Waisenrente

Waisenrenten

Nach dem Tod eines Rentenversicherten erhalten die Kinder auf Antrag Waisenrente, wenn der verstorbene Versicherte die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hat. Bei den Waisenrenten wird zwischen Halbwaisenrenten und Vollwaisenrenten unterschieden.

Halbwaisenrente

Einen Anspruch auf eine Halbwaisenrente haben Kinder eines verstorbenen Versicherten, wenn sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben und der verstorbene Elternteil bis zu seinem Tode die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat oder bereits eine Rente bezogen hat.

Vollwaisenrente

Einen Anspruch auf eine Vollwaisenrente haben Kinder unter den gleichen Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn sie keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr haben.

Kinder

Zu den Kindern zählen neben den leiblichen Kindern auch die als Kind angenommenen Kinder sowie Stiefkinder, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen wurden. Ebenfalls zählen zu den Kindern, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommene oder von ihm überwiegend unterhaltene Enkel, Geschwister und Pflegekinder.

Anspruchsdauer

Der Anspruch auf die Waisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Schul- oder Berufsausbildung, der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie für behinderte Kinder ist die Zahlung von Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich. Ab Juli 2015 besteht durch gesetzliche Leistungsverbesserungen der Anspruch auf eine Waisenrente für einen erweiterten Personenkreis. Ab 01.07.2015 können noch weitere nationale und internationale Freiwilligendienste einen Waisenrentenanspruch begründen. In diesem Punkt kam es zu einer Angleichung an das Kindergeldrecht. Sollten volljährige Waisen aufgrund der Leistungsverbesserungen ab Juli 2015 einen Anspruch auf eine Waisenrente realisieren können, ist diese gesondert zu beantragen. Nachdem die Rente rückwirkend für maximal zwölf Kalendermonate geleistet wird, ist ein entsprechender Rentenantrag bis spätestens Juni 2016 zu stellen, sofern die Rente ab Juli 2015 beansprucht wird.

Wird eine Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes verzögert oder unterbrochen, erhöht sich für den Bezug der Waisenrente die Altersbegrenzung von 27 Jahren um die Zeit dieses Dienstes, maximal jedoch um einen Zeitraum, welcher der Dauer des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes entspricht.

Hat der Waisenrentenberechtigte einen gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst (bis 30.06.2011) abgeleistet, konnte während dieser Dienste keine Waisenrente geleistet werden. Auch für den ab 01.07.2011 grundsätzlich möglichen freiwilligen Wehrdienst gilt diese Regelung; die rentenberechtigten Waisenrentenbezieher erhalten also keine Waisenrente während des freiwilligen Wehrdienstes. Eine andere Regelung gilt für den ab 01.07.2011 möglichen Bundesfreiwilligendienst; während des Bundesfreiwilligendienstes wird eine Vollwaisenrente bzw. Halbwaisenrente weitergewährt.

Höhe der Waisenrente

Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente beträgt 20 Prozent der Versichertenrente wegen Erwerbsminderung.

Hinzuverdienstgrenzen / Einkommensanrechnung

Bis zum 18. Lebensjahr der/des Waisen findet keine Einkommensanrechnung statt. Mit vollendetem 18. Lebensjahr kam es bis Juni 2015 zu einer teilweisen Anrechnung des Einkommens auf die Waisenrente kommen. Dies hatte zur Folge, dass die Waisenrenten bei Bezug von eigenem Einkommen der/des Waisen nicht in voller Höhe zur Auszahlung kamen. Ab Juli 2015 sorgen Leistungsverbesserungen bei den Waisenrenten dafür, dass es zu keiner Einkommensanrechnung mehr kommt. Dies bedeutet, dass die Waisenrenten auch ab dem 18. Lebensjahr, sofern hierauf dann noch ein Anspruch besteht, immer ungekürzt zur Auszahlung kommen. Von diesen Leistungsverbesserungen durch den Entfall der Einkommensanrechnung profitieren etwa 16.500 Waisenrentenberechtigte.

Finanzielle Entlastung ab Januar 2017

Mit dem 01.01.2017 wurden die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht und die Beitragspflicht von Waisenrenten neu geregelt. Dies hat eine finanzielle Entlastung der Waisenrentner zur Folge.

Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht wurde in eine eigenständigen Rechtsgrundlage (§ 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V) „ausgegliedert“ und von der bisherigen Beurteilung des Versicherungsschutzes im Rahmen der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) losgelöst. Dadurch muss keine Vorversicherungszeit für den Eintritt der Versicherungspflicht vom Waisenrentner mehr erfüllt werden. Die Kranken- und damit auch die Pflegeversicherungspflicht bestehen dann, wenn ein Anspruch auf eine Waisenrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist und diese Rente beantragt wurde.

Die Versicherungspflicht tritt dann nicht ein, wenn vor der Rentenantragstellung ein Krankenversicherungsschutz über die Private Krankenversicherung (PKV) gegeben war. Sollten allerdings die Voraussetzungen für eine Familienversicherung oder für die „Krankenversicherung der Rentner“ erfüllt werden, greift dieser Ausschlussgrund nicht. Das heißt, dass auch in diesem Fall die Versicherungspflicht nach der neuen Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V eintritt.

Im Rahmen der Rentenantragstellung müssen aufgrund der Neuregelung ab Januar 2017 keine Angaben zur Vorversicherung mehr gemacht werden, wenn zuletzt ein Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Die Angaben zur Vorversicherung sind nur noch dann erforderlich, wenn zuletzt ein Versicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung bestand. Die entsprechenden Antragsformulare wurden dahingehend anpasst (R810 und R815).

Darüber hinaus wurden die Waisenrenten beitragsfrei gestellt, solange der Waisenrentner noch nicht die Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht bzw. überschritten hat. Das heißt, dass sich grundsätzlich eine Beitragsfreiheit bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ergibt. Befindet sich der Waisenrentner in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, liegt die Altersgrenze für die Familienversicherung beim vollendeten 25. Lebensjahr. In diesen Fällen besteht auch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Beitragsfreiheit zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Waisenrente.

Die Beitragsfreiheit erstreckt sich auch auf den Zusatzbeitrag, den die Krankenkasse des Waisenrentners erhebt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf den Anteil, den der zuständige Rentenversicherungsträger aus der Rente tragen muss. Dies sind derzeit 7,3 Prozent (die Hälfte des allgemeinen Kassenbeitrags).

Beratung und Hilfe

Zu allen Fragen im Zusammenhang mit einer Waisenrente steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Empfehlenswert ist auf jeden Fall, den Bescheid über eine Halb- oder Vollwaisenrente durch einen Rentenberater prüfen zu lassen. Lesen Sie hierzu auch: Jeder dritte Rentenbescheid ist lückenhaft.

Bildnachweis: © cult12 - Fotolia