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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Ausgleich

Auszugleichende Rechte beim Versorgungsausgleich

Nach einer Ehescheidung wird unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich durchgeführt – s. Versorgungsausgleich bei Ehescheidung in der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden jedoch nicht alle Versorgungen ausgeglichen, die entweder in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten wurden.

Ausgleichsfähige Versorgungen

Die auszugleichenden Versorgungsarten werden grundsätzlich beim Versorgungsausgleich berücksichtigt. Dabei ist es irrelevant, ob auf die einzelnen Versorgungsarten z. B. wegen Nicht-Erfüllung der Wartezeit oder Mindestversicherungs-/ Mindestbeschäftigungszeit noch kein Anspruch besteht.

Folgende Versorgungsarten werden in den Versorgungsausgleich einbezogen:

Gesetzliche Rentenversicherung

Renten und Rentenanwartschaften der Gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Regionalträger Deutsche Rentenversicherung, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), wenn diese den Rentenanpassungen unterliegen. Dazu zählen zum Beispiel auch Ansprüche und Anwartschaften, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen erworben wurden und in die Gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden. Des Weiteren werden Rentenansprüche ausgeglichen, die sich aus dem in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versicherten Arbeitsverdienst ergeben.

Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden auch Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Vorschriften ausgeglichen. Beispielsweise können hier die Bundes- und Landesbeamten und die Dienstordnungsangestellten genannt werden.

Betriebliche Altersversorgung

Beim Versorgungsausgleich werden auch Leistungsanrechte auf betriebliche Leistungen gegen:

  • Lebensversicherungsgesellschaften,
  • Arbeitgeber,
  • Pensionskassen und
  • Unterstützungskassen

erfasst (sogenannte Betriebliche Altersversorgung).

Privater Versicherungsvertrag

Sind private Versicherungen für die Versorgung des Versicherungsnehmers vorhanden, werden diese ebenfalls vom Versorgungsausgleich erfasst. Kapitalversicherungen sind jedoch ausgeschlossen.

Sonstige Renten

Ferner werden sonstige Renten und oder ähnliche Leistungen, die wiederkehrend geleistet werden, in den Versorgungsausgleich einbezogen. Beispielhaft können hier Ansprüche genannt werden, die

  • aus der Altershilfe für Landwirte,
  • aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Versorgungseinrichtung für Ärzte),
  • aus einer Höherversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung

bestehen.

Nicht ausgleichsfähige Versorgungen

Zu den nicht ausgleichsfähigen Versorgungen gehören Leistungen, die einen Entschädigungscharakter haben. Dies sind:

  • Renten der Gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Renten nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz, BVG),
  • Renten nach dem Lastenausgleichsgesetz und
  • Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Zusätzlich werden die Geldleistungen für Kindererziehung an Mütter, die vor dem 01.01.1921 bzw. vor 01.01.1927, die am 18.05.1990 ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländer hatten, geboren wurden, im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht ausgeglichen.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Rentenversicherung stehen Ihnen registrierte Rentenberater zur Verfügung.

Kontaktieren Sie die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten, die Sie auch kompetent in Widerspruchs- und Klageverfahren von den Sozial- und Landessozialgericht vertreten.

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