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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Unterschiedliche Bewertung von Arbeitslosengeld I und II

Nach der von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten aktuellen Arbeitsmarktstatistik waren im Januar 2013 zirka drei Millionen Menschen arbeitslos gemeldet. Für die Betroffenen ergeben sich allerdings unterschieliche Auswirkungen, was die Rentenanwartschaften während der Arbeitslosigkeit betrifft. Während die Bezieher von Arbeitslosengeld I nur relativ geringe Renteneinbußen hinnehmen müssen, hat ein Bezug von Arbeitslosengeld II – dem sogenannten „Hartz IV“ – gravierende Auswirkungen auf die spätere Rente. Dies liegt an der unterschiedlichen Bewertung des Arbeitslosengeldes bzw. welche Rentenbeiträge hieraus geleistet werden.

Arbeitslosengeld I

Aktuell gibt es etwa eine Million Bezieher von Arbeitslosengeld I. Beim Arbeitslosengeld I zahlt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Rentenversicherung weiter. Die Beiträge werden aus 80 Prozent der bisher beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Hieraus ergeben sich während des Bezugs dieser Entgeltersatzlesitung nur relativ geringe Renteneinbußen.

Hat jemand in seinem Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der Arbeitslosigkeit ein beitragspflichtiges Entgelt von monatlich 3.000 Euro erzielt, leistet die Bundesagentur für Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld I Rentenversicherungsbeiträge, welche aus (3.000 Euro x 80 Prozent =) 2.400 Euro berechnet werden. Ein weiterer Vorteil ergibt sich dadurch, dass diese Beiträge als Pflichtbeiträge gewertet werden, welche eine hohe Bedeutung bei den Wartezeiten (Vorversicherungszeiten) bei den einzelnen Renten haben.

Arbeitslosengeld II

Versicherte, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben im Gegensatz zu Arbeitslosengeld-I-Beziehern erhebliche Renteneinbußen hinzunehmen. Arbeitslosengeld II wird gewährt, wenn der Höchstanspruch auf das Arbeitslosengeld I erschöpft ist. Dies ist grundsätzlich nach zwölf Monaten der Fall. Für Versicherte, die 50 Jahre alt sind besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I für 15 Monate, ab 55 Jahre für 18 Monate und ab 58 Jahre für 24 Monate.

Seit dem Jahr 2011 werden für Arbeitslosengeld-II-/Harzt-IV-Bezieher gar keine Rentenversicherungsbeiträge mehr entrichtet. Zuvor wurden seit dem Jahr 2005 Rentenversicherungsbeiträge aus einer Bemessungsgrundlage von 400 Euro und ab dem Jahr 2007 nur noch aus 205 Euro monatlich entrichtet.

Für Hartz-IV-Empfänger ist die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II jedoch nicht komplett ohne Bedeutung für die Rente. Die Zeit des Bezugs dieser Entgeltersatzleistung wird rentenrechtlich als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Diese Anrechnungszeit wird zwar nicht bewertet – also mit Entgeltpunkte belegt. Doch bei der Erfüllung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen wird diese Zeit berücksichtigt. So werden beispielsweise die grundsätzlichen Anwartschaften auf eine Erwerbsminderungsrente oder für Leistungen zur Teilhabe aufrechterhalten. Durch diese Regelung wird zudem sichergestellt, dass Hartz-IV-Empfänger trotz Wegfalls der Pflichtbeiträge bei einem Riester-Vertrag weiterhin einen Anspruch auf die steuerliche Förderung haben.

Rentenberechnung/Rentenversicherungskonto

Die einzelnen rentenrechtlichen Zeiten werden bei der Rentenberechnung unterschiedlich berücksichtigt und bewertet. Daher sollten in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rentenberechnung bzw. mit dem Rentenversicherungskonto registrierte Rentenberater involviert werden. Die Rentenberater überprüfen als unabhängige Spezialisten die Berechnungen der Rentenkassen auf deren rechtliche Richtigkeit. Versicherte, die noch nicht im Rentenbezug stehen, sollten regelmäßig das Rentenversicherungskonto klären lassen, damit die einzelnen rentenrechtlichen Zeiten korrekt im Rentenkonto abgespeichert sind.

Kontaktieren Sie mit Ihrem Rentenanliegen den Rentenberater Helmut Göpfert oder die Rentenberaterkanzlei Kleinlein & Partner.

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Bildnachweis: Uwe Annas - Fotolia

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