Hinzuverdienstgrenzen

Hinzuverdienstgrenzen Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten 2015

Von Versicherten, die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beziehen, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, damit der Anspruch auf die Rente nicht wegfällt bzw. die Rentenzahlung nicht reduziert wird. Bei den Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten handelt es sich noch um Renten, welche nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht bewilligt wurden.

Sollte es sich um Renten wegen Erwerbsminderung handeln (diese Renten werden seit dem 01.01.2001 bewilligt), gelten gesonderte Hinzuverdienstgrenzen, die unter Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2015 nachgelesen werden können.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeitsrente) kann nur dann geleistet werden, wenn die – bundesweit einheitliche – Hinzuverdienstgrenze von monatlich 450,00 Euro nicht überschritten wird. Diese Grenze ist identisch mit der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs).

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro von einem Erwerbsunfähigkeitsrentner überschritten, wird die Rente nur noch in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente gezahlt.

Eine weitere Besonderheit gilt es bei den Erwerbsunfähigkeitsrenten (EU-Renten) zu beachten: Wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente sofort – und zwar unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes. Das heißt, dass der Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente auch dann entfällt, wenn aus der selbstständigen Tätigkeit ein Hinzuverdienst von weniger als 450,00 Euro erzielt wird.

Berufsunfähigkeitsrente

Die Berufsunfähigkeitsrente kann, je nach Höhe des Hinzuverdienstes, entweder in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet werden. Sollte ein sehr hoher Hinzuverdienst erzielt werden, kann die Rentenzahlung auch komplett entfallen.

Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen erfolgt für die Rentner individuell. Maßgebend sind die „erwirtschafteten“ Entgeltpunkte im letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit. Da allerdings mindestens 0,5 Entgeltpunkte angesetzt werden, können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen berechnet werden. Diese betragen im Kalenderjahr 2015 wie folgt:

  • BU-Rente in voller Höhe: 807,98 Euro (West); 745,28 Euro, ab 07/2015 748,23 Euro (Ost)
  • BU-Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente: 1.077,30 Euro (West); 993,71 Euro, ab 07/2015 997,64 Euro (Ost)
  • BU-Rente in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.332,45 Euro (West); 1.229,06 Euro, ab 07/2015 1.233,92 Euro (Ost)

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) kam es im Juli 2015 zu einer Änderung der genannten Grenzen kommen. Dies deshalb, weil in der Berechnungsformel für die neuen Bundesländer der aktuelle Rentenwert enthalten ist, der sich immer zum 01.07. eines Jahres ändert. In den alten Bundesländern (Rechtskreis West) ergab sich keine Änderung zur Jahresmitte!

Hinzuverdienst muss gemeldet werden

Jeder Hinzuverdienst, den Bezieher eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit erzielen, muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Nur dadurch können rückwirkende Rentenrückforderungen vermieden werden. Die Rentenversicherungsträger weisen auf die Pflicht zu dieser Meldung bereits in den Rentenbescheiden ausdrücklich hin.

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