Kindererziehung

Unterschiedliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

Derzeit diskutieren die Unionsparteien stürmisch darüber wie man der Altersarmut gegensteuern kann. Der Trierer Bundestagsabgeordnete Bernhard Kaster ist der Meinung, dass die bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für ältere Mütter an vorderster Stelle stehen sollte.

Das Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) regelt im § 249 Abs. 1, dass Mütter, die vor dem 01.01.1992 Kinder bekommen haben, lediglich ein Jahr als Kindererziehungszeit auf ihre Rente angerechnet bekommen. Die Richter des Trierer Sozialgerichtes und des Landessozialgerichtes erachten diese Vorschrift als bindend. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass nach § 56 des SGB VI Mütter drei Jahre für Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen, aber nur dann, wenn die Geburt ihres Kindes nach dem 31.12.1991 liegt.

Gegen Stichtagsregelung wurde Klage eingereicht

Dem früheren Vizepräsidenten des Trierer Sozialgerichts, Alfred Rollinger, geht diese 1992 bei der Rentenreform eingeführte Regelung genauso gegen den Strich wie vielen betroffenen Frauen. Deshalb klagte der mittlerweile 86jährige, unter anderem auch für seine 78jährige Frau, gegen diese Stichtagsregelung und beantragte hierdurch für die Erziehung ihrer drei Kinder eine erhöhte Rente. Sollte die Klägerin pro Kind drei Jahre Erziehungszeit gelten machen können, würde sich die Rente um etwa 163 Euro erhöhen.

Klagen wurden abgewiesen

Doch diese und auch die entsprechenden Klagen der anderen Frauen hatten keinen Erfolg, da ausgerechnet die früheren Kollegen von Herrn Rollinger in der genannten Bestimmung keine Verfassungswidrigkeit sahen bzw. die Stichtagsregelung bei der Kindererziehungszeit für rechtmäßig ansahen.

Selbst die Richter des Bundesverfassungsgerichtes hatten als Begründung zu dem Trierer Urteil die Besserstellung von jüngeren Müttern ausdrücklich als zusätzlichen Fortschritt zur Besserung der Alterssicherung von Müttern ausgelegt. Auch eine beim Landessozialgericht in Mainz eingereichte Klage gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Auch die Mainzer Richter sahen keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung, sie machten im Gegenteil klar, dass sowohl der Gang vor das Bundessozialgericht, als auch eine Verfassungsklage beim Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen seien.

Politische Lösung als letzte Möglichkeit

Für Rollinger ist als letzte Möglichkeit nur noch eine politische Lösung möglich, da seine Aktivitäten zumindest dafür gesorgt haben, dass durch die Trierer CDU bei ihrem nächsten Bezirkstag beantragt werden soll, ältere Mütter dadurch besser zu stellen, dass die Stichtagsregelung aufgehoben wird.

Hilfreich in diesem Zusammenhang kann auch die von der Arbeitministerin Ursula von der Leyen in der Bundesregierung in Schwung gebrachte Diskussion sein. Hier ging es unter anderen um eine Zuschussrente für Geringverdiener, was allerdings innerhalb der Union sehr umstritten ist. Die Experten von CDU, CSU und FDP sollen nun ein Rentenkonzept diskutieren, wobei es um die Bekämpfung der Altersarmut geht, wozu auch die Rente für Mütter zählt, sagte der Trierer CDU-Bundestagsabgeordnete und Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Bundesfraktion Bernhard Kaster.

Von den Gegnern der Stichtagsregelung wird angeführt, dass Mütter von Kindern die vor 1992 geboren wurden durch die Stichtagsregelung benachteiligt werden, da sie weniger Rente erhalten als Mütter von später geborenen Kindern. „Die Ungerechtigkeit im Rentensystem ist abzuschaffen“, so argumentierte die Trieren Bundestagsabgeordnete der LINKEN Katrin Werner.

Eine Ungleichbehandlung von Müttern wird selbst bei einer Einigung der Expertenrunden nicht von heute auf morgen ausgeschaltet werden können. Wahrscheinlich läuft es auf einen Mittelweg hinaus, der eine Anerkennung von immerhin zwei statt drei Jahren bei älteren Müttern vorsieht.

Durch eine solche Regelung würden auch Bedenken der FDP entkräftet, die eine Gleichstellung aller Mütter bei der Rente für nicht bezahlbar hält. Eine Lösung ist, so Bernhard Kaster, noch in dieser Legislaturperiode also spätestens in einem Jahr möglich.

Hinweis: Mütterrente und Mütterrente II minimiert Ungleichbehandlung

Zum 01.07.2014 und zum 01.01.2019 hat der Gesetzgeber auf die Ungleichbehandlung bei den Kindererziehungszeiten reagiert.

Im Juli 2014 wurde die sogenannte Mütterrente eingeführt. Im Rahmen dieser neuen Leistungen erhielten Versicherte für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit anerkannt. Eine weitere Verbesserung gab es dann ab Januar 2019 mit der sogenannten Mütterrente II; hier wurde nochmals ein halbes Jahr Kindererziehungszeit anerkannt.

Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2019 für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, (weiterhin) insgesamt drei Jahre Kindererziehungszeit gewertet werden, während für Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, insgesamt 2,5 Jahre Kindererziehungszeit gewertet werden.

Der Begriff „Mütterrente“ hat es deshalb etabliert, da die Leistung überwiegend Frauen/Mütter erhalten. Sollten jedoch von Männern/Vätern die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden, erhalten auch diese die verbesserten Leistungen.

Autor: Klaus Meininger

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