Die Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeit und deren Bewertung

Im Rentenversicherungskonto sind von Versicherten, die bis zum 30.06.1990 Zeiten in den neuen Bundesländern bzw. im Beitrittsgebiet haben, oftmals auch Arbeitsausfalltage vermerkt. Diese Ausfalltage sind bei der Berechnung der Rente von Bedeutung, da es sich hierbei um Anrechnungszeiten handeln kann, für die auch Entgeltpunkte gutgeschrieben werden.

Die Arbeitsausfalltage sind im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ größtenteils vermerkt, in dem lediglich die Anzahl der Ausfalltage, aber kein konkreter Zeitraum angegeben ist.

Als Arbeitsausfalltag werden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vermerkt, für die von der Sozialversicherung Geldleistungen bezogen wurden. Es kommen jedoch auch andere Zeiten in Frage, welche als Arbeitsausfalltage vermerkt sind. So können auch Zeiten des Bezugs einer Mütterunterstützung, Zeiten einer Quarantäne, Zeiten, in denen eine Kurzmaßnahme durchgeführt wurde, Zeiten der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder und zur Betreuung der Kinder wegen vorübergehender Quarantäne für den Kindergarten/die Kinderkrippe als Arbeitsausfalltage vermerkt werden. Auch Zeiten des Schwangerschaftsurlaubs/Wochenurlaubs und Zeiten der Freistellung von der Arbeit zur Betreuung der Kinder bei Erkrankung des Ehegatten können als Arbeitsausfalltage in Frage kommen.

Umrechnung in Zeitraum

Wie die Anzahl der bestätigten Arbeitsausfalltage in einen Zeitraum umgerechnet wird, wird mit § 252a Abs. 2 SGB VI geregelt. Dies erfolgt, indem die Anzahl der bestätigten Tage mit sieben multipliziert und im Anschluss daran durch fünf dividiert wird. Das auf volle Tage aufgerundete Ergebnis wird dann dem Ende des bescheinigten Zeitraums zugeordnet. Daher sind im Regelfall immer die letzten Tage des Kalenderjahres als Arbeitsausfalltage im Rentenversicherungskonto vermerkt. Bei dem Zeitraum bzw. bei den Monaten, welchen die Arbeitsausfalltage zugeordnet wurden, handelt es sich um eine rentenrechtliche Anrechnungszeit.

Beispiel:

Ein Versicherter war in den neuen Bundesländern beschäftigt. Für das Jahr 1987 wurden im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ für die Zeit 01.01. bis 31.12. neben dem Entgelt 15 Arbeitsausfalltage eingetragen. Aufgrund der Eintragungen in dem Ausweis ist nicht erkennbar, in welchem Zeitraum bzw. in welchen Zeiträumen die Arbeitsausfalltage konkret vorlagen.

Ermittlung der Anrechnungszeit:

Die 15 Arbeitstage werden mit 7 multipliziert und durch 5 dividiert, sodass sich ein Zeitraum von 21 Tagen errechnet.

Der Zeitraum von 21 Tagen muss dem Ende des bestätigten Zeitraums – hier dem Ende des Kalenderjahres 1987 – zugeordnet werden. Damit wird im Rentenversicherungsverlauf die Zeit 01.01.1987 bis 10.12.1987 (mit dem im Ausweis bestätigten Entgelt) aufgenommen. In einer weiteren Zeile erscheint die Zeit 11.12.1987 bis 31.12.1987 mit der Kennzeichnung „Arbeitsausfalltage“.

Besonderheit für Zeiten bis 31.12.1983

Die gesetzlichen Vorschriften (§ 252a Abs. 2 SGB VI) sehen eine Besonderheit für die Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeit für Zeiten bis 31.12.1983 (bzw. vor 01.01.1984) vor. Die Arbeitsausfalltage können für Zeiten bis 31.12.1983 nur dann als Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn diese nach der Umrechnung nach der o. g. Berechnungsformel mindestens einen vollen Kalendermonat belegen. Sollte dies nicht der Fall sein, können die im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ bestätigten Arbeitsausfalltage auch nicht als Anrechnungszeit im Rentenversicherungsverlauf aufgenommen werden.

