Hinzuverdienstgrenzen

Erwerbsminderungsrenten und Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2012

Um eine Rente wegen Erwerbsminderung (Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung) beziehen zu können, ist unter anderem Voraussetzung, dass gesetzlich vorgegebene Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Bezieht ein Erwerbsminderungsrentner also neben der Rente noch Einkommen, ist zu prüfen, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. In diesen Fällen kommt es zu einer Rentenkürzung oder sogar zum kompletten Entfall der Rentenzahlung.

Rentenbezieher, deren Rente ab dem 01.01.2001 begonnen hat, müssen die unten aufgeführten, für das Jahr 2012 geltenden, Hinzuverdienstgrenzen beachten. Hat die Rente vor dem 01.01.2001 begonnen, können die relevanten Hinzuverdienstgrenzen unter: Hinzuverdienstgrenzen BU- und EU-Rentner 2012 nachgelesen werden.

Bei den Hinzuverdienstgrenzen (EM-Renten) handelt es sich um Werte, die grundsätzlich bei jedem Rentenbezieher individuell anhand des Versicherungsverlaufs berechnet werden. Die Hinzuverdienstgrenzen werden stets ab Beginn eines Kalenderjahres aktualisiert. Berechnungsgrundlage sind unter anderem die Bezugsgröße und die Entgeltpunkte, welche in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn erzielt wurden. Daher sind die jeweils relevanten Hinzuverdienstgrenzen, bei deren Überschreitung es zu einer Rentenkürzung kommt, von Rentenbezieher zu Rentenbezieher unterschiedlich. Da als Summe an Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zum Ansatz kommen, können entsprechende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen berechnet werden. Diese Mindest-Hinzuverdienstgrenzen sind in den einschlägigen Broschüren und Internetportalen ausgewiesen und nachzulesen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Bei der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ und bei der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ gelten im Jahr 2012 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen

  • (bei beiden Renten handelt es sich jeweils um die halbe Rente wegen voller Erwerbsminderung):bei einer Vollrente (also bei der vollen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung): 905,63 Euro (West); 803,43 Euro, ab 01.07.2012: 804,00 Euro (Ost),
  • bei einer halben Rente (= 1/4 der Rente wegen voller Erwerbsminderung): 1.102,50 Euro (West); 978,08 Euro, ab 01.07.2012: 978,78 Euro (Ost).

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Die bundeseinheitliche Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderungsrente liegt bei 400,00 Euro. Diese Grenze ist unabhängig von den vor Rentenbeginn erzielten Entgeltpunkten und identisch mit der Minijobgrenze, also dem maximalen Verdienst einer geringfügigen Beschäftigung.

Wird die 400,00 Euro-Grenze überschritten, gelten für das Jahr 2012 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei 3/4 der Vollrente: 669,38 Euro (West); 593,84 Euro, ab 01.07.2012: 594,00 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 905,63 Euro (West); 803,43 Euro, ab 01.07.2012: 804,00 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.102,50 Euro (West); 978,08 Euro, ab 01.07.2012: 978,78 Euro (Ost).

Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern (Ost) können sich zum 01.07.2012 ändern, sofern hier die aktuellen Rentenwerte geändert werden.

Bei allen oben angegebenen Hinzuverdienstgrenzen gilt, dass diese zwei Mal pro Kalenderjahr bis zum Doppelten überschritten werden können, ohne dass es zu einer (weiteren) Rentenkürzung kommt.

Meldung des Hinzuverdienstes

Ein neben der Erwerbsminderungsrente erzielter Hinzuverdienst ist dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich zu melden. Auf diese Meldepflicht wird bereits im Rentenbescheid hingewiesen. Sollte eine Meldung beim Rentenversicherungsträger nicht erfolgen, drohen rückwirkende Rentenrückzahlungen.

Für Fragen rund um die Gesetzliche Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten und ihre Mandanten beraten und vertreten. Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen daher die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein.

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