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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2012

Versicherte, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit erhalten, müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden diese Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kommt es zu einer Kürzung der Rente oder sogar zum kompletten Entfall der Rentenzahlung.

Für die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit gibt es eigene Hinzuverdienstgrenzen. Das bedeutet, dass die folgend aufgelisteten Hinzuverdienstgrenzen, welche für das Jahr 2012 gelten, nur dann gelten, wenn die Rente spätestens am 31.12.2000 begonnen hat. Die Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen Erwerbsminderung, also bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2001, können für das Jahr 2012 unter: Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2012 nachgelesen werden.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt für alle Rentenbezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rentner) monatlich 400,00 Euro. Diese Grenze wurde bereits im Jahr 2008 eingeführt und mit der Grenze einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) vereinheitlicht. Daher ergeben sich im Jahr 2012 im Vergleich zu den vergangenen Jahren bei dieser Rente keine Änderungen.

Wird die Grenze von 400,00 Euro überschritten, wird die Rente nur noch als Berufsunfähigkeitsrente geleistet. In diesem Fall gelten dann auch die Hinzuverdienstgrenzen der Berufsunfähigkeitsrente.

Anzumerken ist bei dieser Rente, dass der Anspruch auf die Rente entfällt, sobald eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird.

Berufsunfähigkeitsrente

Bei den Hinzuverdienstgrenzen für die Berufsunfähigkeitsrente handelt es sich stets um individuell errechnete Hinzuverdienstgrenzen. Dies deshalb, weil für deren Berechnung immer die Entgeltpunkte des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit herangezogen werden. Allerdings sind hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte anzusetzen. Daher können sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen für diese Rente ausgewiesen werden.

Die Berufsunfähigkeitsrente kann in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet werden. Wird eine Hinzuverdienstgrenze mit dem Einkommen überschritten, wird geprüft, ob die nächst kleinere Rente geleistet werden kann.

Folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen gelten im Jahr 2012 bei den Berufsunfähigkeitsrenten:

Bei einer Berufsunfähigkeitsrente:

  • in voller Höhe: 748,13 Euro (Rechtskreis West); 663,70 Euro, ab 01.07.2012: 664,17 Euro (Rechtskreis Ost)
  • in Höhe von 2/3 der Vollrente: 997,50 Euro (Rechtskreis West); 884,93 Euro, ab 01.07.2012: 885,56 Euro (Rechtskreis Ost)
  • in Höhe von 1/3 der Vollrente: 1.233,75 Euro (Rechtskreis West); 1.094,52 Euro, ab 01.07.2012: 1.095,30 Euro (Rechtskreis Ost).

Die jeweils genannten Hinzuverdienstgrenzen dürfen zwei Mal pro Kalenderjahr bis zum jeweils Doppelten überschritten werden, ohne dass sich Auswirkungen auf die Rentenzahlungen ergeben.

Hinweis

Eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhielten Versicherte nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht, wenn in gewisser Regelmäßigkeit wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden konnte, mit der ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2012: 375,00 Euro) erzielt werden konnte.

Auf eine Berufsunfähigkeitsrente bestand nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht dann ein Anspruch, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten gesunken ist. Bei dieser Rente wurde noch der Berufsschutz berücksichtigt, da immer ein Vergleich zu Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gezogen wurde. Der Berufsschutz wird heute nur noch bei Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, mit der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ berücksichtigt. Die Berufsunfähigkeitsrente wurde in Höhe von zwei Dritteln der Erwerbsunfähigkeitsrente geleistet.

Meldung Hinzuverdienst

Ein Hinzuverdienst oder eine Änderung des Hinzuverdienstes muss von Beziehern einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Nur dadurch können rückwirkende Rentenrückforderungen vermieden werden. Auf die Meldepflicht wird bereits in den Rentenbescheiden, mit denen die Rente bewilligt wird, hingewiesen. Ebenfalls muss bei den Renten die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gemeldet werden.

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