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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Waisenrente

Waisenrentenberechtigte sollten Meldepflicht nachkommen

Waisenrenten sind Leistungen, welche beim Tode eines Rentenversicherten für seine Kinder als Ausgleich für nicht mehr mögliche Unterhaltsleitungen gezahlt werden können. Man unterscheidet zwischen Halbwaisen und Vollwaisenrenten.

Als Kinder im Sinne der Waisenrenten gelten die leiblichen Kinder, Stief- und Pflegekinder sowie Enkelkinder und Geschwister, die im Haushalt aufgenommen und vom Verstorbenen überwiegend unterhalten wurden. Unter Umständen können auch die außerehelichen Kinder einen Waisenrentenanspruch realisieren.

Eine Halbwaisenrente wird in Höhe von 10 Prozent, eine Vollwaisenrente in Höhe von 20 Prozent einer Versichertenrente wegen Erwerbsminderung gezahlt. Eigenes Einkommen nicht auf die Waisenrente angerechnet. Bis Juni 2015 erfolgte bis zum 18. Lebensjahr keine Einkommensanrechnung. Ab dem 18. Lebensjahr wurde das Einkommen teilweise angerechnet. Diese Einkommensanrechnung wurde ab Juli 2015 komplett aufgehoben. Daher gab es bis Juni 2015 nicht generell die Auszahlung einer Waisenrente, auf die grundsätzlich ein Anspruch bestand. S. hierzu auch: Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten

Grundsätzlich werden Waisenrenten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn der Waise behindert ist oder sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr ableistet.

Voraussetzung für die Zahlung der Waisenrente über das 18. bis zum 27. Lebensjahr hinaus ist also die Ableistung einer weiteren Schul- oder Berufsausbildung oder die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr. Dies ist für viele junge Menschen wichtig, die gerade wieder in diesen Tagen und Wochen ihren Schulbesuch beenden und ins Berufsleben übertreten.

Fand eine Unterbrechung der Ausbildung durch einen abgeleisteten Wehr- oder Zivildienst statt, so verlängert dies die Berechtigungszeit der Waisenrente um diesen Zeitraum, sogar über das 27. Lebensjahr hinaus.

Unterlassene Meldepflichten und deren Folgen

Wie die Deutsche Rentenversicherung leider feststellen musste, versäumen es aber relativ viele Waisenrentner bei Erreichen der Volljährigkeit zu melden, dass sie ihre Schule, Lehre, Studium oder das freiwillige Jahr beenden, was zu einer Rückzahlung der dann ja zu Unrecht gezahlten Waisenrente führt.

Grundsätzlich besteht während eines Grundwehr- und Zivildienstes oder einer Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Waisenrente nach dem 18. Lebensjahr, was natürlich immer zu Rückzahlungsforderungen der Rentenversicherungsträger führt, wenn solche Zeiten nicht gemeldet werden. Wichtig ist es deshalb in jedem Fall die Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung oder eine Arbeitslosigkeit dem Rentenversicherungsträger zu melden.

Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung

Bei Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung stehen registriere Rentenberater zur Verfügung. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.

Kontaktieren daher auch Sie einen Rentenberater mit Ihrem (Renten-)Anliegen!

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