Gesetzbuch

Kein Berufsschutz für ungelernte Arbeiter

Die gesetzlichen Vorschriften sehen gegenüber den Rentenversicherungsträgern einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente vor. Bei den Erwerbsminderungsrenten wird zwischen einer Rente wegen teilweiser und einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unterschieden. Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage sind, wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht unter den gleichen Voraussetzungen, wenn der Versicherte nicht mindestens noch drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Bei der Beurteilung eines Anspruchs auf diese Renten bleibt unberücksichtigt, welche Tätigkeit ein Versicherter bisher ausgeübt bzw. welchen beruflichen Status er erreicht hat.

Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, sehen die Leistungsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungsträger noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor. Sollte ein Versicherter keine sechs Stunden täglich mehr tätig sein können und zusätzlich berufsunfähig sein, besteht ein Anspruch auf diese Rente. Berufsunfähigkeit in diesem Sinne sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten und mit ähnlicher Ausbildung auf täglich weniger als sechs Stunden gesunken ist.

Ungelernter Versicherter ohne Berufsschutz

In einem Urteil vom 27.05.2010 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az. L 3 R 510/06) entschieden, dass ein ungelernter Arbeiter keinen Berufsschutz genießt. Der Kläger verlor damit seine Klage in der zweiten sozialgerichtlichen Instanz.

Geklagt hatte ein Arbeiter der im Korrosionsschutz von Juni 1971 bis April 2000 tätig war. Nachdem seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen es nicht mehr zuließen, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit weiter arbeiten konnte, beantragte er – da er im Jahr 1948, also vor dem 02.01.1961 geboren wurde – eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese Rente lehnte der zuständige Rentenversicherungsträger ab. Als Begründung führte der Rentenversicherungsträger an, dass er einem Gutachten zufolge noch einfache Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Als Beispiel führte die Rentenkasse die Tätigkeiten eines Pförtners an. Aufgrund des bisherigen beruflichen Werdegangs kann der Versicherte auf solche einfachen Tätigkeiten verwiesen werden.

Mit Urteil vom 27.05.2010 bestätigte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen L 3 R 510/06 die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. In dem Urteil führten die Richter aus, dass zur Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt oder nicht, der bisherige Beruf maßgeblich ist. Wenn der bisher ausgeübte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, ist eine andere Tätigkeit hinsichtlich der Zumutbarkeit zu prüfen. Hierfür muss dem Versicherten ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden. Ein Verweisungsberuf muss allerdings nicht dann genannt werden, wenn dem Versicherten leichte körperliche, geistige und seelische Belastungen und fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten zumutbar sind. Wenn der bisherige Beruf dem Leitberuf des angelernten oder des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist, ist einem Versicherten die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten. Dabei ist auch die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, so die Richter des Landessozialgerichts. Zusammenfassend kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Rentenversicherungsträger in dem zu beurteilenden Fall den Kläger zu Recht auf eine leichte Tätigkeit – zum Beispiel auf die Tätigkeit eines Pförtners – verweisen konnten. Ebenso darf es in dem konkreten Fall nicht zu Lasten des Rentenversicherungsträgers gehen, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz findet.

Beratung bei Erwerbsminderungsrenten

Die Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten sind äußerst komplex und vielschichtig. Daher empfiehlt es sich für eine Beratung einen registrierten Rentenberater zu kontaktieren. Registrierte Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern und vertreten ihre Mandanten auch kompetent in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte), um die Rentenansprüche rechtlich durchzusetzen.

Kontaktieren Sie mit Ihren Fragen die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert oder Marcus Kleinlein.

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