Wie der Versorgungsausgleich in der Gesetzlichen Rentenversicherung berechnet wird
Nach einer Ehescheidung bzw. nach Auflösungen einer Lebenspartnerschaft wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt – s. hierzu: Versorgungsausgleich in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Lesen Sie hier, wie der Versorgungsausgleich in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) berechnet wird.
Berechnung
Bei den Renten oder Rentenanwartschaften aus der Gesetzlichen Rentenversicherung ist beim Versorgungsausgleich ein Betrag zu ermitteln. Dieser Betrag entspricht dem Anteil der Vollrente wegen Alters, der am Ende der Ehezeit bestehen würde und während der Ehezeit aufgebaut wurde. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob tatsächlich ein Anspruch auf die Altersrente (z. B. wegen Erfüllung oder Nicht-Erfüllung der Wartezeit, Vollendung des Lebensalters, u. s. w.) zum Ende der Ehezeit besteht.
Ehezeit
Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht. Die Rechtshängigkeit beginnt mit Zustellung des Scheidungsantrags beim Antragsgegner bzw. Ehegatten.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Ehezeit für die Berechnung des Versorgungsausgleichs erst mit der rechtskräftigen Ehescheidung endet. Daher hier nochmals der gesonderte Hinweis, dass die Ehezeit mit dem Ende des Monats endet, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. Dies soll am folgenden Beispiel verdeutlicht werden.
Beispiel:
- Eheschließung am 25.07.1995
- Eingang des Scheidungsantrags beim Familiengericht: 09.07.2007
- Zustellung des Scheidungsantrags beim Ehegatten – damit beginnt die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags: 04.08.2007
- Rechtskräftige Scheidung: 13.12.2007
Ergebnis:
Die Ehezeit verläuft im Sinne des Versorgungsausgleichs vom 01.07.1995 bis zum 31.07.2007.
Im ersten Schritt ist eine „fiktive“ Altersvollrente zu berechnen, bei der alle rentenrechtlichen Zeiten bis zum Ende der Ehezeit herangezogen werden. Hier werden alle zurückgelegten Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten) berücksichtigt. Zurechnungszeiten werden nur dann berücksichtigt, wenn der Ehegatte bereits eine Rente erhält, bei deren Berechnung eine Zurechnungszeit enthalten ist.
Im zweiten Schritt werden die Entgeltpunkte ermittelt, die während der Ehezeit aufgebaut wurden bzw. auf die Ehezeit entfallen. Die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft wird dann so ermittelt, indem die Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert, der zum Ende der Ehezeit gilt, multipliziert werden.
Beispiel:
- Ende der Ehezeit am 30.11.2007
- Gesamte Entgeltpunkte (aus Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten) bis zum Ende der Ehezeit: 16,3214
- Entgeltpunkte, die auf die Ehezeit entfallen: 8,5462
Ergebnis:
- „Fiktive“ Vollrente wegen Alters: 16,3214 Entgeltpunkte x 26,27 € = 428,76 €
- Rentenanwartschaft während Ehezeit: 8,5462 Entgeltpunkte x 26,27 € = 224,51 €
Höchstbetrag
In der Gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Beitragszahlung lediglich bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze möglich. Daher können im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften bis maximal zum Höchstbetrag übertragen bzw. vom Ausgleichsberechtigten erworben werden.
Berechnet wird dies, indem die Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt werden. Die hier ermittelte Zahl stellt dann die höchstmöglichen Entgeltpunkte dar, die während der Ehezeit dem Rentenversicherungskonto – mit den eigenen erworbenen Entgeltpunkten – gutgeschrieben werden dürfen.
Hinweis
Wenn dem Familiengericht für beide Ehegatten die erworbenen Rentenanwartschaften vorliegen, entscheidet dieses über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Das Scheidungsurteil wird – soweit es die Gesetzliche Rentenversicherung betrifft – dem zuständigen Rentenversicherungsträger zugestellt. Dieser prüft die gerichtliche Entscheidung nochmals hinsichtlich Art, Höhe und Form des Versorgungsausgleichs und ob die möglichen Höchstbeträge (s. oben) eingehalten werden. Nachdem auch die Rechtskraft des Scheidungsurteils bestätigt wurde, werden die durch den Versorgungsausgleich vorzunehmenden Zu- bzw. Abschläge in den jeweiligen Rentenversicherungskonten aufgenommen.
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Autor: Helmut Göpfert, Rentenberater
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