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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenzen

Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2011

Voraussetzung, dass eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (EM-Renten) geleistet wird, ist, dass gesetzlich definierte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Wird seitens eines Erwerbsminderungsrentners noch ein Hinzuverdienst erzielt und wird dadurch die Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung oder zum kompletten Entfall der Rentenzahlung. Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, die ab dem 01.01.2001 begonnen hat, müssen im Jahr 2011 die folgenden Werte beachten.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden immer ab Beginn eines Kalenderjahres aktualisiert. Grundsätzlich handelt es sich bei den Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten um individuelle Grenzen, welche anhand des Versicherungsverlaufs für jeden Rentner gesondert berechnet werden müssen. Allerdings sieht der Gesetzgeber sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen vor. Diese sind unten aufgeführt.

Zur Berechnung der Mindest-Hinzuverdienstgrenzen wird unter anderem die monatliche Bezugsgröße herangezogen. Da sich die Bezugsgröße im Jahr 2011 im Vergleich zum Jahr 2010 nicht geändert/erhöht hat, gelten die Hinzuverdienstgrenzen des Jahres 2010 auch im Jahr 2011.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Als Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ und bei einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ (jeweils die halbe Rente wegen voller Erwerbsminderung), gelten im Jahr 2011 folgende Werte:

  • bei einer Vollrente (also bei der vollen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung): 881,48 Euro (West); 781,98 Euro, ab 01.07.2011: 782,00 Euro (Ost)
  • bei einer halben Rente (= 1/4 der Rente wegen voller Erwerbsminderung): 1.073,10 Euro (West); 951,98 Euro, ab 01.07.2011; 952,00 Euro (Ost).

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze monatlich 400 Euro. Bei dieser Grenze handelt es sich um eine bundesweit einheitliche Grenze, welche für alle vollen Erwerbsminderungsrentner – unabhängig vom Versicherungsverlauf – gilt. Diese Grenze wurde mit der Entgeltgrenze einer geringfügigen Beschäftigung vereinheitlicht. Das heißt, dass ein voller Erwerbsminderungsrentner einen Minijob ausüben kann, ohne eine Rentenkürzung in Kauf zu nehmen.

Wird die Grenze von 400,00 Euro überschritten, gelten im Jahr 2011 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei 3/4 der Vollrente: 651,53 Euro (West); 577,99 Euro, ab 01.07.2011: 578,00 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 881,48 Euro (West); 781,98 Euro, ab 01.07.2011: 782,00 Euro (Ost)
  • bei 1/4 der Vollrente: 1.073,10 Euro (West); 951,98 Euro, ab 01.07.2011; 952,00 Euro (Ost).

Ohne Auswirkung bleibt, wenn die genannten Grenzen maximal zwei Mal im Kalenderjahr jeweils bis zum Doppelten überschritten werden.

Meldung eines Hinzuverdienstes

Die Rentenversicherungsträger weisen bereits im Bewilligungsbescheid der Renten ausdrücklich darauf hin, dass von den Rentenbeziehern ein Hinzuverdienst bzw. eine Änderung des Hinzuverdienstes unverzüglich zu melden ist. Um spätere Nachteile in Form einer rückwirkenden Rentenkürzung oder kompletten Rückforderung der Rentenzahlung zu vermeiden, sind die Hinzuverdienste dringend der zuständigen Rentenkasse zu melden.

Registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater stehen für alle Angelegenheiten im Rentenrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung und helfen ihren Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern. Kontaktieren Sie daher einen registrierten Rentenberater, insbesondere wenn es um eine Rente wegen Erwerbsminderung geht! Die Rentenberater führen auch kompetent Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungs-/Rentenansprüche durch.

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