Entgeltpunkte auch für Entgeltersatzleistungen

Für Beschäftigte werden aus dem Arbeitsentgelt Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, für die bei der späteren Rentenberechnung Entgeltpunkte errechnet werden. Die Zeiten, in denen eine Beitragsabführung erfolgt, werden zudem bei den verschiedenen Wartezeiten (Mindest-Vorversicherungszeiten) berücksichtigt. Bei den Zeiten, für die eine Beitragsabführung erfolgt, handelt es sich um Beitragszeiten, welche die hochwertigsten rentenrechtlichen Zeiten sind.

Versicherte, die Entgeltersatzleistungen beziehen, stellen sich oftmals die Frage, ob aufgrund dieses Bezugs Renteneinbußen hinzunehmen sind bzw. wie sich die Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen rentenrechtlich auswirken. Als Entgeltersatzleistungen kommen insbesondere das Krankengeld, das wegen einer Krankheit oder das Verletztengeld nach einem Arbeits-/Wegeunfall in Frage, das nach Ablauf der Entgeltfortzahlung geleistet wird. Aber auch beim Übergangsgeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, die z. B. der Rentenversicherungsträger im Falle einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben leistet.

Aus Entgeltersatzleistungen werden Pflichtbeiträge entrichtet

Erhält ein Versicherter eine Entgeltersatzleistung, müssen auch aus dieser Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Das heißt, dass durch den Bezug einer Entgeltersatzleistung keine zeitliche Lücke im Rentenversicherungsverlauf entsteht.

Bei der Höhe der aus der Entgeltersatzleistung zu entrichtenden Beiträge müssen jedoch Einbußen hingenommen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge, welche aus den Entgeltersatzleistungen zur entrichten sind, beträgt 80 Prozent des Regelentgeltes. Das heißt, dass hier Einbußen in Höhe von 20 Prozent bei Bezug von Entgeltersatzleistungen im Vergleich zur weiteren Ausübung der Beschäftigung entstehen.

Erhält ein Versicherter beispielsweise ein monatliches Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in Höhe von 2.000 Euro (täglich 66,67 Euro), werden während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen Beiträge aus einer Bemessungsgrundlage von 1.600 Euro (80 Prozent aus 2.000 Euro) geleistet.

Aus einem Entgelt von monatlich 2.000 Euro errechnet sich im Jahr 2022 eine monatliche Rente von (2.000 Euro / 38.901 Euro x 34,19 Euro) 1,76 Euro. Bei einem einmonatigen Bezug von Entgeltersatzleistungen errechnet sich hingegen eine monatliche Rente von (1.600 Euro / 38.901 Euro x 34,19 Euro) 1,41 Euro. Das bedeutet, dass für einen Beschäftigten, der ein monatliches Arbeitsentgelt von regulär 2.000 Euro erhält, im Falle eines einmonatigen Bezugs von Kranken- oder Verletztengeld eine Rentenminderung von 0,35 Euro entsteht.

Unterbrechungen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen

Kommt der Bezug der Entgeltersatzleistungen zum Ruhen oder wird der Anspruch versagt, werden aufgrund des Ruhens- bzw. Versagenszeitraums auch keine Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen abgeführt. Ein Versagen einer Entgeltersatzleistung kann beispielsweise zum Tragen kommen, wenn sich ein Versicherter eine Krankheit selbst zu zugezogen hat oder wenn ein Versicherter seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Überprüfung von Rentenbescheiden

Rentenbescheide der Gesetzlichen Rentenversicherung sollten zwingend von einer unabhängigen Stelle überprüft werden, damit evtl. Fehlberechnungen entdeckt und beseitigt werden können. Nur dadurch können finanzielle Verluste einer fehler- oder lückenhaften Rentenberechnung vermieden werden.

Für die Überprüfung der Rentenbescheide stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Eine individuelle Kostenanfrage kann hier gestellt werden:

Kostenanfrage Prüfung Rentenbescheid »

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