Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht rentenversicherungspflichtig. Die Versicherungsfreiheit in der Gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt sich jedoch lediglich auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied.
Wird neben der Vorstandstätigkeit noch eine weitere Beschäftigung ausgeübt, besteht in dieser Beschäftigung jedoch Rentenversicherungspflicht. Gleiches gilt auch für eine rentenversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit (s. Rentenversicherungspflicht für Selbstständige).
Rechtsänderung ab dem Jahr 2004
Bis zum Kalenderjahr 2004 hatte eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer AG zur Folge, dass die Rentenversicherungsfreiheit sich nicht nur auf die Tätigkeit in der AG bezog, sondern auch auf alle zusätzlichen Beschäftigungen in einem anderen Unternehmen oder einer selbstständigen Tätigkeit. Hintergrund dieser Regelung war, dass dieser Personenkreis vorrangig als Arbeitgeber anzusehen ist und wegen der starken wirtschaftlichen Stellung keinen Versicherungsschutz der Gesetzlichen Rentenversicherung benötigte.
Vertrauensschutzregelung
Nachdem die gesetzlichen Regelungen jedoch immer häufiger missbraucht wurden, um die gesetzliche Rentenversicherungspflicht (RV-Pflicht) zu umgehen, hatte der Gesetzgeber die Versicherungsfreiheit ausschließlich auf die Vorstandstätigkeit in der Aktiengesellschaft beschränkt.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt jedoch die Versicherungsfreiheit in den Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten bestehen, die am 06.11.2003 bereits rentenversicherungsfrei waren. Der 06.11.2003 wurde deshalb gewählt, da an diesem Tag die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag stattfand, mit dem die Änderung umgesetzt wurde.
Übergangsregelung
Aufgrund der anstehenden Rechtsänderung wurden im Jahr 2003 noch sehr viele Aktiengesellschaften gegründet. So sind die Aktiengesellschaften noch kurz vor dem Stichtag des 06.11.2003 oder sogar am Stichtag selbst notariell gegründet worden.
Das Bundessozialgericht hat sich hier in mehreren Urteilen am 09.06.2006 (Az. B 12 KR 7/06 R; B 12 KR 10/06 R; B 12 KR 3/06 R und B 12 KR 24/05 R) dazu geäußert, dass die Übergangsregelung nicht für Aktiengesellschaften gilt, die ausschließlich bis 06.11.2003 notariell gegründet, jedoch noch nicht ins Handelsregister eingetragen wurden. Die Übergangsregelung greift somit nur für Aktiengesellschaften, die an dem Stichtag bereits im Handelsregister eingetragen waren.
Die Richter des BSG begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Vor-Aktiengesellschaft zwar durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte der Aktiengesellschaft im Rechtsverkehr weitgehend gleichgestellt wird, dies jedoch für die Rentenversicherung ohne Bedeutung ist. Es muss sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Versicherungsträger das Bestehen einer Aktiengesellschaft eindeutig erkennbar sein. Und das ist erst nach Eintragung in das Handelsregister der Fall.
Hintergrund
Die Aktiengesellschaften, die damals zur Umgehung der Rentenversicherungspflicht gegründet wurden, hatten ausschließlich die Verwaltung eigener Vermögenswerte zum Ziel. Das Grundkapital betrug hier jeweils die Mindestsumme von 50.000 €. Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde für die Tätigkeit nicht vorgesehen.
Hinweis
Eine ähnliche bzw. identische Regelung, dass ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, versicherungsfrei ist, gibt es in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht. In der Praxis sind diese Personen jedoch in der Regel auch versicherungsfrei, da diese aufgrund der Einkommenshöhe nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen – s. hierzu: Eintritt von Versicherungsfreiheit bei Pflichtversicherten.
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