Versicherungspflicht Selbstständiger auf Antrag
In der Gesetzlichen Rentenversicherung sind bestimmte, gesetzlich definierte Selbstständig Erwerbstätige versicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein – s. hierzu: Rentenversicherungspflicht für Selbstständige.
Selbstständig Tätige können allerdings auch, sofern keine Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes zustande kommt, die Versicherungspflicht auf Antrag herbeiführen. Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn durch den Antrag auf die Rentenversicherungspflicht bestimmte Rentenansprüche (z. B. Erwerbsminderungsrente) aufrecht erhalten oder Vorversicherungszeiten, die eine Altersrente voraussetzt, erfüllt werden.
Im Gegensatz zu einer freiwilligen Beitragszahlung zur Rentenversicherung, kann eine einmal beantragte Rentenversicherungspflicht nicht ohne Weiteres wieder beendet werden, solange die selbstständige Tätigkeit weiter ausgeübt wird. Daher sollten sich Betroffene im Vorfeld genau über die Auswirkungen einer sogenannten Antragspflichtversicherung informieren und sich den Rat registrierter Rentenberater einholen.
Voraussetzungen für Versicherungspflicht
Eine Rentenversicherungspflicht zur Rentenversicherung kann von selbstständig Tätigen beantragt werden, wenn diese nicht bereits kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind. Den Antrag kann jeder Selbstständige stellen, der eine gewerbliche oder sonstige berufliche Tätigkeit mit dem Ziel ausübt, Einkommen zu erzielen. Dieses Einkommen kann aus einem Gewerbebetrieb, der Land- und Forstwirtschaft oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit erzielt werden.
Sofern für den selbstständig Tätigen bereits aufgrund einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung Rentenversicherungspflicht besteht, ist die Antragspflichtversicherung nicht ausgeschlossen. Auch eine weitere selbstständige Erwerbstätigkeit, die nach anderen Rechtsvorschriften versicherungspflichtig ist, schließt die Möglichkeit einer Antragspflichtversicherung nicht aus.
Einen Antrag auf die Rentenversicherungspflicht können alle in Deutschland selbstständig Tätigen stellen und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Nicht nur vorübergehend
Um auf Antrag als selbstständig Erwerbstätiger rentenversicherungspflichtig zu werden, darf die selbstständige Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden. Als „nicht vorübergehend“ gilt eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung schon länger als zwei Monate andauert. Alternativ kann von einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit ausgegangen werden, wenn diese nach der Antragstellung nicht innerhalb der nächsten zwei Monate beendet werden soll.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die selbstständige Tätigkeit entgegen der ursprünglichen Annahme doch nur vorübergehend war, verbleibt es bei der Rentenversicherungspflicht, über die der Rentenversicherungsträger bereits einen Bescheid erlassen hat.
Nachweis der selbstständigen Tätigkeit
Eine selbstständige Tätigkeit kann durch unterschiedliche Unterlagen bzw. Dokumente nachgewiesen werden. Meist wird hierzu die Gewerbeerlaubnis, die Gewerbeanmeldung, der Gesellschaftsvertrag oder die Handelsregistereintragung verwendet. Sollte jedoch keine amtliche Melde- bzw. Erlaubnispflicht für die selbstständige Tätigkeit bestehen und können zugleich keine anderweitigen geeignete Dokumente und sonstigen urkundlichen Nachweise vorgelegt werden, sind für die Beurteilung der Versicherungspflicht die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Im Ausnahmefall ist in diesen Fällen eine persönliche Erklärung des Antragstellers ausreichend.
Antragsfrist
Die Versicherungspflicht kann nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes beantragt werden. Wird diese Antragsfrist versäumt, ist die Antragspflichtversicherung nicht mehr möglich.
Der Antrag auf die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. nach Ende der Versicherungspflicht, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht, gestellt werden.
