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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Rentenrechtliche Bewertung von Zeiten des Arbeitslosengeld-Bezugs

Versicherte, die arbeitslos sind und ein Arbeitslosengeld beziehen, stellen sich oftmals die Frage, ob bzw. wie diese Zeit rentenrechtlich abgesichert ist. Entsteht während der Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs eine Lücke im Rentenversicherungskonto oder kommt es zu einer rentenrechtlichen Berücksichtigung dieser Zeit?

Die gute Nachricht für alle Versicherten, die ein Arbeitslosengeld beziehen, ist, dass keine rentenrechtliche Lücke entsteht und der Bezug dieser Sozialleistung sich sogar rentenerhöhend auswirkt. Es werden also während des Arbeitslosengeld-Bezugs durch eine Beitragszahlung, welche die Agentur für Arbeit übernimmt, Entgeltpunkte aufgebaut, die einen späteren Rentenanspruch erhöhen. Darüber hinaus werden die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld im Regelfall als Wartezeiten – den Mindest-Vorversicherungszeiten – berücksichtigt, die für den Bezug einer Rente erfüllt werden müssen.

Unterschiedliche rentenrechtliche Berücksichtigung

Eine Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld wurde in den letzten Jahrzehnten unterschiedlich gesetzlich geregelt, sodass die rentenrechtliche Bewertung von dem Zeitraum abhängt, zu das Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Folgend ist aufgeführt, wie die Zeiten des Arbeitslosengeld-Bezugs rentenrechtlich bewertet wurden bzw. werden:

Zeitraum bis 30.06.1978

Ein Versicherter, der bis zum 30.06.1978 ein Arbeitslosengeld bezogen hat, bekommt für diese Zeit eine Anrechnungszeit gutgeschrieben, welche mit Entgeltpunkten in Höhe von 80 Prozent des Gesamtleistungswertes bewertet wird.

Zeitraum vom 01.07.1978 bis 31.12.1982

In diesem Zeitraum liegt bei einem Bezug von Arbeitslosengeld eine Pflichtbeitragszeit vor. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist zugleich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung.

Sofern der Bezug des Arbeitslosengeldes in der Zeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr war, handelt es sich zugleich um eine Anrechnungszeit, welche mindestens mit 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung bewertet wird.

Zeitraum vom 01.01.1983 bis 31.12.1991

Lag in diesem Zeitraum ein Arbeitslosengeld-Bezug vor, handelt es sich um eine Anrechnungszeit. Für diese Zeit werden bei der Rentenberechnung 80 Prozent des Gesamtleistungswertes berücksichtigt.

Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1994

Wurde in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 Arbeitslosengeld bezogen, handelt es sich um eine Pflichtbeitragszeit. Die Beiträge wurden aus der Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes berechnet. Daneben wird die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld als Anrechnungszeit berücksichtigt, für die Entgeltpunkte in Höhe von mindestens 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung gutgeschrieben werden.

Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.1997

In diesem Zeitraum handelt es sich bei einem Bezug von Arbeitslosengeld um eine Pflichtbeitragszeit. Die Beiträge wurden aus 80 Prozent der Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes berechnet. Daneben wird die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld als Anrechnungszeit berücksichtigt, für die Entgeltpunkte in Höhe von mindestens 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung gutgeschrieben werden.

Zeitraum vom 01.01.1998 bis laufend

Seit dem 01.01.1998 bis laufend werden bei einem Bezug von Arbeitslosengeld die Beiträge zur Rentenversicherung aus 80 Prozent der Bemessungsgrundlage (welche der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt) berechnet. Die Agentur für Arbeit übernimmt diese Beiträge alleine.

Sofern der Bezug des Arbeitslosengeldes in der Zeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr liegt, handelt es sich zugleich um eine Anrechnungszeit, welche mindestens mit 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung bewertet wird.

Besonderheiten bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Bei der Berücksichtigung der Arbeitslosengeld-Bezugszeiten gibt es im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zwei Besonderheiten zu beachten. Grundsätzlich werden die Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs bei der 45jährigen Wartezeit, welche für den Bezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt werden muss, berücksichtigt und angerechnet.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglicht Versicherten, die Altersrente bereits mit dem vollendeten 65. Lebensjahr abschlagsfrei zu beanspruchen. Für Versicherte der Jahrgänge bis 1963 liegt diese Altersgrenze noch vor dem vollendeten 65. Lebensjahr. Welche Altersgrenze für welchen Geburtsjahrgang maßgebend ist, kann unter: Altersrente für besonders langjährig Versicherte nachgelesen werden.

Frühere Zeiten lassen keine hinreichende Beurteilung zu

Aufgrund der Datenlage, welche dem Rentenversicherungsträgern vorliegt, können die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht eindeutig verifiziert werden. Speziell betrifft dies die Zeiten von Juli 1978 bis Januar 2001.

Für Zeiten vor Juli 1978 kann darüber hinaus der Rentenversicherungsträger aufgrund der früheren Datenlage – da die Unterscheidung nach den damaligen Rechtsvorschriften auch nicht relevant war – nicht erkennen, ob es sich bei den Zeiten in den Rentenkonten um Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe handelt.

Die Rentenversicherungsträger weisen die betroffenen Versicherten darauf hin, dass für die nicht eindeutig zu beurteilenden Zeiträume entsprechende Nachweise bzw. Unterlagen eingereicht werden sollen. Die Hinweise erfolgen unter anderem in den Rentenauskünften. Kann die Nachweisführung gegenüber dem Rentenversicherungsträger erbracht werden, werden diese Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auch bei der 45jährigen Wartezeit berücksichtigt.

Rollierender Stichtag

Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld wird bei der 45jährigen Wartezeit dann nicht berücksichtigt, wenn die Zeit zwei Jahre vor dem Rentenbeginn liegt. Hier spricht man vom sogenannten „rollierenden Stichtag“. Benötigt ein Versicherter zur Erfüllung der 45jährigen Wartezeit noch die Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, können diese nicht mit Bezugszeiten von Arbeitslosengeld erreicht werden.

Prüfung der Rentenbescheide

Allein das Thema „Bezug von Arbeitslosengeld und Berücksichtigung bei der Rentenberechnung“ zeigt, wie komplex die Rechts- und Berechnungsvorschriften der gesetzlichen Renten sind. Daher können sich bei einer Rentenberechnung schnell Fehler einschleichen, mit der Folge, dass sich finanzielle Nachteile ergeben. Es wird daher dringend empfohlen, einen Rentenbescheid von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Dadurch können Fehlberechnungen aufgedeckt und berichtigt werden.

Für die Prüfung von Rentenbescheiden der Gesetzlichen Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten.

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