Witwe

Anhebung der Altersgrenze für große Witwenrente/Witwerrente

Ab dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Durch die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze können Versicherte im Jahr 2012 erst mit 65 Jahren und einem Monat die Regelaltersrente beziehen. Näheres zu diesen Änderungen kann unter: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Die Anhebung der Regelaltersgrenze hat auch Auswirkungen auf die Witwenrenten und Witwerrenten und führen damit zu einer Änderung im Vergleich zum bisherigen Recht. Bislang lag die Altersgrenze für den Bezug der großen Witwen- bzw. Witwerrente beim vollendeten 45. Lebensjahr. Das heißt, hat ein Hinterbliebenenrentenbezieher diese Altersgrenze erreicht, konnte die große Witwen- bzw. Witwerrente geleistet werden. Ab dem Jahr 2012 wird die Altersgrenze schrittweise auf das vollendete 47. Lebensjahr angehoben. Im Jahr 2012 hat dies die Auswirkung, dass die große Witwen-/Witwerrente erst ab dem Alter von 45 Jahren und einen Monat geleistet werden kann.

Die schrittweise Anhebung auf das vollendete 47. Lebensjahr wird im Jahr 2029 abgeschlossen sein. Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, in welchem Kalenderjahr welche Altersgrenze gilt:

Todesjahr des Versicherten Anhebung um Monate auf Alter
im Kalenderjahr   Jahr
Monat
2012 1 45 1
2013 2 45 2
2014 3 45 3
2015 4 45 4
2016 5 45 5
2017 6 45 6
2018 7 45 7
2019 8 45 8
2020 9 45 9
2021 10 45 10
2022 11 45 11
2023 12 46 0
2024 14 46 2
2025 16 46 4
2026 18 46 6
2027 20 46 8
2028 22 46 10
ab 2029 24 47 0

Neue Werte für Einkommensanrechnung

Erzielt ein Bezieher einer Witwen-/Witwerrente Einkommen, wird dieses auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Dies hat zur Folge, dass die Rente gekürzt wird. Allerdings werden bei der Einkommensanrechnung „Freibeträge“ eingeräumt. Das heißt, dass nicht das volle Einkommen, sondern nur ein vermindertes Einkommen bei der Witwen-/Witwerrente angerechnet wird.

Bei Witwen- und Witwerrente wird nur ein Einkommen angerechnet, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Da die Renten bereits zum 01.07.2011 und damit der aktuelle Rentenwert erhöht wurden, gilt seit diesem Zeitpunkt ein „Freibetrag“ von monatlich 725,21 Euro. Dieser Freibetrag wird für jedes Kind des Rentenberechtigten, das Anspruch auf eine Waisenrente hat, um 153,83 Euro erhöht.

Sollten die Renten in der bisherigen Höhe (Höhe bis 30.06.2011) gekürzt werden, empfiehlt es sich, die Rentenkasse zu kontaktieren, ob sich durch eine Neuberechnung ggf. eine höhere Rentenzahlung ergibt.

Teilweise falsche Rentenberechnung

Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 Prozent einer vollen Rente. Früher, nach dem bis 31.12.2001 geltenden Rentenrecht, wurden die großen Witwen-/Witwerrenten in Höhe von 60 Prozent ausgezahlt. Zum Ausgleich dieser Absenkung hat der Gesetzgeber eine sogenannte Kinderkomponente in die Rentenberechnung eingebaut. Dies hat zur Folge, dass für die Erziehung von Kindern zusätzliche Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Näheres zu dem Kinderzuschlag kann unter: Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten nachgelesen werden.

Das Bundesversicherungsamt (BVA) stellte als zuständige Aufsichtsbehörde der Rentenversicherungsträger fest, dass tausende Renten aufgrund der Nicht-Berücksichtigung des Kinderzuschlags zu niedrig berechnet wurden. Betroffen hiervon sind Rentenbezieher, die Kinder erzogen haben. Es sollte daher dringendst geprüft werden, ob bei der Rentenberechnung die Kinderkomponente berücksichtigt wurde. Ist dies nicht der Fall, sollte beim Rentenversicherungsträger ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Hierfür und für die Prüfung der Rentenbescheide stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher einen registrierten Rentenberater, der unabhängig von den Versicherungsträgern die Mandanten berät.

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