Sollte für selbstständig Tätige Versicherungsfreiheit bestehen, da die Tätigkeit als geringfügig eingestuft wird (Arbeitseinkommen regelmäßig nicht mehr als 400 Euro monatlich), muss dennoch ein Antrag gestellt werden, sofern die Rentenversicherungspflicht gewünscht wird. Nur dadurch wird vermieden, dass die Antragsfrist versäumt wird. Endet nämlich die Versicherungsfreiheit aufgrund der Geringfügigkeit der selbstständigen Tätigkeit, lebt die Rentenversicherungspflicht (wieder) auf.
Beispiel:
Ein Unternehmer, der nicht kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig ist, beginnt seine selbstständige Tätigkeit am 15.01.2010.
Die Frist, innerhalb der der Unternehmer die Rentenversicherungspflicht beantragen kann, beginnt am 16.01.2010 und endet am 15.01.2015.
Beginn, Ende, Unterbrechung der Versicherungspflicht
Beginn
Die Rentenversicherungspflicht auf Antrag beginnt mit dem Tag, der dem Tag des Antragseingangs beim Rentenversicherungsträger folgt. Frühestens beginnt die Versicherungspflicht jedoch an dem Tag, an dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden.
Beispiel 1:
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 15.01.2010. Antragstellung am 21.01.2010 beim Rentenversicherungsträger (Antragseingang).
Folge:
Da bei Antragseingang beim Rentenversicherungsträger die selbstständige Tätigkeit bereits ausgeübt wird, beginnt die Versicherungspflicht am Tag nach Antragseingang, also am 22.01.2010.
Beispiel 2:
Ein selbstständig Tätiger nimmt seine Tätigkeit am 11.01.2010 auf. Den Antrag auf die Rentenversicherungspflicht stellt er bereits am 04.01.2010. Der Antrag geht am 05.01.2010 beim Rentenversicherungsträger ein.
Folge:
Da der selbstständig Tätige den Antrag bereits gestellt hat, bevor er seine Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat, beginnt die Rentenversicherungspflicht erst mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, also am 11.01.2010.
Ende
Die Versicherungspflicht endet in der Rentenversicherung mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr vorliegen. In der Praxis endet die Rentenversicherungspflicht meist entweder mit dem Tag, an dem die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungspflicht für dieselbe Tätigkeit eintritt.
Damit die Antragsrentenversicherungspflicht beendet wird, muss die selbstständige Tätigkeit tatsächlich aufgegeben werden. Dies kann grundsätzlich nicht bei einer nur kurzfristigen Aufgabe erfolgen, wenn danach die selbstständige Tätigkeit erneut aufgenommen wird. Als kurzfristige Unterbrechungen wird hier eine Zweimonatsgrenze angesehen. Das bedeutet, dass die Versicherungspflicht nicht endet, wenn die selbstständige Tätigkeit nur für eine Dauer bis zu zwei Monaten unterbrochen wird.
Wird die selbstständige Tätigkeit hingegen für mehr als zwei Monate unterbrochen, lebt die Rentenversicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit nicht wieder auf. Diese muss vielmehr erneut beantragt werden.
Unterbrechung
Wird die selbstständige Tätigkeit nur unterbrochen, wird auch die Rentenversicherungspflicht für diesen Zeitraum unterbrochen. Allerdings wird in diesem Zusammenhang vom Rentenversicherungsträger gefordert, dass der Betrieb komplett ruht.
Tritt hingegen Versicherungsfreiheit wegen der Geringfügigkeit der selbstständigen Tätigkeit ein, tritt die Versicherungspflicht dann wieder ein, wenn die Geringfügigkeit nicht mehr vorliegt. Geringfügig ist eine selbstständige Tätigkeit dann, wenn das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt.
Registrierte Rentenberater
Registrierte Rentenberater stehen für alle Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung kompetent zur Verfügung und können für ein Beratungsgespräch kontaktiert werden. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Experten nehmen sich gerne Zeit für Ihr Anliegen und vertreten Sie in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte).
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