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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Rentenrechtliche Bewertung von Übergangszeiten

Übergangszeiten sind im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung eine spezielle Art von Anrechnungszeiten. Bei diesen Zeiten handelt es sich um Zeiten, welche zwischen zwei Ausbildungszeiten liegen und damit einen Übergang von einer Ausbildungszeit zur nächsten Ausbildungszeit überbrücken. Diese Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, weshalb diese als Übergangszeit-Anrechnungszeiten bezeichnet werden.

Anerkennung einer Übergangszeit

Beendet ein Versicherter eine Ausbildung und kann den nächsten Ausbildungsabschnitt aufgrund der Organisation des Unterrichtswesens nicht sofort beginnen, wird die Zwischenzeit als rentenrechtliche Zeit anerkannt. Voraussetzung ist, dass die Zwischenzeit vier Monate nicht überschreitet und auch nicht durch die Person des Ausbildungswilligen verursacht wird.

Typisches Beispiel einer Übergangszeit-Anrechnungszeit ist, wenn Schüler die allgemeine Schulausbildung beenden und dann die Ferienzeiten abwarten müssen, bis die berufliche Ausbildung oder die Fach- bzw. Hochschulausbildung aufgenommen werden kann.

Damit eine Übergangszeit-Anrechnungszeit im Rentenversicherungskonto aufgenommen werden kann, müssen die folgenden Punkte erfüllt werden:

  • Der erste Ausbildungsabschnitt muss eine Ausbildung sein, welche rentenrechtlich als Anrechnungszeit anerkannt wird (z. B. Schulausbildung ab dem vollendeten 17. Lebensjahr).
  • Der daran anschließende Ausbildungsabschnitt muss ebenfalls eine Ausbildung sein, welche als Anrechnungszeit anerkannt wird.
  • Die Übergangszeit zwischen den zwei Ausbildungszeiten darf nicht durch die Person des Ausbildungswilligen verursacht sein, sondern vielmehr von vorneherein begrenzt sein und ihre Ursache in der Organisation des Unterrichtswesens haben.
  • Auch darf die Übergangszeit die Dauer von (grundsätzlich) vier Monaten nicht überschreiten.

Als Ausbildungen, welche eine Übergangszeit-Anrechnungszeit begründen können, kommen neben den Schulausbildungen auch berufliche Ausbildungen in Frage.

Im Einzelfall kann die Zeit zwischen den Ausbildungsabschnitten auch vier Monate überschreiten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Zwischenzeit aufgrund der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes vier Monate überschreitet (gilt nicht für den Bundesfreiwilligendienst).

Bei den Übergangszeit-Anrechnungszeiten wird das Kalendermonatsprinzip beachtet. Diese Übergangszeiten werden stets als volle Kalendermonat berücksichtigt. Das heißt, dass eine Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, welche als Übergangszeit-Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist, immer mit einem Monatsersten beginnt und mit einem Monatsletzten endet.

Bewertung wie Anrechnungszeit

Während eine Anrechnungszeit aufgrund einer Fachschule bei der Rentenberechnung mit Entgeltpunkten bewertet wird, handelt es sich bei den Anrechnungszeiten wegen einer allgemeinen Schulausbildung oder Hochschulausbildung um eine anrechnungsfreie Anrechnungszeit.

Bei der Bewertung der Übergangszeit-Anrechnungszeit ist das sogenannte Günstigerprinzip zu beachten. Das heißt, dass die Übergangszeit-Anrechnungszeit wie eine Fachschulzeit bewertet wird, wenn diese vor bzw. nach der Übergangszeit ist. Ansonsten handelt es sich um eine anrechnungsfreie Übergangszeit-Anrechnungszeit.

Beispiel 1:

Ein Versicherter vollendete (nach dem vollendeten 17. Lebensjahr) seine allgemeine Schulausbildung am 15.07.2002

Die berufliche Ausbildung konnte erst am 01.09.2002 begonnen werden.

Folge:

Die Zeit vom 01.08.2002 bis 31.08.2002 wird im Rentenversicherungskonto als Übergangszeit-Anrechnungszeit aufgenommen. Diese Zeit wird bei der Rentenberechnung nicht mit Entgeltpunkten bewertet, wird jedoch auf die Wartezeit von 20 Jahren und 35 Jahren angerechnet.

Beispiel 2:

Ein Versicherter vollendete (nach dem vollendeten 17. Lebensjahr) seine allgemeine Schulausbildung am 15.07.2002

Die Fachschulausbildung konnte erst am 01.10.2002 begonnen werden.

Folge:

Die Zeit vom 01.08.2002 bis 30.09.2002 wird im Rentenversicherungskonto als Übergangszeit-Anrechnungszeit aufgenommen. Da an die Übergangszeit eine Fachschulausbildung anschließt, wird diese Übergangszeit auch wie eine Zeit der Fachschulausbildung mit Entgeltpunkten bewertet. Das heißt, dass dieser Übergangszeit je Monat 75 Prozent des errechneten Gesamtleistungswertes, maximal 0,0625 Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Zudem wird die Zeit vom 01.08.2002 bis 30.09.2002 bei der Wartezeit von 20 Jahren und 35 Jahren angerechnet.

Beispiel 3:

Wie Beispiel 2. Der Versicherte hat jedoch am 01.10.2002 keine Fachschulausbildung, sondern eine Hochschulausbildung begonnen.

Folge:

Die Zeit vom 01.08.2002 bis 30.09.2002 wird hier ebenfalls als Übergangszeit-Anrechnungszeit aufgenommen. Da ab 01.10.2002 eine Hochschulausbildung erfolgt, welche rentenrechtlich nicht bewertet wird, wird auch die Übergangszeit bei der Rentenberechnung nicht im Entgeltpunkten bewertet.

Übergangs-Anrechnungszeiten auch für Wartezeiten relevant

Neben einer eventuell rentenrechtlichen Bewertung der Übergangszeit mit Entgeltpunkten spielt die Übergangszeit-Anrechnungszeit auch für die Erfüllung von Wartezeiten eine wichtige Rolle. Die Übergangszeit-Anrechnungszeiten werden auf die Wartezeit (Vorversicherungszeit) von 35 Jahren und auf die Wartezeit von 25 Jahren angerechnet.

Die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt werden, wenn die Altersrente für langjährig Versicherte beansprucht wird.

Die Wartezeit von 25 Jahren muss erfüllt werden, damit zeitlich parallel verlaufenden Kinderberücksichtigungszeiten – für die Zeit ab dem 01.01.1992 – zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben werden können.

Prüfung von Rentenbescheiden

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