung auf die Erwerbsminderungsrente. Konkret wird der Hinzuverdienst zu 40 Prozent des Betrages auf die Rente angerechnet, der die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro übersteigt.

Durch die Änderungen erlangen die Rentenbezieher dahingehend mehr Flexibilität, dass der Hinzuverdienst auf ein Jahr aufgeteilt werden kann und nicht mehr monatsbezogen beurteilt wird. Dadurch können Einkommensschwankungen besser ausgeglichen werden.

Neu ist ab 01.07.2017 auch, dass es bei den Hinzuverdienstgrenzen keine Unterscheidung nach den alten und neuen Bundesländern (Rechtskreis West und Rechtskreis Ost) mehr gibt.

Beispiel:

Ein Versicherter bezieht eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 850,00 Euro monatlich. Daneben wird eine Beschäftigung ausgeübt, in der ein monatliches Entgelt von monatlich 600 Euro erzielt wird.

Insgesamt erzielt der Versicherte einen Jahres-Hinzuverdienst in Höhe von (12 Monate x 600 Euro) 7.200,00 Euro. Damit wird die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro um 900,00 Euro überschritten. Die Rente wird daher um 40 Prozent des übersteigenden Anteils gekürzt. Dies sind (900,00 Euro / 12 Monate x 40 Prozent) 30,00 Euro.

Die Erwerbsminderungsrente wird daher gekürzt und nur noch in Höhe von (850,00 Euro – 30,00 Euro) 820,00 Euro (brutto) ausbezahlt.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Bei der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ und der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ handelt es sich um die „halbe“ Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für diese Renten beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2017 (ab 01.07.) mindestens 14.458,50 Euro.

Die Hinzuverdienstgrenze wird bei diesen beiden Renten individuell errechnet, indem die jährliche Bezugsgröße mit mindestens 0,5 Entgeltpunkten und dem Faktor 0,81 multipliziert wird. Die 0,5 Entgeltpunkte kommen nur dann zum Ansatz, wenn der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung in keinem Jahr mehr als 0,5 Entgeltpunkte erzielt hat. Sollten einmal mehr Entgeltpunkte erzielt worden sein, kommen die maximal erzielten Entgeltpunkte dieses Jahres in der genannten Berechnungsformel für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze zum Ansatz.

Hinweis

Der Gesetzgeber hat mit dem Flexirentengesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten unter anderem bei den Erwerbsminderungsrenten verbessert und flexibilisiert. Dies heißt allerdings nicht, dass neben einer Erwerbsminderungsrente in beliebigen Maße eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Der Hinzuverdienst darf grundsätzlich bei Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung nur an weniger als drei Stunden und bei einer teilweisen Erwerbsminderung an weniger als sechs Stunden täglich erzielt werden. Es kann daher zum Entzug der kompletten Rente kommen, sofern die Zeitgrenzen überschritten werden, da damit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Rente nicht mehr gegeben sind.

Fragen zum Rentenrecht

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