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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinterbliebenenrente

Witwen-/Witwerrenten werden abgefunden mit bis zu zwei Jahresrenten

Das Rentenrecht sieht für hinterbliebene Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner die Zahlung von Hinterbliebenenrenten vor. Verstirbt der Ehegatte bzw. die Lebenspartnerin, kommt die Zahlung einer Witwenrente in Betracht. Beim Tod der Ehegattin bzw. des Lebenspartners kann eine Witwerrente geleistet werden.

Doch ein nicht unwesentlicher Anteil der Hinterbliebenen entscheidet sich nach dem Tod des Ehegatten/Lebenspartners wieder für eine erneute Ehe bzw. Lebenspartnerschaft. Dies gilt vor allem für Versicherte, die bereits in jungen Jahren ihren Ehegatten/Lebenspartner verloren haben. Mehr als 5.000 der Hinterbliebenen entscheiden sich Jahr für Jahr für einen erneuten Gang zum Standesamt und für damit für eine weitere Hochzeit.

Sofern ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente besteht, entfällt dieser Anspruch mit der neuen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft. Dies deshalb, weil die Witwen-/Witwerrente den Einkommensausfall des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners absichern soll. Wird eine neue Ehe/Lebenspartnerschaft eingegangen, gilt die Witwe bzw. der Witwer wieder als finanziell abgesichert. Doch in diesem Zusammenhang ist in den überwiegenden Fällen nicht bekannt, dass mit den Entfall der Witwen/Witwerrente aufgrund der neuen Ehe/Lebenspartnerschaft eine Abfindung geleistet wird. Diese Abfindung kann bis zu zwei Jahresrenten umfassen und muss beim zuständigen Rentenversicherungsträger gesondert beantragt werden.

Unterscheidung zwischen neuem und altem Recht

Im Jahr 2002 hat es eine Änderung im Rentenrecht gegeben. Seitdem werden die kleinen Witwen-/Witwerrenten an Versicherten, die noch keine 45 Jahre alt sind (ab dem Jahr 2012 erhöht sich diese Altersgrenze schrittweise auf das vollendete 47. Lebensjahr – s. Witwenrente/Witwerrente, Anhebung Altersgrenze), keine Kinder erziehen oder erwerbsgemindert sind, nur noch für die Dauer von bis zu 24 Monaten gezahlt. Erfolgt also eine Wiederheirat/erneute Lebenspartnerschaft erst nach diesen 24 Monaten, kommt keine Rentenabfindung in Frage. Ebenso wird die Rentenabfindung nicht mit zwei Jahresrenten abgefunden, wenn diese bereits einige Monate bezogen wurde. In diesem Fall wird die Rentenabfindung nur noch für die Monate geleistet, die auf 24 Monate fehlen.

Die Begrenzung der kleinen Witwen-/Witwerrente gibt es nicht, wenn die Ehegattin/der Ehegatte bereits vor dem 01.01.2002 verstorben ist. Ebenfalls gibt es die Begrenzung nicht, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte/Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde. In diesem Fall wird die kleine Witwen-/Witwerrente unbefristet geleistet mit der Folge, dass auch eine Rentenabfindung für die volle Dauer von 24 Monaten gezahlt werden kann.

Beispiel:

  • Ehemann verstorben am 26.09.2005.
  • Witwe hat die große Witwenrente erhalten, da sie das 45. Lebensjahr vollendet hat.
  • Erneute Heirat am 15.01.2012.
  • Monatliche Brutto-Rente Februar 2011 bis Juni 2011: 743,53 Euro
  • Monatliche Brutto-Rente Juli 2011 bis Januar 2012: 809,78

Folge:

Aufgrund der erneuten Heirat am 15.01.2012 entfällt der Anspruch auf die Witwenrente mit dem 31.01.2012.

  • Monatliche Witwenrente 02/2011 bis 06/2011 = 5 Monate x 743,53 Euro = 3.717,65 Euro.
  • Monatliche Witwenrente 07/2011 bis 01/2012 = 7 Monate x 809,78 Euro = 5.668,46 Euro.

Die durchschnittliche Monatsrente beträgt somit (3.717,65 Euro + 5.668,46 Euro =) 9.386,11 Euro / 12 Monate = 782,18 Euro.

Die Höhe der Rentenabfindung beträgt damit (24 Monate x 782,18 Euro =) 18.772,32 Euro.

Fragen zum Rentenrecht

Fragen zum Rentenrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung beantworten kompetent registrierte Rentenberater. Dies sind gerichtlich geprüfte Spezialisten, die unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten und ihre Mandanten neutral und unabhängig beraten.

Haben Sie Fragen zum Rentenrecht, insbesondere auch zu den Hinterbliebenenrenten? Dann kontaktieren Sie die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein, die sich gerne Zeit für Ihr Anliegen nehmen.

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Bildnachweis: Blog- und Beitragsbild: © Robert Kneschke

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