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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenzen

Erwerbsminderungsrenten und Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2014

Renten wegen Erwerbsminderung können von der Gesetzlichen Rentenversicherung – sofern sämtliche Voraussetzungen vorliegen – nur dann gewährt werden, wenn gesetzlich definierte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Das heißt, dass die zuständige Rentenkasse bei einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente prüft, ob es zu einer Rentenkürzung oder sogar zum vollständigen Entfall der Rentenzahlung kommt, sofern neben der Rente noch ein Hinzuverdienst erzielt wird.

Folgend sind die Hinzuverdienstgrenzen für die Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) für das Jahr 2014 aufgeführt. Als Erwerbsminderungsrenten in diesem Sinne gelten die Renten wegen voller Erwerbsminderung, die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dies sind die Renten, welche für die Zeit ab 01.01.2001 bewilligt wurden. Für Renten, welche vor dem 01.01.2001 begonnen haben (Berufsunfähigkeitsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten), gelten gesonderte Hinzuverdienstgrenzen; diese können unter Hinzuverdienstgrenzen BU- und EU-Rentner 2014 nachgelesen werden.

Renten wegen voller Erwerbsminderung

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird geleistet, wenn ein Hinzuverdienst von maximal 450,00 Euro monatlich erzielt wird. Diese Grenze ist identisch mit der Einkommensgrenze der geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs). Die Hinzuverdienstgrenze kann sogar zwei Mal jährlich bis zum Doppelten – also bis zu einem Betrag von 900,00 Euro – überschritten werden.

Sollte die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich mit einem Hinzuverdienst überschritten werden, kann die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur noch teilweise ausgezahlt werden. In Betracht kommt hier, je nach Höhe des Hinzuverdienstes, die Zahlung der Rente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann es auch zur vollständigen Einstellung der Rentenzahlung – zu einer sogenannten Null-Rentenzahlung – kommen.

Die Hinzuverdienstgrenzen bei den Teilrenten werden individuell errechnet. Maßgebender Faktor ist in der Berechnungsformel die Entgeltpunktzahl, welche in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn erzielt wurde. Da als Entgeltpunkte jedoch immer mindestens 1,5 zum Ansatz kommen, gibt es Mindest-Hinzuverdienstgrenzen. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen können also durchaus auch höher liegen und können unter anderem dem Rentenbescheid entnommen werden.

Im Jahr 2014 gelten für die Zahlung einer Teil-Rente folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei 3/4 der Vollrente: 705,08 Euro (West); 644,94 Euro, ab Juli 2014 650,36 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 953,93 Euro (West); 872,57 Euro, ab Juli 2014 879,90 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.161,30 Euro (West); 1.062,26 Euro, ab Juli 2014 1.071,19 Euro (Ost)

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

Auch bei der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ und der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Bei den beiden Renten handelt es sich jeweils um die „halbe“ Rente im Vergleich zur vollen Erwerbsminderungsrente.

Folgende Hinzuverdienstgrenzen gelten im Jahr 2014:

Bei der Rente

  • in voller Höhe (entspricht 1/2 der Rente wegen voller Erwerbsminderung): 953,93 Euro (West); 872,57 Euro, ab Juli 2014 879,90 Euro (Ost)
  • in halber Höhe (entspricht 1/4 der Rente wegen voller Erwerbsminderung): 1.161,30 Euro (West); 1.062,26 Euro, ab Juli 2014 1.071,19 Euro (Ost)

Bei allen oben aufgeführten bzw. individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen gilt, dass diese jeweils bis zum Doppelten zwei Mal jährlich überschritten werden dürfen, ohne dass sich eine (weitere) Rentenminderung ergibt!

Die (Mindest-)Hinzuverdienstgrenzen für die alten Bundesländer (Rechtskreis West) gelten für das komplette Jahr 2014. Die Grenzen für die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) haben sich ab Juli 2014 aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwertes erhöht.

Rentenkasse muss informiert werden!

Der zuständige Rentenversicherungsträger muss über jeden Hinzuverdienst, der neben einer Erwerbsminderungsrente erzielt wird und dessen Änderung informiert werden. Die Meldepflicht hierfür liegt beim Rentenbezieher. Die Rentenbescheide erhalten entsprechende Hinweise, die auf diese Meldepflicht aufmerksam machen.

Sie haben Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung? Dann kontaktieren Sie registrierte Rentenberater, die Ihnen unabhängig von den Rentenversicherungsträgern kompetent zur Verfügung stehen. Mit Ihren Anliegen zu den Themen „Rente“ können Sie sich an die Rentenberatung Helmut Göpfert und die Rentenberaterkanzlei Kleinlein wenden.

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