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Hörgerät

RV-Träger muss Kosten für selbst beschafftes Hörgerät nicht übernehmen

Ein Sozialversicherungsträger darf nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Daher müssen von Versicherten selbst beschaffte Hörgeräte vom Rentenversicherungsträger auch nicht bezahlt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.09.2011 (Az. L 4 R 56/10).

Klage einer Bürokraft

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz musste über die Klage entscheiden, da eine Bürokraft einer Bäckerei selbst beschaffte Hörgeräte des Typs "cielo life" von Siemens von der Rentenkasse erstattet haben wollte. Die Klägerin machte einen Betrag von 1.342,00 Euro geltend; dies ist der Betrag, der den Festbetrag für Hörgeräte, für den die Gesetzliche Krankenkasse aufkommt, übersteigt. Diese Kosten wurden im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend gemacht. Als Begründung wurde von der Klägerin angeführt, dass sie in ihrer Tätigkeit als Büroangestellte unter anderem mit Lieferanten, Krankenkassen, Ämtern, dem Personal und Steuerberatern Kontakt habe und damit auf ein gutes Hörvermögen und Hörverstehen angewiesen ist.

Der Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag auf Kostenübernahme ab. Dazu führte die Rentenkasse aus, dass ein Versicherter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten kann. Auf diese Leistungen besteht dann ein Anspruch, wenn die Erwerbsfähigkeit von Behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, verbessert, wiederhergestellt oder ihre Teilnahme am Arbeitsleben möglichst auf Dauer gesichert werden kann. Zu diesen Leistungen gehören auch Hilfsmittel, soweit diese erforderlich sind. Diesbezüglich vertrat der Rentenversicherungsträger die Auffassung, dass eine Bürofachkraft keine besonderen Höranforderungen erfüllen muss. Daher ist eine wesentliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht anzunehmen. Die höherwertige Versorgung, die über den Festbetrag der Krankenkasse hinausgeht, ist nicht erforderlich.

Zudem lehnte der Rentenversicherungsträger die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass die Kosten erst nachträglich geltend gemacht wurden und eine Leistungsentscheidung nicht abgewartet wurde, bevor die Hörgeräte gekauft wurden.

Das Sozialgericht Mainz (erste sozialgerichtliche Instanz) gab zunächst der Klägerin Recht (Urteil vom 18.08.2009, Az. S 12 R 534/07), dass der Rentenversicherungsträger die Kosten für die selbst beschafften Hörgeräte tragen muss, die über den Festbetrag der Krankenkasse hinaus gehen. Gegen dieses Urteil ging der Rentenversicherungsträger in Berufung, sodass das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz über den Fall entscheiden musste.

Entscheidung Landessozialgericht

Die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz führten in ihrem Urteil vom 21.09.2011 (Az. L 4 R 56/10) aus, dass einem Rehabilitationsträger – hier dem Rentenversicherungsträger – die Gelegenheit gegeben werde muss, über den Antrag eine Leistungsentscheidung zu treffen oder diesen an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Die Klägerin hatte sich allerdings die Hörgeräte bereits erworben, bevor der Rentenversicherungsträger über eine Leistungsmöglichkeit entscheiden konnte. Eine Kostenübernahme wurde daher von den Richtern der zweiten sozialgerichtlichen Instanz verneint.

Autor: Daniela Plankl

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