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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Änderungen Rentenversicherung

Die Änderungen ab 01.01.2017

Zum 01.01.2017 sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung wieder einige Änderungen in Kraft getreten. So haben sich beispielsweise Änderungen in der Höhe der zu entrichtenden Beiträge ergeben, aber auch durch das Flexirentengesetz kommt es zu Neuerungen.

Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze

Wie jedes Jahr wurde auch zum 01.01.2017 die Beitragsbemessungsgrenze erhöht und damit der Einkommensentwicklung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze spiegelt den Wert wieder, bis zu dem aus der Bemessungsgrundlage maximal Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

Mussten Versicherte im Jahr 2016 monatlich aus einer maximalen Bemessungsgrundlage von monatlich 6.200 Euro Beiträge entrichten, sind es im Jahr 2017 6.350 Euro. In den neuen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze von 5.400 Euro auf 5.700 Euro gestiegen.

Obwohl der Beitragssatz unverändert bei 18,7 Prozent konstant geblieben ist, müssen Besserverdienende ab dem Jahr 2017 durch den Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze höhere Rentenversicherungsbeiträge aufbringen. Im Westen sind dies (150 Euro x 18,7 Prozent) 28,05 Euro und im Osten (300 Euro x 18,7 Prozent) 56,10 Euro. Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird auch der höhere Betrag solidarisch vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Freiwillig Rentenversicherte müssen diesen alleine aufbringen.

Mindestbeitrag unverändert

Der Mindestbeitrag zur Gesetzlichen Rentenversicherung wird aus einer Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage von 450,00 Euro monatlich berechnet. Diese Bemessungsgrundlage wird zum 01.01.2017 nicht verändert. Da auch der Beitragssatz sich zum 01.01.2017 nicht verändert hat, bleibt der Mindestbeitrag im Jahr 2017 unverändert bei monatlich (450,00 Euro x 18,7 Prozent) 84,15 Euro.

Regelaltersgrenze wurde wieder angehoben

Seit dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Während im Jahr 2016, also Versicherte des Geburtsjahrgangs 1951, noch mit 65 Jahren und fünf Monaten die Regelaltersgrenze erreichten, liegt diese im Jahr 2017, also für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1952, bei 65 Jahren und sechs Monaten.

Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt kann unter: Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Anhebung der Altersgrenze für die „Rente mit 63“

Die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ kann von Versicherten bei Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren grundsätzlich ab dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber diese Altersgrenze vorübergehend nochmals auf das 63. Lebensjahr gesenkt, weshalb die Rente oftmals „Rente mit 63“ bezeichnet wird. Allerdings wird auch diese Altersgrenze wieder schrittweise auf das 65. Lebensjahr erhöht.

Während im Jahr 2016 (Versicherte des Geburtsjahrgangs 1953) die Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 63 Jahren und zwei Monaten beansprucht werden konnte, liegt die Altersgrenze im Jahr 2017 (Versicherte des Geburtsjahrgangs bei 1954) bei 63 Jahren und vier Monaten.

Arbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann Beschäftigte nun weiterhin Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichten und damit die Altersrente weiter erhöhen. Diese Änderung ist aufgrund des Flexirentengesetzes (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) eingetreten.

Bislang bestand keine Möglichkeit, ab Erreichen der Regelaltersgrenze und dem Bezug einer vollen Altersrente weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Versicherungspflicht

Eine weitere Änderung, die das Flexirentengesetz mit sich brachte, ist die Rentenversicherungspflicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Trat bislang – z. B. aufgrund einer Beschäftigung – grundsätzlich Versicherungspflicht ein, wurde diese aufgrund eines Altersvollrentenbezugs wieder ausgeschlossen. Ab dem 01.01.2017 tritt Rentenversicherungspflicht ein, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Dies betrifft z. B. Beschäftigte, versicherungspflichtig Selbstständige oder ehrenamtliche Pflegepersonen.

Näheres kann unter Flexi-Rente nachgelesen werden.

Rentenversicherungspflicht für ehrenamtliche Pflegepersonen

Eine deutliche Verbesserung ist bei der Rentenversicherungspflicht von ehrenamtlichen Pflegepersonen eingetreten. Pflegt jemand einen Pflegebedürftigen im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung (mindestens Pflegegrad 2), entrichtet die zuständige Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge.

Die Rentenversicherungspflicht ehrenamtlicher Pflegepersonen tritt bereits bei einer wöchentlichen Pflege von zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage, ein. Bislang lag die erforderliche Mindest-Pflegezeit bei wöchentlich 14 Stunden.

Eine weitere Verbesserung ergibt sich auch dadurch, dass bei der Mindestpflegezeit auch Zeiten von pflegerische Betreuungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Bislang wurde nur der Zeitaufwand bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt. Diese Zeiten werden jedoch ab dem Jahr 2017 weiterhin bei der Mindest-Pflegezeit (als körperbezogene Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung) berücksichtigt.

Mit den neuen Regelungen hat der Gesetzgeber einen niedrigschwelligen Zugang zur Rentenversicherungspflicht für ehrenamtliche – also nicht erwerbsmäßige – Pflegepersonen geschaffen. Die Änderungen wurden im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) umgesetzt.

Für Waisenrentner entfallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Ab dem 01.01.2017 müssen Kinder mit einem verstorbenen Elternteil keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr entrichten. Sofern ein Anspruch auf eine Halbwaisenrente oder Vollwaisenrente besteht, waren die Rentenbezieher bislang in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig und mussten dementsprechend auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Diese Beitragspflicht ist zum 01.01.2017 entfallen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Familienversicherung besteht. Das bedeutet, dass die Verbesserung bei einer Schulausbildung oder einem Studium für Waisen bis zum 25. Lebensjahr besteht.

Übt die/der Waisenrentenbezieher jedoch eine Beschäftigung aus oder absolviert eine Berufsausbildung und besteht deshalb Krankenversicherungspflicht, müssen auch aus der Waisenrente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet werden.

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