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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Wie Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rente bewertet werden

Die Erziehung von Kindern wird vom Gesetzgeber auch bei der gesetzlichen Rente honoriert. Für die rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten wird pro Jahr der Kindererziehung jährlich knapp ein Entgeltpunkt im Rentenkonto gutgeschrieben.

Bei den Kindererziehungszeiten hat es in den letzten Jahren langwierige politische Diskussionen gegeben, bei denen Gegenstand die Ungleichbehandlung der Kindererziehungszeiten für Kinder war, die vor bzw. ab dem 01.01.1992 geboren wurden.

Die Rentenansprüche, die Versicherte aufgrund der Bewertung von Kindererziehungszeiten erhalten, müssen nicht von den Beitragszahlern aufgebracht werden. Die Beiträge hierfür werden vom Bund getragen.

Die Kindererziehungszeiten und die Mütterrenten

Für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, erhalten Versicherte insgesamt drei Jahre bzw. 36 Kalendermonate an Kindererziehungszeiten anerkannt, welche rentenrechtlich bewertet werden. Der 01.01.1992 war der Tag, an dem das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (in diesem sind die Rechtsvorschriften der Gesetzlichen Rentenversicherung enthalten) in Kraft getreten ist. Zu diesem Tag kam es zu einer Erweiterung der Kindererziehungszeiten.

Für Kinder, die bis zum 01.01.1991 geboren wurden, galt noch das bisherige Recht, im Rahmen dessen insgesamt nur ein Jahr bzw. zwölf Kalendermonate an Kindererziehungszeiten anerkannt wurde. Die ungleiche rentenrechtliche Bewertung für Kinder, die vor bzw. ab dem 01.01.1992 geboren wurden, führte auch zu sozialgerichtlichen Klageverfahren. Die Sozialgerichtsbarkeit hat die unterschiedliche Bewertung von Kindererziehungszeiten jedoch nicht beanstandet (s. hierzu auch: Stichtagsregelung Kindererziehungszeit rechtmäßig). Letztendlich hat die Politik auf die Ungleichbehandlung reagiert und diese durch die Einführung der sogenannten Mütterrente und Mütterrente II minimiert.

Im Rahmen der Mütterrente wurde zum 01.07.2014 die Kindererziehungszeit für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, auf zwei Jahre bzw. 24 Kalendermonate verlängert. Mit Einführung der Mütterrente II kam es zum 01.01.2019 nochmals zu einer Verlängerung der Kindererziehungszeit um ein weiteres halbes Jahr. Damit sehen die aktuellen Rechtsvorschriften folgende Kindererziehungszeiten vor:

  • Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden: 3 Jahre/36 Monate
  • Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden: 2,5 Jahre/30 Monate

Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat, welches dem Geburtsmonat des Kindes folgt und endet 36 bzw. 30 Monate später. Wurde beispielsweise das Kind am 19.03.2003 geboren, beginnt die Kindererziehungszeit im April 2003 und endet im März 2006.

Wird während der Kindererziehungszeit ein weiteres Kind geboren bzw. verlaufen die Kindererziehungszeit für mehrere Kinder parallel (Mehrlingsgeburt), dann verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend. Wird beispielsweise ein Kind am 19.03.2003 und ein Kind am 15.05.2004 geboren, beginnt die Kindererziehungszeit im April 2003 und endet im März 2009, sodass für jedes Kind die „volle“ Kindererziehungszeit berücksichtigt und auch bewertet wird.

Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten

Jeder Monat, für den eine Kindererziehungszeit anerkannt wird, wird mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet. Das heißt, dass für ein Jahr annähernd ein Entgeltpunkt (genau 12 Monate x 0,0833 = 0,9996 Entgeltpunkte) gutgeschrieben wird. Das heißt, dass für ein volles Jahr Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, als hätte die Versicherte ein Jahr eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Entgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts ausgeübt.

Damit werden für:

  • Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, bis zu 2,4990 Entgeltpunkte
  • Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, bis zu 2,9988 Entgeltpunkte

gutgeschrieben.

Begrenzung der Entgeltpunkte

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn die Kindererziehungszeiten mit Pflichtbeitragszeiten zusammentreffen, für die ebenfalls Entgeltpunkte erreicht wurden. Hier kann es sich z. B. um Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer ehrenamtlichen bzw. nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit handeln. Die Entgeltpunkte aus den Pflichtbeitragszeiten werden zuerst berücksichtigt. Im Anschluss daran kommt es zur Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten. Hier spricht man im Fachjargon von der additiven Bewertung.

Sollten die Entgeltpunkte in der Summe den Höchstwert an Entgeltpunkten überschreiben, welche im jeweiligen Zeitraum erreicht werden können (Höchstwerte nach Anlage 2b des SGB VI), werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit auf diesen Höchstwert gekürzt.

Beispiel:

Einer Mutter hat ein Kind, für das unter anderem für das Kalenderjahr 2018 eine Kindererziehungszeit anerkannt wurde. Im Kalenderjahr 2018 übt sie noch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Aus dem Entgelt errechnen sich insgesamt 1,2000 Entgeltpunkte.

Der Höchstwert nach Anlage 2b des SGB VI liegt im Kalenderjahr 2018 bei 2,0457 Entgeltpunkte.

Berechnung:

Insgesamt hat die Versicherte für das Kalenderjahr 2018 (1,2000 + 0,9996) 2,1996 Entgeltpunkte erlangt. Dadurch wird der Höchstwert von 2,0457 Entgeltpunkt überschritten. Die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit werden damit von 0,9996 auf 0,8457 Entgeltpunkte gekürzt.

Die Kürzung der Entgeltpunkte wurde vom Bundessozialgericht mit zwei Urteilen vom 16.10.2019, welche unter dem Aktenzeichen B 13 R 14/14 R und B 13 R 18/18 R ergingen, bestätigt (s. hierzu auch: Begrenzung Rentenanspruch arbeitender Mütter).

Sonderregelungen bei Einführung der Mütterrenten

Mit der Einführung der Mütterrente zum 01.07.2014 bzw. Mütterrente II zum 01.01.2019 wurde eine Sonderregelung für die Versicherten geschaffen, die zu diesem Zeitpunkt bzw. zu diesen Zeitpunkten bereits im Rentenbezug standen (Bestandsrentner). Bei diesen Versicherten kam es nicht zu einer vollständigen Rentenneuberechnung. Vielmehr wurde hier pauschal zum 01.07.2014 ein (voller) Entgeltpunkt bzw. zum 01.01.2019 ein halber Entgeltpunkt gutgeschrieben.

Prüfung des Rentenbescheides

Jeder Rentenbescheid, der von einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger erlassen wird, sollte von einer unabhängigen Stelle überprüft werden. Die komplexen Berechnungsvorschriften können schnell zu einer fehlerhaften oder lückenhaften Rentenberechnung führen, sodass sich für die Rentenbezieher finanzielle Nachteile ergeben können.

Für die Prüfung von Rentenbescheiden stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die von den Rentenversicherungsträgern unabhängig arbeiten. Durch die Prüfung des Rentenbescheides können Fehler berichtigt und damit finanzielle Nachteile vermieden werden.

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