Witwenrenten

Witwen- und Witwerrenten können bei Wiederheirat abgefunden werden

Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner haben nach dem Tod des Ehegatten bzw. Lebenspartnern einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente. Hierdurch wird entweder ein Zuschuss zum entfallenen Unterhalt gegeben, der durch den Tod des Ehegatten/Lebenspartners entsteht oder der Unterhalt nahezu komplett ersetzt. Die kleinen Witwen-/Witwerrenten erfüllen eine Unterhaltszuschussfunktion, die großen Witwen-/Witwerrenten erfüllen eine Unterhaltsersatzfunktion. Näheres zum Anspruch auf die Witwen-/Witwerrenten der Gesetzlichen Rentenversicherung können Sie unter: Witwenrente/Witwerrente (GRV) nachlesen.

Sowohl auf die kleine als auch auf die große Witwen-/Witwerrente besteht nur dann ein Anspruch, solange der Hinterbliebene nicht wieder geheiratet bzw. eine neue Lebenspartnerschaft begründet hat. Im Falle einer erneuten Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft endet der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. In der Praxis ist wenig bekannt, dass eine Witwen-/Witwerrente abgefunden werden kann.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass bei der ersten Wiederheirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft die Witwen-/Witwerrente mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden werden kann. Diese Rentenabfindung wird in einem einmaligen Betrag ausgezahlt und ist nicht als eine Rentenvorauszahlung zu verstehen. Daher erfüllt die Rentenabfindung keine Unterhaltszuschussfunktion und keine Unterhaltsersatzfunktion. Die Rentenabfindung wird deshalb gewährt, um einen Ausgleich für den entfallenden Hinterbliebenenrentenanspruch zu gewähren.

Die Rechtsgrundlage für die Abfindung von Witwen- oder Witwerrenten bei Wiederheirat ist § 107 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Höhe der Rentenabfindung

Die Rentenabfindung beträgt grundsätzlich das 24fache der durchschnittlichen Monats-Bruttorente der letzten 12 Monate. Hier sind also die einzelnen Rentenbeträge vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anzusetzen. Ebenfalls werden eventuell enthaltene Steigerungsbeträge einer Höherversicherung angesetzt.

In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat werden erhöhte Rentenzahlbeträge für die Witwen-/Witwerrenten geleistet. Im sogenannten „Sterbevierteljahr“ wird die Witwen-/Witwerrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 geleistet, danach mit dem Rentenartfaktor 0,25 bei der kleinen Witwen-/Witwerrente bzw. 0,55 oder 0,6 bei der großen Witwen-/Witwerrente. Daher werden bei einer Wiederheirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod nur die Rentenbeträge nach Ablauf des dritten Kalendermonats berücksichtigt. Die erhöhten Rentenzahlungen wirken sich daher auf eine Rentenabfindung nicht steigernd aus. Sollte die Wiederheirat/neue Lebenspartnerschaft schon vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat erfolgen, wird als Monatsrente der Betrag angesetzt, welcher ab dem vierten Kalendermonat nach dem Todesmonat geleistet werden würde.

Der Anspruch auf eine kleine Witwenrente/Witwerrente besteht längstens für 24 Kalendermonate. Wird eine Rentenabfindung beantragt, wird auf den Abfindungsbetrag die Anzahl an Kalendermonaten angerechnet, für die eine Witwen-/Witwerrente bereits bezogen wurde. Dadurch wird vermieden, dass im Falle einer Wiederheirat bzw. erneuten Lebenspartnerschaft eine höhere Rentenleistung bezogen werden kann als ohne erneute Hochzeit/Lebenspartnerschaft.

Lediglich in den Fällen, in denen die kleine Witwenrente/Witwerrente nicht auf 24 Kalendermonate begrenzt ist, wird die Abfindung in Höhe des (vollen) 24fachen Monatsbetrages ausgezahlt. Dies ist der Fall, wenn der Ehegatte bereits vom dem 01.01.2002 verstorben ist oder mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde.

Antrag erforderlich

Der zuständige Rentenversicherungsträger zahlt eine Rentenabfindung nicht automatisch bzw. von Amts wegen aus, wenn er von einer erneuten Heirat bzw. einer erneuten Begründung einer Lebenspartnerschaft erfährt. Diese Tatbestände sind dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Sofern die Rentenabfindung gezahlt werden soll, muss diese gesondert beantragt werden.

Beratung und Hilfe durch registrierte Rentenberater

Die nach dem Rechtsdienstleistungsregister registrierten Rentenberater stehen unter anderem für die Beratung für Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Abfindung von Witwen- und Witwerrenten zur Verfügung.

Kontaktieren Sie daher einen registrierten Rentenberater

  • für die Antragstellung zur Zahlung einer Rentenabfindung,
  • für Fragen zu den Rentenabfindungen im Allgemeinen,
  • für Fragen zu den Hinterbliebenenrenten der Gesetzlichen Rentenversicherung und
  • für alle sonstigen Rentenangelegenheiten.

Die registrierten Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und führen auch Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durch.

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Autor: Helmut Göpfert, Rentenberater

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