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Helmut Göpfert

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Richter

Bundesverfassungsgericht bestätigt Rentenabschläge

Bei Rentnern, die bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, werden bei der Rentenberechnung Abschläge von 10,8 Prozentpunkten in Abzug gebracht. Das Bundessozialgericht hatte bereits im Jahr 2008 in vier Musterstreitverfahren (Urteile vom 14.08.2008) entschieden, dass die Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrentnern korrekt sind (s. Rentenabschläge durch BSG bestätigt). Gegen die Rentenabschläge haben zwei Betroffene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Auch das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun mit Beschluss vom 11.01.2011 (Az. 1 BvR 555/09 und 1 BvR 3588/08), dass die Rentenabschläge nicht gegen die Verfassung verstoßen und die Betroffenen in ihren Grundrechten nicht verletzt sind.

Ein Betroffener, der den Weg bis zum Bundesverfassungsgericht schaffte, erhält seit dem Jahr 2005 eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Zu Rentenbeginn war er erst 51 Jahre alt. Seine Rente betrug bei Rentenbeginn 456,65 Euro brutto. Die im Jahr 2001 eingeführten Neuregelungen hatten zur Folge, dass seine Rente um zirka 15 Euro (entspricht 3,18 Prozent) geringer war, als vor der Neuregelung. Die zweite Beschwerdeführerin bezieht seit dem Jahr 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und war bei Rentenbeginn 58 Jahre alt. Bei ihr schlug sich die Neuregelung mit zirka 16 Euro monatlich (entspricht 3,88 Prozent) nieder. Insgesamt bekam sie eine Brutto-Rente von 779,84 Euro bewilligt. Beide klagten gegen die Rentenabschläge, da sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, des Grundrechts auf Eigentum und des Benachteiligungsverbots sahen.

Keine Verletzung der Grundrechte

In den Beschlüssen vom 11.01.2011 führte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aus, dass die Regelung der Rentenabschläge, die im Jahr 2001 eingeführt wurde, legitim ist. Mit der Regelung wird das Ziel verfolgt, die Finanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Im Interesse aller sollte durch die Neuregelung die Funktionsfähigkeit des gesetzlichen Rentenversicherungssystems erhalten bzw. verbessert werden. Zudem sollte das System durch die Rentenabschläge an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen angepasst werden.

Es besteht kein Verstoß gegen die Regelung, dass auch Versicherte, die die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beanspruchen, einen Rentenabschlag in Kauf nehmen müssen. Denn diese Versicherten profitieren von einem früheren Rentenbezug und von der gleichzeitig eingeführten Zugangszeit. Durch diese Faktoren wird die Kürzung der Renten wegen Erwerbsminderung für die Versicherten, die jünger als 60 Jahre sind, erheblich gemildert. In der Folge werden diese Rentenbezieher im Vergleich zu Versicherten, die eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen, mit deutlich geringeren Abschlägen belastet. Damit hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Rentenkürzung bei Erwerbsgeminderten verfassungsgemäß ist.

Beratung durch registrierte Rentenberater

In allen Angelegenheiten des gesetzlichen Rentenrechts beraten registrierte Rentenberater ihre Mandanten. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern und beraten Ihre Kunden neutral und kompetent. Da gerade das Recht der Erwerbsminderungsrenten äußerst komplex und vielschichtig ist, sollten Rentenberater für ein Beratungsgespräch kontaktiert werden.

Die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein helfen ihren Mandanten kompetent weiter und vertreten diese auch in Widerspruchsverfahren und sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte).

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Autor: Helmut Göpfert, Rentenberater

Bildnachweis: © Kzenon

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