Wie sich Wehr- und Zivildienstzeiten auf die gesetzliche Rente auswirken

Zeiten, in denen Versicherte einen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben, werden bei der Berechnung der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Das heißt, dass einerseits für diese Zeiten keine Lücke im Rentenversicherungsverlauf entsteht, andererseits für die Zeiten des abgeleisteten Wehr- und Zivildienstes auch Entgeltpunkte gutgeschrieben werden.

Im Laufe der Jahre und Jahrzehnte gab es rechtliche Änderungen, was die Berücksichtigung und Bewertung von Wehr- und Zivildienstzeiten betrifft. Das heißt, dass sich die Höhe der Entgeltpunkte, welche für den Wehr- und Zivildienst gutgeschrieben werden, nach der konkreten Zeit orientiert, in der der Dienst abgeleistet wurde.

Rechtliche Regelung

Personen sind nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie einen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst leisten. In der Zeit bis zum 29.04.2005 war für das Bestehen der Rentenversicherungspflicht darüber hinaus noch erforderlich, dass die gesetzliche Pflicht zur Ableistung des Dienstes mehr als drei Tage gedauert hat.

Zum Wehrdienst gehören klassisch der Grundwehrdienst, aber auch der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, der unbefristete Wehrdienst in einem Verteidigungsfall und die Wehrübungen.

Bei den Zeiten eines gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes, die zur Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung führen, handelt es sich um Pflichtbeitragszeiten.

Die Bewertung des Wehr- und Zivildienstes, untergliedert nach Zeitabschnitten

Durch mehrmalige gesetzliche Änderungen muss die Bewertung des Wehr- und Zivildienstes danach beurteilt werden, wann der Dienst tatsächlich geleistet wurde.

Bewertung von 04/1957 bis 04/1961

In der Zeit von April 1957 bis April 1961 wurden die Beiträge, welche zur Rentenversicherung abgeführt werden mussten, nach dem tatsächlichen Wehrsold und den Sachbezügen ermittelt.

Damit die Rentenversicherungspflicht tatsächlich eintrat, musste zum Zeitpunkt der Einberufung eine Versicherungspflicht als Beschäftigter bestanden haben.

Die Betroffenen konnten einen Antrag stellen, damit für ein (volles) Kalenderjahr des Dienstes 0,75 Entgeltpunkte (für ein Teil-Jahr entsprechend anteilig) berücksichtigt wurden.

Bewertung von 05/1961 bis 12/1981

In der Zeit von Mai 1961 bis Dezember 1981 wurden für ein (volles) Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Das heißt, je Monat wird der Dienst mit 0,0625 Entgeltpunkten bewertet.

Bewertung von 01/1982 bis 12/1991

In der Zeit von Januar 1982 bis Dezember 1991 wurden für ein (volles) Kalenderjahr 1,000 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Das heißt, je Monat wird der Dienst mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet.

Bewertung von 01/1992 bis 12/1999

Seit dem 01.01.1992 – zu diesem Zeitpunkt wurde das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in dem die Gesetzliche Rentenversicherung geregelt wird, eingeführt – wird die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung aufgrund eines Wehr- oder Zivildienstes nach einem Prozentsatz in Abhängigkeit der jährlichen Bezugsgröße berechnet.

Von Januar 1992 bis Dezember 1999 wurden für einen Wehr- oder Zivildienst 80 Prozent der jährlichen Bezugsgröße als Bemessungsgrundlage angesetzt. Für ein Teil-Jahr wird die Berechnungsgrundlage anteilig reduziert.

Bewertung von 01/2000 bis 12/2019

In der Zeit von Jahr 2000 bis Dezember 2019 wurden für eine Wehr- oder Zivildienst 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße als Bemessungsgrundlage angesetzt. Für eine Teil-Jahr wird die Berechnungsgrundlage anteilig reduziert.

Bewertung seit 01/2020

Die letzte Änderung gab es ab dem 01.01.2020. Seit Januar 2020 werden für einen Wehr- oder Zivildienst wieder – wie bereits in der Zeit von Januar 1992 bis Dezember 1999 80 Prozent der jährlichen Bezugsgröße als Bemessungsgrundlage angesetzt.

Der Wehr- und Zivildienst in den neuen Bundesländern

Ab dem 03.10.1990 – dies ist der Tag der deutschen Wiedervereinigung – gelten auch in den neuen Bundesländern geleistete Wehr- und Zivildienste als Pflichtbeitragszeiten. Wurde der Wehr-/Zivildienst vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 mehr als drei Tage in der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) geleistet, gilt auch diese Zeit als Pflichtbeitragszeit.

Auch für den Wehr- und Zivildienst in den neuen Bundesländern gelten die o. g. Bewertungen. Allerdings kommt bei der Bezugsgröße die Bezugsgröße (Ost) zum Ansatz, welche dann mit den jeweiligen Hochwertungsfaktoren hochgewertet wird.

Wurde der Dienst vor dem 01.01.1992 mehr als drei Tage geleistet, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte (für ein Teil-Jahr entsprechend gekürzt) berücksichtigt.

Beispiel

Ein Versicherter hatte im Jahr 1994 seinen Wehrdienst in den neuen Bundesländern abgeleistet.

Im Jahr 1994 liegt die Bezugsgröße (Ost) bei 47.040,00 DM, der Hochwertungsfaktor beträgt für dieses Jahr 1,2687, das Durchschnittsentgelt beträgt 49.142,00 DM.

Ermittlung der Entgeltpunkte

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird die Bezugsgröße mit dem Hochwertungsfaktor multipliziert. Damit beträgt die Bemessungsgrundlage (47.040,00 DM x 1,2687) 59.679,65 DM.

Für das Jahr Wehrdienst im Jahr 1994 werden damit (59.679,65 DM / 49.142,00 DM) 1,2144 Entgeltpunkte dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Prüfung Rentenbescheid

Erlässt der Rentenversicherungsträger einen Rentenbescheid, enthält dieser eine komplexe Berechnung der Rente. Aufgrund der vielfältigen Rechtsvorschriften und der Komplexität der Berechnungsschritte kann sich in die Berechnung schnell ein Fehler einschleichen. Damit kann es zu finanziellen Nachteilen kommen, die sich – wenn der Fehler nicht bemerkt wird – schnell zu einem größeren Betrag summieren.

Es wird daher zwingend empfohlen, einen Rentenbescheid von einem registrierten Rentenberater überprüfen zu lassen, zumal die Medien in regelmäßigen Abständen von fehlerhaften Rentenbescheiden berichten.

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