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Ehe

Bundessozialgericht vom 19.10.2011, Az. B 13 R 33/11 R

Ist trotz einer kürzer als ein Jahr dauernden Ehe ein Anspruch auf Witwenrente gegeben? Diese Frage musste das Bundessozialgericht am 19.10.2011 (B 13 R 33/11 R) entscheiden. Ein Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente besteht nämlich nur dann, wenn es sich um keine Versorgungsehe handelt. Nach den gesetzlichen Vorschriften wird bei einer kurzen Ehedauer grundsätzlich von einer Versorgungsehe ausgegangen. Die Annahme einer Versorgungsehe kann jedoch widerlegt werden.

Zum Sachverhalt

Zwischen der 1939 geborenen Klägerin und einem gleichaltrigen Versicherten bestand ab 1986 eine Ehe, die dann aber 1993 geschieden wurde. Der Mann erkrankte im Jahr 2002 an einer Krebserkrankung. Er zog im Juni 2003 wieder mit seiner früheren Ehefrau zusammen um diese dann im Mai 2004 wieder zu heiraten. Aufgrund der Schwere seiner Krebserkrankung verstarb der Versicherte dann im April 2005. Die Ehefrau beantragte daraufhin eine Witwenrente, die der Rentenversicherungsträger aber ablehnte, da die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hatte.

Der § 46 Abs. 2 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sieht für den Fall, dass eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hatte, keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente vor, außer besondere Umstände des Falles rechtfertigen die Annahme nicht, dass die Heirat der einzige oder überwiegende Grund war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente herzuleiten, was als Versorgungsehe bezeichnet wird.

Die Klägerin war mit der Ablehnung des Rentenanspruches nicht einverstanden und legte beim Rentenversicherungsträger Widerspruch und anschließend Klage beim Sozialgericht ein, was beides aber nicht zum Erfolg führte. Das Landessozialgericht war nach einer weiterführenden Beweisaufnahme dann der Meinung, dass die Annahme einer Versorgungsehe entkräftet sei. Der Rentenversicherungsträger hatte im Beweisaufnahmeverfahren beantragt, den für die Heirat zuständigen Standesbeamten, speziell wegen des Inhaltes der Vorgespräche zur Hochzeit und der Motivation der erneuten Verheiratung zu befragen. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass es sich hier um einen unzulässigen Ausforschungsantrag handelt und verwarf deshalb diesen Antrag der Beklagten.

Zur Entscheidung

Der Rentenversicherungsträger ging daraufhin in die Revision. Das Bundessozialgericht war allerdings der Meinung, dass dem Landessozialgericht hier keinerlei Verfahrensfehler anzukreiden sei und wies die Revision zurück. Die Richter des Bundessozialgerichts waren der Auffassung, dass es sich bei dem Antrag des RV-Trägers zur Einvernahme des Standesbeamten um einen unzulässigen Beweisausforschungs- bzw. Ermittlungsauftrag handele. Es gab dem Landessozialgericht Recht, diesem Antrag nicht gefolgt zu sein, da erst durch die Beweisaufnahme aufgedeckt werden sollte, was bereits im Beweisantrag zu benennen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall war es nicht angegeben worden und auch nicht ersichtlich, warum der benannte Zeuge wichtige Details angeben könne.

Weiter führte das Gericht aus, das der jetzt vorliegende Fall anders gelagert sei, als der bereits mit Urteil vom 06.05.2010 (B13 R 134/08 R) entschiedene. Bei einer „normalen“ Trauung im Standesamt ist nämlich nicht anzunehmen, anders als bei einer Nottrauung am Krankenbett, dass der Standesbeamte Einzelheiten über das Vorliegen einer Versorgungsehe erfährt.

Mit dem BSG-Urteil vom 19.10.2011, Az. B 13 R 33/11 R wurde der Klägerin letztendlich höchstrichterlich Recht gegeben und der Anspruch auf die Witwenrente (Hinterbliebenenrente) auch nach kurzer Ehe zuerkannt.

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