Hinterbliebenenrente

5,8 Millionen Bezieher einer Hinterbliebenenrente

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung sieht neben der Gewährung von Alters- und Erwerbsminderungsrenten auch die Gewährung von Hinterbliebenenrenten vor. Verstirbt ein Elternteil, kommt die Zahlung einer Waisenrente in Frage. Verstirbt die Ehegattin oder der Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) bzw. der Ehegatte oder  die Lebenspartnerin, kann – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen – eine Witwen- bzw. Witwerrente geleistet werden. Allein die Anzahl der Bezieher einer Hinterbliebenenrente macht deutlich, welch eine hohe Bedeutung diese Renten für die Gesellschaft haben. Derzeit beziehen 4,9 Millionen Witwen eine Witwenrente, 540.000 Witwer eine Witwerrente und 370.000 Waisen eine Waisenrente. Insgesamt wird damit an rund 5,8 Millionen Rentenberechtigten eine Hinterbliebenenrente ausgezahlt.

Vor allem für die Frauen, deren Ehemann bzw. Lebenspartnerin verstorben ist, hat die Witwenrente mit knapp fünf Millionen Renten, die Monat für Monat ausgezahlt werden, eine hohe Bedeutung. Durchschnittlich erhalten Frauen in den alten Bundesländern eine monatliche Rente von 564 Euro und in den neuen Bundesländern von 591 Euro.

Anspruch auf Witwen-/Witwerrente

Versicherte haben einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, wenn der Ehegatte bzw. die Ehegattin (Lebenspartner/Lebenspartnerin) verstorben ist und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits selbst eine eigene Rente bezogen hat. Darüber hinaus muss zum Zeitpunkt des Todes noch eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestanden haben.

Bei den Witwen-/Witwerrenten wird unter den großen und den kleinen Witwen-/Witwerrenten unterschieden.

Auf die große Witwen-/Witwerrente besteht dann ein Anspruch, wenn die/der Hinterbliebene entweder das 45. Lebensjahr vollendet hat, vermindert erwerbsfähig ist, ein waisenrentenberechtigtes Kind bis zu dessen 18. Lebensjahr erzieht oder für ein behindertes Kind sorgt. Grundsätzlich beträgt die große Witwen-/Witwerrente 55 Prozent einer vollen Erwerbsminderungsrente, auf die die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch gehabt hätte. Für Versicherte, die die Hinterbliebenenrente noch nach dem alten Recht erhalten, beträgt die große Witwen-/Witwerrente noch 60 Prozent.

Für Versicherte, die zwar einen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, jedoch nicht auf die große Rente haben, wird die kleine Witwen-/Witwerrente gezahlt. Diese beträgt 25 Prozent einer vollen Erwerbsminderungsrente, auf die die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch gehabt hätte. Die kleine Witwen-/Witwerrente wird maximal 24 Kalendermonate geleistet.

Altes Recht

Für bestimmte Rentenberechtigte wird die große Witwen-/Witwerrente noch in Höhe von 60 Prozent ausgezahlt. Dies ist bei Ehepaaren der Fall, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und bei denen beide Partner vor dem 02.01.1962 geboren wurden. Alle anderen Versicherten erhalten die Rente in Höhe von 55 Prozent.

Dafür, dass Hinterbliebene, die nicht mehr unter die alten Regelungen fallen, ein niedrigeres Versorgungsniveau in Kauf nehmen müssen, wird als Ausgleich die Kindererziehung berücksichtigt. Das heißt, dass bei den Witwen-/Witwerrenten ein Zuschlag an Entgeltpunkten zugegeben wird.

Änderungen ab dem Jahr 2012

Aufgrund dessen, dass ab dem Jahr 2012 die Regelaltersgrenze schrittweise vom derzeit vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird, ergeben sich auch Änderungen bei den großen Witwen-/Witwerrenten. Während aktuell die große Witwen-/Witwerrente bereits ab dem vollendeten 45. Lebensjahr bezogen werden kann, wird diese Altersgrenze ab dem Jahr 2012 schrittweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Die neue Altersgrenze vom vollendeten 47. Lebensjahr gilt dann für alle Todesfälle ab dem Jahr 2029.

Hilfe und Beratung bei Hinterbliebenenrenten

Hilfe und Beratung bei den Hinterbliebenenrenten bieten unter anderem registrierte Rentenberater. Diese Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und stehen ihren Mandanten kompetent für alle Beratungsangelegenheiten auf dem Gebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung.

Die Rentenberater prüfen unter anderem auch die Rentenbescheide auf deren Richtigkeit. Damit haben die Rentenbezieher die Gewissheit, dass keine finanziellen Nachteile in Kauf genommen werden müssen bzw. es können fehlerhafte Rentenbescheide korrigiert werden.

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