Würde die in o. g. Beispiel genannte Zeit beispielsweise im Kalenderjahr 1983 liegen, würde es zu keiner Anerkennung einer Anrechnungszeit kommen, da der Dezember nicht vollständig mit der Anrechnungszeit aufgrund der Arbeitsausfalltage belegt ist.

Keine Verschlechterung bei Wartezeit

Die einzelnen gesetzlichen Renten erfordern, dass die Versicherten eine bestimmte Wartezeit erfüllen. Teilweise wird für die Erfüllung der Wartezeit auch eine bestimmte Mindestanzahl an Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen gefordert. So ist für die Inanspruchnahme der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ beispielsweise erforderlich, dass mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen; Anrechnungszeiten werden in diese Wartezeit nicht eingerechnet.

Die o. g. Zuordnung der Anrechnungszeit wegen den Arbeitsausfalltagen kann dazu führen, dass ein Versicherter weniger Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen erhält (wenn beispielsweise der Dezember voll mit einer Anrechnungszeit aufgrund der Arbeitsausfalltagen belegt ist). Durch die gesetzliche Vorschrift des § 252a SGB VI wird jedoch klargestellt, dass auch diese Anrechnungszeiten dann als Pflichtbeiträge für einen Anspruch auf Rente zählen, damit die Versicherten durch diese besondere Regelung keine Nachteile in Kauf nehmen müssen.

Entgeltpunkte für die Arbeitsausfalltage

Den Anrechnungszeiten, welche aufgrund der Arbeitsausfalltage generiert werden, werden im Rahmen der Rentenberechnung Entgeltpunkte gutgeschrieben. Diese Kalendermonate werden wie beitragsfreie Zeiten bewertet. Das heißt, dass diese die errechnete Entgeltpunktzahl des Gesamtleistungswertes erhalten (der Gesamtleistungswert ist die höhere Entgeltpunktzahl aus der Grund- und Vergleichsbewertung).

Sollten für einen Monat, für den die Anrechnungszeit aufgrund der Arbeitsausfalltage mit Entgeltpunkten bewertet wird, auch Entgeltpunkte aus den Pflichtbeiträgen zugeordnet werden (in diesem Fall handelt es sich bei dem Monat um eine beitragsgeminderte Zeit), werden die Entgeltpunkte aus den Pflichtbeiträgen in Abzug gebracht.

Beispiel:

Für einen Versicherten wurde ein Gesamtleistungswert von 0,0942 Entgeltpunkte errechnet. Im Kalenderjahr 1987 ist die Zeit bis 10.12. mit Pflichtbeiträgen belegt, vom 11.12. bis 31.12. sind Arbeitsausfalltage im Rentenversicherungsverlauf bestätigt.

Aufgrund der Pflichtbeiträge erhält der Versicherte im Dezember 0,0780 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Berechnung:

Für den Dezember 1987 werden aufgrund der Anrechnungszeit aufgrund der Arbeitsausfalltage zunächst 0,0942 Entgeltpunkte zugeordnet. Da für Dezember 1987 jedoch auch Entgeltpunkte für die Pflichtbeiträge ermittelt wurden, erhält die Anrechnungszeit (0,0942 – 0,0780) 0,0162 Entgeltpunkte zusätzlich neben den Pflichtbeiträgen gutgeschrieben.

Rentenbescheid prüfen

Der Berechnung einer gesetzlichen Rente liegen komplexe Rechtsvorschriften und umfangreiche gesetzliche Regelungen zugrunde. Bei jedem einzelnen Berechnungsschritt und bei jeder rentenrechtlichen Zeit können Besonderheiten zu beachten sein. Dies führt dazu, dass es schnell zu einer fehlerhaften oder lückenhaften Rentenberechnung kommen kann. Daher sollte jeder Rentenbescheid – zumal eine Rente über einen sehr langen Zeitraum bezogen wird – fachkundig überprüft werden.

Für die Überprüfung von Rentenbescheides stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Diese Experten arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern.

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