Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten

Der Gesetzgeber honoriert die Erziehung von Kindern. Daher werden für die Kindererziehung Kinderberücksichtigungszeiten gewährt. Diese Kinderberücksichtigungszeiten haben vorrangig den Sinn und Zweck, zeitliche Lücken im Rentenversicherungsverlauf, welche durch die Kindererziehung entstehen können, zu schließen. In bestimmten Fallkonstellationen führen die Kinderberücksichtigungszeiten auch dazu, dass zu bereits „erwirtschafteten“ Entgeltpunkte weitere bzw. zusätzliche Entgeltpunkte gewährt werden oder dass Entgeltpunkte gutgeschrieben werden.

Kinderberücksichtigungszeit im gesetzlichen Rentenrecht

Für Versicherte, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Kind erziehen, wird grundsätzlich eine Kindererziehungszeit anerkannt. Die Kindererziehungszeit wird von der Geburt des Kindes bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes im Rentenversicherungskonto aufgenommen.

Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen und es kommt zu einer zeitlichen Überschneidung der Kinderberücksichtigungszeiten, verlängern sich die Kinderberücksichtigungszeiten damit nicht. Sollte die Geburt der Kinder also nicht mehr als zehn Jahre auseinanderliegen, beginnt die Kindererziehungszeit mit der Geburt des ältesten/erstgeborenen Kindes und endet mit dem vollendeten zehnten Lebensjahr des jüngsten Kindes.

Für eine Mutter, deren erstes Kind beispielsweise am 19.03.2001 und das zweite Kind am 28.11.2004 geboren ist, beginnt die Kinderberücksichtigungszeit am 19.03.2001 und endet am 27.11.2014.

Den Kinderberücksichtigungszeiten, welche nach dem 31.12.1991 liegen, können (zusätzliche) Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, wenn die Wartezeit (Vorversicherungszeit) von 25 Jahren erfüllt wird.

Pflichtbeiträge neben Kinderberücksichtigungszeiten

Werden aufgrund von Pflichtbeitragszeiten Entgeltpunkte aufgebaut und liegen gleichzeitig Kinderberücksichtigungszeiten vor, erfahren die Entgeltpunkte eine Aufwertung. Die Entgeltpunkte, welche sich aus den Pflichtbeitragszeiten errechnen, werden um 50 Prozent erhöht. Es kommt damit zu einer zusätzlichen Gewährung von Entgeltpunkten. Die zusätzlich zu gewährenden Entgeltpunkte dürfen jedoch den Wert von 0,0278 Entgeltpunkte je Monat nicht überschreiten.

Beispiel:

Eine Versicherte übt im Jahr 2020 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und erzielt aus den Pflichtbeiträgen 0,5000 Entgeltpunkte. Für das Jahr 2020 liegt eine Kinderberücksichtigungszeit vor.

Berechnung:

Die Entgeltpunkte aus den Pflichtbeiträgen werden um 50 Prozent erhöht. Damit werden weitere (0,5000 Entgeltpunkte x 50 Prozent) 0,2500 Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Da die zusätzlich zu gewährenden Entgeltpunkte von monatlich (0,2500 Entgeltpunkte : 12 Monate) 0,0208 Entgeltpunkte den Wert von 0,0278 Entgeltpunkte nicht überschreiten, muss keine Kürzung vorgenommen werden.

Gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder

Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, sodass Kinderberücksichtigungszeiten für mehrere Kinder zeitgleich verlaufen, kommt es zu einer Gutschrift von Entgeltpunkten. Je Monat werden hierfür dem Rentenversicherungskonto 0,0278 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Sofern Pflichtbeitragszeiten vorliegen und zusätzlich noch mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden (also die Kinderberücksichtigungszeiten zeitgleich verlaufen), werden zunächst die Entgeltpunkte aus der Pflichtbeitragszeit um 50 Prozent erhöht (s. oben). Sollte die Erhöhung noch nicht den Entgeltpunktwert von 0,0278 erreichen, werden weitere Entgeltpunkt gutgeschrieben, bis der Wert von 0,0278 erreicht ist.

Beispiel:

Eine Versicherte erzieht im Jahr 2020 ihre beiden Kinder (für beide ist die dreijährige Kindererziehungszeit bereits beendet). Eine Beschäftigung übt sie nicht aus.

Berechnung:

Da mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden, erhält die Versicherte eine Gutschrift an Entgeltpunkten. Je Monat werden 0,0278 Entgeltpunkte dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben Für das Jahr 2020 erhält die Versicherte damit (0,0278 Entgeltpunkte x 12 Monate) 0,3336 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Begrenzung auf maximal 0,0833 Entgeltpunkte

Die Entgeltpunkte, welche aufgrund der Kinderberücksichtigungszeiten gewährt werden (zusätzliche Gewährung von Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten, Gutschrift für parallele Kindererziehung) dürfen zusammen mit den Entgeltpunkten für die Pflichtbeitragszeiten den Wert von 0,0833 nicht überschreiten. Sollte es zu dieser Überschreitung kommen, werden die Entgeltpunkte aufgrund der Kinderberücksichtigungszeit entsprechend gekürzt.

Prüfung Rentenbescheid

Ein Rentenbescheid sollte immer von einer unabhängigen Stelle überprüft werden, ob die Berechnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenbescheides werden unter anderem auch die korrekte Berücksichtigung und Bewertung von Kinderberücksichtigungszeiten geprüft.

Für die Prüfung des Rentenbescheides können Sie hier mit einem registrierten Rentenberater (registriert nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz) Kontakt aufnehmen.

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