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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Rentenbescheid Witwenrente

Anspruchsvoraussetzungen Witwenrenten werden nicht geändert

Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (kurz: BDA) hatte kürzlich gefordert, dass mit den Anspruchsvoraussetzungen der Witwenrenten strikter umgegangen wird. Wie die Vereinigung ihren Vorstoß begründete, handelt es sich bei den Witwenrenten um eine Fürsorgeleistung, welche nur dann ausgezahlt werden sollte, wenn die Angehörigen/Hinterbliebenen nicht mehr selbst für sich sorgen können. Die Äußerungen brachte der BDA deshalb ins Spiel, weil derzeit das Bundessozialministerium an Plänen arbeitet, kleine Renten zu verbessern.

Aufgrund der Forderung der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände kam umgehende Kritik, unter anderem vom Paritätischen Wohlfahrtsverband. Aber auch das Bundesministerium für Soziales schaltete sich in die angestoßene Diskussion ein. Das Ministerium ließ über einen Sprecher von Ursula von der Leyen (CDU), Bundessozialministerin, verkünden, dass solche Überlegungen nicht angestellt werden, die Anspruchsvoraussetzungen bei den Witwen- und Witwerrenten zu verschlechtern. Für das Frühjahr ist ein Gesetzgebungsverfahren geplant, mit dem eine sogenannte Zuschussrente eingeführt werden soll. Auch im Zusammenhang mit diesem Gesetzgebungsverfahren wird es keine Einschnitte bei den Hinterbliebenenrenten geben, so der Sprecher des Bundessozialministeriums.

Selbst die FDP hatte sich von dem Vorstoß des BDA distanziert. Wie die FDP verlauten ließ, gebe es keinen Grund, das bestehende System der Hinterbliebenenversorgung zu ändern.

Renteneinschnitte bereits im Jahr 2002

Im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass es bereits im Jahr 2002 mit der Rentenreform Einschnitte bei den Witwen- und Witwerrenten gegeben hat. So wurde die große Witwenrente von 60 Prozent auf 55 Prozent reduziert. Zudem wurde die Bezugszeit der kleinen Witwenrente – also von Hinterbliebenen unter 45 Jahren – auf zwei Jahre beschränkt.

Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze, ab der die große Witwen- bzw. Witwerrente bezogen werden kann, ab dem Jahr 2012 schrittweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Nähere Informationen hierzu können unter: Große Witwenrente, große Witwerrente nachgelesen werden.

Fragen zum Rentenrecht

Fragen zum Rentenrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung beantworten kompetent und zuverlässig registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Rentenkassen arbeiten. Kontaktieren Sie daher mit Ihren Fragen die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein.

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Autor: Klaus Meininger

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