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Helmut Göpfert

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Waisenrente

Ausschlaggebend ist Haushaltsgemeinschaft, Sozialgericht Mainz, S 13 R 526/09

Kinder haben, wenn ein Elternteil verstirbt, einen Anspruch auf eine Waisenrente. Sofern ein Elternteil verstirbt, der unbeschadet seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, ist das Kind als Halbwaise anzusehen. In diesem Fall wird von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Halbwaisenrente geleistet, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen dieser Rente erfüllt werden. Ist kein Elternteil mehr vorhanden, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, wird eine Vollwaisenrente geleistet.

Den Anspruch auf die Waisenrente können nicht nur leibliche Kinder realisieren. Auch Adoptiv-, Stief-, Pflege- und Enkelkinder können für einen Anspruch in Frage kommen. Bei Stiefkindern handelt es sich um Kinder, welche der Ehegatte bzw. Lebenspartner in eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft einbringt. Damit ein Stiefkind im Sinne der Waisenrente als ein solches anerkannt werden kann, muss dieses in den Haushalt des verstorbenen Stiefelternteils aufgenommen worden sein. Es wird also gefordert, dass sowohl eine räumliche als auch eine persönliche Bindung zwischen dem verstorbenen Stiefelternteil und dem Stiefkind bestanden hat. In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht Mainz am 19.12.2012 entschieden, dass die Adresse, bei der der verstorbene Stiefelternteil polizeilich gemeldet ist, für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Waisenrente nicht ausschlaggebend ist. Relevant ist die tatsächliche Haushaltsaufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Verstorbenen.

Die Klage

Ein minderjähriges Kind hatte nach dem Tod des Stiefvaters eine Halbwaisenrente beansprucht. Der zuständige Rentenversicherungsträger lehnte den Rentenantrag mit der Begründung ab, dass die Stieftochter entsprechend den Vorgaben im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in dem die Vorschriften der Gesetzlichen Rentenversicherung geregelt sind, zum Zeitpunkt des Todes im Haushalt des Verstorbenen hätte aufgenommen sein müssen. Da der verstorbene Stiefvater allerdings vor seinem Tod polizeilich bei einer anderen Adresse gemeldet war, ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so die Rentenkasse in ihrer Begründung.

Aufgrund der Klage des Stiefkindes vernahm das Sozialgericht eine Nachbarin und einen ehemaligen Geschäftspartner des verstorbenen Stiefvaters. Damit wollten die Richter die Lebensverhältnisse der Familie bis zum Todeszeitpunkt aufklären. Im Rahmen dieser Vernehmung stellte sich heraus, dass der Stiefvater bis zu seinem Tod bei seiner Ehefrau und deren leiblichen Tochter – also der klagenden Stieftochter – in einer Familienwohnung gelebt hat. Er hat sich auch materiell und in Fürsorge um seine Stieftochter gekümmert.

Die polizeiliche Ummeldung erfolgte nur aufgrund einer Schuldnerschutzvorkehrung, da der Stiefvater stark verschuldet war.

Das Sozialgericht Mainz wies auch auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts hin. Das höchste Sozialgericht Deutschlands hat bei dem Waisenrentenanspruch ausschließlich auf die „Haushaltsaufnahme“ abgestellt. Die polizeiliche Meldung ist dabei irrelevant. Da sich tatsächlich an den Wohnverhältnissen der Klägerin und ihrem Stiefvater keine Änderungen ergeben haben und auch ein Umzug tatsächlich nicht durchgeführt wurde, hat das „elternähnliche Band“ bis zum Tod des Stiefvaters bestanden.

Nachdem das Sozialgericht die Hinweise und die Rechtslage erläutert hatte, hielt der Rentenversicherungsträger an seiner ursprünglich ablehnenden Entscheidung nicht mehr fest. Seitens der Rentenkasse kam es zu einem Klageanerkenntnis, weshalb in dem sozialgerichtlichen Streitfall kein Urteil gesprochen wurde.

Autor: Klaus Meininger

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