Die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 und § 236 SGB VI
Eine besondere Altersrente ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Diese Rente ermöglicht Versicherten bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente zu beanspruchen.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Rente für langjährig Versicherte können Männer und Frauen in Anspruch nehmen, die
- mindestens das 63. Lebensjahr vollendet und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben.
Während der Altersrente kann zwar grundsätzlich noch gearbeitet und ein Verdienst erzielt werden. Jedoch dürfen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Ansonsten wird die Rente gekürzt, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde.
Anhebung der Altersgrenze
In der Vergangenheit konnte die Altersrente für langjährig Versicherte mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch genommen werden. Dies ist heute leider nicht mehr möglich.
Welche Altersgrenze für die Inanspruchnahme der abschlagsfreien Altersrente für langjährig Versicherte – in Abhängigkeit des Geburtsjahrganges – gilt, kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
Geburtsjahr | Anhebung um | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
01/1949 | 1 | 65 | 1 |
02/1949 | 2 | 65 | 2 |
03 – 12/1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
1964 | 24 | 67 | 0 |
Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren
Damit die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden kann, muss der Versicherte eine Wartezeit – eine Mindest-Vorversicherungszeit – erfüllen. Diese Wartezeit beträgt 35 Jahre bzw. 420 Monate.
Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten, mit Zurechnungszeiten, mit Berücksichtigungszeiten und mit Anrechnungszeiten angerechnet. Zudem können Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartner und Zeiten aus Zuschlägen von Minijobs (geringfügigen Beschäftigungen) angerechnet werden.
Rentenabschlag für vorzeitige Inanspruchnahme
Durch die Anhebung der regulären Altersgrenze kann die Altersrente für langjährig Versicherte dennoch weiterhin mit Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden. Hier muss dann jedoch ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme in Kauf genommen werden.
Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und später beträgt der Abschlag bei Inanspruchnahme der Altersrente bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr 14,4 Prozent (für die um 48 Monate vorzeitige Inanspruchnahme der Rente).
Absenkung der Altersgrenze auf 62 weitestgehend aufgehoben
Nach bisherigem Recht sollte die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme vom 63. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr herabgesetzt werden. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde das Absenken dieser Altersgrenze jedoch nicht mehr umgesetzt, so dass auf die Rente frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr ein Anspruch besteht.
Bestimmten Versicherten wurde aufgrund der gesetzlichen Änderungen jedoch ein Besitzstand eingeräumt. Manche Versicherte konnten die Rente daher schon vor dem vollendeten 63. Lebensjahr beanspruchen. Von dem Besitzstandsschutz wurden folgende Personenkreise erfasst:
- Versicherte mit einem Geburtsdatum vom 01.01.1948 und 31.12.1954,
- Versicherte, die mit ihrem Arbeitgeber vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart hatten.
- Versicherte, die ab dem 01.01.1948 geboren und die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmers des Bergbaus bezogen haben.
Hinzuverdienstgrenzen zu beachten!
Ab Januar 2023 hat der Gesetzgeber eine Änderung beim Recht der Hinzuverdienstgrenzen umgesetzt. Mit Wirkung ab 01.01.2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten komplett aufgehoben. Das bedeutet, dass für Zeiten ab Januar 2023 bei Altersrentnern keine Rentenkürzung mehr vorgenommen werden kann. Dies gilt sowohl für Rentenbezieher vor also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten wurden im Rahmen des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes aufgehoben.
Bis Dezember 2022 galt die Regelung, dass Hinzuverdienstgrenzen zu beachten waren, wenn eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wurde. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden für die Zeit ab Juli 2017 gesetzlich neu geregelt.
Sofern mit dem Hinzuverdienst (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen) die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wurde, kam es zu keiner Rentenkürzung und die Altersrente wurde in voller Höhe geleistet.
Bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro, wurden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet. In diesem Fall kam es somit zu einer Rentenkürzung.
Sollte die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschritten worden sein, war für Zeiten bis Dezember 2022 auch noch der sogenannte „Hinzuverdienstdeckel“ zu beachten. Hierbei handelte es sich um eine Rechengröße mit der erreicht werden sollte, dass der Versicherte mit seiner Altersrente und dem Hinzuverdienst nicht mehr erhielt als der höchste Verdienst in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn war. Der Hinzuverdienstdeckel wurde errechnet, indem die höchste Entgeltpunktzahl der letzten 15 Jahre vor Beginn der Rente mit der jährlichen Bezugsgröße multipliziert wird.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze musste keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden (wie dies seit Januar 2023 generell bei den Altersrenten der Fall ist). Das heißt, dass es zu keiner Rentenkürzung aufgrund eines Hinzuverdienstes – egal, in welcher Höhe dieser erzielt wird – mehr kommen konnte.
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