Bundesfreiwilligendienst

Bei Bundesfreiwilligendienst werden Waisenrenten gezahlt

Verstirbt von einem Kind bzw. Jugendlichen mindestens ein Elternteil, wird von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Waisenrente gezahlt. Bei den Waisenrenten wird unter Halbwaisenrenten (wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstirbt) und Vollwaisenrenten (wenn beide unterhaltspflichtigen Elternteile versterben) unterschieden.

Dass die Waisenrenten eine hohe Bedeutung haben, zeigt die Anzahl der Rentenbezieher. Zum Jahreswechsel 2010/2011 bezogen mehr als 363.000 (Halb-)Waisen eine solche Hinterbliebenenrente. Mit 355.000 Halbwaisenrenten, die monatlich an Halbwaisen ausgezahlt werden, stellt diese Rente im Vergleich zu den 8.200 Vollwaisenrenten den Mammutanteil dar.

Die Waisenrenten werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Rentenbeziehers geleistet. Bis zum 27. Lebensjahr ist ein Bezug dieser Hinterbliebenenrente möglich, wenn sich der Rentenbezieher in Schul- oder Berufsausbildung befindet, behindert ist und sich deshalb nicht selbst unterhalten kann oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet.

Zahlung während Bundesfreiwilligendienst

Seit dem 01.07.2011 hat der Bundesfreiwilligendienst die bisherige Wehrpflicht und den Zivildienst abgelöst. Während dieser Dienste konnte bislang keine Halb- bzw. Vollwaisenrente gezahlt werden. Ein Wehr- oder Zivildienst hatte lediglich die Auswirkung, dass die Rente für die Zeitdauer dieses Dienstes über das 27. Lebensjahr hinaus geleistet werden konnte, sofern sich der Rentenberechtigte dann noch in Schul- oder Berufsausbildung befunden hatte.

Der neue Bundesfreiwilligendienst bringt nun eine Verbesserung für die Rentenberechtigten mit. Absolviert ein Halb- bzw. Vollwaisenrentenbezieher nämlich einen Bundesfreiwilligendienst, wird für die Dauer dieses Dienstes die Waisenrente – sofern natürlich die weiteren Voraussetzungen für den Rentenbezug weiterhin vorliegen – weitergewährt.

Wird hingegen ein freiwilliger Wehrdienst geleistet, ist während dieser Zeit weiterhin die Zahlung einer Waisenrente ausgeschlossen.

Höhe und Abschlag bei Waisenrenten

Eine Halbwaisenrente wird in Höhe von 10 Prozent, eine Vollwaisenrente in Höhe von 20 Prozent der Rente gezahlt, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch gehabt hätte. Hier wird die Berechnung einer Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass bei der Rentenberechnung ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent in Kauf genommen werden muss, sofern der Elternteil vor dem 63. Lebensjahr verstorben ist.

Beratung durch Rentenberater

Für alle rentenrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater kompetent zur Verfügung. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern, beraten ihre Mandanten neutral und führen auch zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durch. Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen die registrierten Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert.

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: © T. Michel

Weitere Artikel zum Thema: