• Rentenberechnung
    Rentenberechnung
Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Rentenrechtliche Berücksichtigung von geringfügigen Beschäftigungen

Übt jemand einen Minijob – eine sogenannte geringfügige Beschäftigung – aus, bestehen Besonderheiten hinsichtlich der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht im Vergleich zu einer vollwertigen Beschäftigung. Die Minijobs sind in einigen Sozialversicherungszweigen versicherungs- und beitragsfrei.

Um einen Minijob handelt es sich, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 520,00 Euro (bis 30.09.2022: 450,00 Euro) nicht überschreitet.

Bei Minijobs gibt es allerdings Besonderheiten im Zweig der Rentenversicherung zu beachten. Entgegen der weitläufigen Meinung erhöhen Minijobs sogar den späteren Rentenanspruch – egal, ob der Minijob rentenversicherungspflichtig ist oder ob der Arbeitgeber lediglich die Pauschalbeiträge leistet.

Minijob und die Sozialversicherung

Minijobs sind versicherungs- und damit auch beitragsfrei im Sozialversicherungszweig der Arbeitslosenversicherung und der Pflegeversicherung.

Auch im Zweig der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, wobei hier die Besonderheit gilt, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge entrichten muss.

In der Gesetzlichen Rentenversicherung werden die Minijobs grundsätzlich von der Versicherungs- und damit auch von der Beitragspflicht erfasst. Das bedeutet, dass aus dem Arbeitsentgelt des Minijobs Rentenversicherungsbeiträge sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Beschäftigten zu entrichten sind. Die Betroffenen haben allerdings die Möglichkeit, dass bei Aufnahme der Beschäftigung auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet wird. In diesem Fall besteht dann Rentenversicherungsfreiheit mit der Folge, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichten muss. Bei der Möglichkeit, auf die Rentenversicherungspflicht zu verzichten, spricht man von der sogenannten „Opt-Out-Option“.

Besteht im Minijob Rentenversicherungsfreiheit entrichtet der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 15 Prozent. Bis zum 30.06.2006 betrug der Pauschalbeitrag 12 Prozent.

Handelt es sich um einen Minijob in einem Privathaushalt, beträgt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers lediglich fünf Prozent.

Minijob und die Rentenberechnung

Bei der Rentenberechnung findet ein Minijob immer Berücksichtigung. Das heißt, dass entweder aus der vollen Beitragszahlung bei Bestehen einer Rentenversicherungspflicht als auch aus den Pauschalbeiträgen bei Bestehen einer Rentenversicherungsfreiheit Entgeltpunkte berechnet werden.

Berechnung bei Bestehen von Rentenversicherungspflicht

Wurde auf die Rentenversicherungspflicht nicht verzichtet, werden die Entgeltpunkte wie bei einer „normalen“ Beschäftigung ermittelt. Das heißt, dass das beitragspflichtige Arbeitsentgelt – also das Arbeitsentgelt aus dem Minijob – durch das Durchschnittsentgelt (nach § 69 Abs. 2 SGB VI) geteilt wird.

Berechnung bei Bestehen von Rentenversicherungsfreiheit

Besteht im Minijob Rentenversicherungsfreiheit, weil die Opt-Out-Option gewählt wurde, muss der Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt in Höhe von 5 Prozent) entrichten.

Aus dem Arbeitsentgelt, aus dem der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge entrichtet, werden im Rahmen der Berechnung der Rente ebenfalls Entgeltpunkte berechnet. Hierbei handelt es sich um einen Zuschlag an Entgeltpunkten, welcher als solcher auch in den Rentenbescheiden gesondert ausgewiesen wird. In der Anlage „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ des Rentenbescheides werden diese Zuschläge in einer gesonderten Zeile aufgeführt.

Die Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten erfolgt, indem das Arbeitsentgelt (aus dem der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge entrichtet hat) durch das Durchschnittsentgelt dividiert wird. Das Ergebnis wird dann mit 15 (Beitragssatz für Minijob) multipliziert und durch den allgemeinen Beitragssatz (aktuell 18,6 Prozent) dividiert.

Berechnungsbeispiele

Im Minijob besteht Rentenversicherungspflicht

Ein Beschäftigter erhält im Minijob ein Arbeitsentgelt von 400,00 Euro monatlich. Im Minijob besteht Rentenversicherungspflicht.

Für das Kalenderjahr 2021 entrichtete damit der Arbeitgeber und der Beschäftigte Rentenversicherungsbeiträge aus einem Arbeitsentgelt von (12 Monate x 400,00 Euro) 4.800,00 Euro.

Für das Kalenderjahr 2021 erhält der Beschäftigte (4.800,00 Euro / 40.463,00 Euro *) 0,1186 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

* Bei den 40.463,00 Euro handelt es sich um das endgültige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr 2021.

Im Minijob besteht Rentenversicherungsfreiheit

Ein Beschäftigter erhält im Minijob ein Arbeitsentgelt von 400,00 Euro monatlich. Im Minijob besteht Rentenversicherungsfreiheit, weil von der Opt-Out-Option Gebrauch gemacht wurde.

Für das Kalenderjahr 2021 entrichtete damit nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung aus einem Arbeitsentgelt von (12 Monate x 400,00 Euro) 4.800,00 Euro.

Für das Kalenderjahr 2021 erhält der Beschäftigte (4.800,00 Euro / 40.463,00 Euro x 15 / 18,6) 0,0957 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Prüfung der Rentenberechnungen und der Rentenbescheide

Bei den Rentenberechnungen handelt es sich um komplexe Berechnungen, im Rahmen derer eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen zu beachten sind. Dementsprechend können sich in eine Rentenberechnung schnell Fehler einschleichen, die sich nachteilig für die Rentenbezieher auswirken können.

Es wird daher dringend empfohlen, einen Rentenbescheid mit der zugrunde liegenden Rentenberechnung durch eine unabhängige Stelle überprüfen zu lassen. Für die Überprüfung der Rentenbescheide und der Rentenberechnungen stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung.

Kontaktaufnahme für Prüfung Rentenbescheid »

Weitere Artikel zum Thema: