Hinzuverdienstgrenzen

Hinzuverdienstgrenzen 2012 und geänderte Regelaltersgrenze

Bezieht ein Versicherter eine Altersfrührente, sind die gesetzlich definierten Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten. Werden die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, erfolgt eine Rentenkürzung oder sogar der komplette Entfall der Altersrente.

Um eine Altersfrührente handelt es sich, wenn die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Bislang lag die Regelaltersgrenze beim vollendeten 65. Lebensjahr. Allerdings wird ab dem Jahr 2012 die Regelaltersgrenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben, was zur Folge hat, dass es sich – je nach Geburtsjahrgang des Versicherten – über das 65. Lebensjahr hinaus um eine Altersfrührente handelt. In welchen Schritten die Regelaltersgrenze angehoben wird, kann unter: Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden. Die Anhebung der Regelaltersgrenze hat die Auswirkung, dass die Versicherten des Geburtsjahrganges 1947 – also die Versicherten, die im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr vollenden – erst mit 65 Jahren und einen Monat die Regelaltersgrenze erreichen.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze gelten keinerlei Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das heißt, dass die Rente immer in voller Höhe unabhängig von einem eventuellen Hinzuverdienst ausgezahlt wird.

Altersvollrente

Schon seit dem Jahr 2008 wurde die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze mit der Minijobgrenze vereinheitlicht. Sofern ein monatlicher Hinzuverdienst von bis zu 400,00 Euro monatlich erzielt wird, hat dies keine Rentenkürzung zur Folge.

Die Grenze von 400,00 Euro ist für alle Versicherten bundesweit einheitlich und auch unabhängig von der Rentenhöhe bzw. dem individuellen Rentenversicherungsverlauf. Es ist sogar möglich, die Grenze von 400,00 Euro zwei Mal jährlich bis zum Doppelten – also bis zu 800,00 Euro – zu überschreiten, ohne dass eine Rentenkürzung zum Tragen kommt. Damit können Minijobber (geringfügig Beschäftigte) beispielsweise ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehaltes beziehen, ohne Kürzungen bei der Rente hinnehmen zu müssen.

Altersteilrente

Wird die Grenze von 400,00 Euro mit dem Hinzuverdienst zur Altersfrührente überschritten, kommt nur noch eine anteilige Rentenzahlung in Frage. Die Rente wird dann auf zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der Vollrente gekürzt. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann es sogar zur vollständigen Einstellung der Rentenzahlung kommen.

Die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersteilrenten werden individuell errechnet und sind daher von Rentner zu Rentner unterschiedlich. Dies ist deshalb der Fall, da bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn herangezogen werden. Das heißt, dass die Hinzuverdienstgrenze entsprechend höher ist, wenn in den letzten Jahren vor Rentenbeginn ein hohes beitragspflichtiges Einkommen erzielt wurde. Allerdings gibt es sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen, da als Summe an Entgeltpunkten für die letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn mindestens 1,5 Entgeltpunkte herangezogen werden, auch wenn die tatsächlich erzielten Entgeltpunkte geringer sind.

Damit ergeben sich für das Jahr 2012 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

Alte Bundesländer (West)

  • Teilrente von 2/3: 511,88 Euro
  • Teilrente von 1/2: 748,13 Euro
  • Teilrente von 1/3: 984,38 Euro

Neue Bundesländer (Ost)

  • Teilrente von 2/3: 454,11 Euro
  • Teilrente von 1/2: 663,70 Euro
  • Teilrente von 1/3: 873,29 Euro

Ab 01.07.2012 ergeben sich in den neuen Bundesländern Änderungen in den Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • Teilrente von 2/3: 454,43 Euro
  • Teilrente von 1/2: 664,17 Euro
  • Teilrente von 1/3: 873,91 Euro

Meldung an Rentenversicherungsträger

Sofern Altersfrührentner einen Hinzuverdienst erzielen bzw. sich der Hinzuverdienst ändert, muss dieser unverzüglich dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Hierauf wird bereits in den Rentenbescheiden, mit denen die Rente bewilligt wird, hingewiesen. Unterbleibt eine entsprechende Meldung, kann es im Nachhinein zum Entfall der Rente und ggf. Rückforderung von bereits geleisteten Rentenbeträgen kommen.

Empfehlenswert ist, wenn Rentenbescheide durch registrierte Rentenberater geprüft werden. Dadurch haben Rentner die Gewissheit, dass die Rente korrekt berechnet wurde. S. auch: Jeder falsche Rentenbescheid ist einer zu viel. Kontaktieren Sie daher einen registrierten Rentenberater, der die Überprüfung eines Rentenbescheides unabhängig von den Versicherungsträgern vornehmen kann.

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