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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Altersrente für Frauen

Die Altersrente für Frauen

Eigentlich ist die Altersrente für Frauen ein Auslaufmodell. Da früher noch unterschiedliche Altersgrenzen für Frauen und Männer bei den Altersrenten bestanden haben, hatte die Rente noch eine größere Bedeutung.

Da ein Anspruch auf die Altersrente für Frauen lediglich noch für vor dem 01.01.1952 geborene Versicherte besteht, wird die Rente langfristig abgeschafft. Es kommt daher zu keinen neuen Bewilligungen dieser Altersrente durch die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) mehr. Weibliche Versicherte, die die Altersrente für Frauen noch bewilligt bekommen haben, erhalten diese auf Dauer – also bis ans Lebensende – noch weiter.

Die Rechtsgrundlage für die Altersrente für Frauen ist § 237a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Anspruchsvoraussetzungen

Frauen haben einen Anspruch auf die Altersrente für Frauen, wenn sie:

  • vor dem 01.01.1952 geboren sind,
  • mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
  • nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren

Ab dem Jahr 2000 wurde die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen schrittweise vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben.

Weiterhin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dass die Rente vorzeitig in genommen werden kann. Hier wurde dann jedoch ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme in Abzug gebracht.

In welchen Schritten die Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen erfolgt, kann unter der Tabelle entnommen werden, welche hier aufgerufen werden kann.

Tabelle Altersgrenzen Altersrente für Frauen

Altersrente für Frauen (GRV) Anhebung um Monate Anhebung auf Lebensalter
Geburtsjahrgang 1940
Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni 6 60 6
Juli 7 60 7
August 8 60 8
September 9 60 9
Oktober 10 60 10
November 11 60 11
Dezember 12 61 0
Geburtsjahrgang 1941
Januar 13 61 1
Februar 14 61 2
März 15 61 3
April 16 61 4
Mai 17 61 5
Juni 18 61 6
Juli 19 61 7
August 20 61 8
September 21 61 9
Oktober 22 61 10
November 23 61 11
Dezember 24 62 0
Geburtsjahrgang 1942
Januar 25 62 1
Februar 26 62 2
März 27 62 3
April 28 62 4
Mai 29 62 5
Juni 30 62 6
Juli 31 62 7
August 32 62 8
September 33 62 9
Oktober 34 62 10
November 35 62 11
Dezember 36 63 0
Geburtsjahrgang 1943
Januar 37 63 1
Februar 38 63 2
März 39 63 3
April 40 63 4
Mai 41 63 5
Juni 42 63 6
Juli 43 63 7
August 44 63 8
September 45 63 9
Oktober 46 63 10
November 47 63 11
Dezember 48 64 0
Geburtsjahrgang 1944
Januar 49 64 1
Februar 50 64 2
März 51 64 3
April 52 64 4
Mai 53 64 5
Juni 54 64 6
Juli 55 64 7
August 56 64 8
September 57 64 9
Oktober 58 64 10
November 59 64 11
Dezember 60 65 0
Geburtsjahrgänge 1945 bis 1951
  60 65 0

Erfüllung der Wartezeit

Wie bei jeder Rente muss auch bei der Altersrente für Frauen eine Wartezeit – eine Mindest-Vorversicherungszeit – erfüllt werden, damit darauf ein Anspruch besteht. Die Wartezeit beträgt bei der Altersrente für Frauen 15 Jahre.

Auf diese gesetzlich geforderte Wartezeit werden folgende rentenrechtliche Zeiten angerechnet: Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten. Auch Zeiten, welche aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder aus einem Rentensplitting unter Ehegatten resultieren, werden angerechnet. Ebenso können Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen (rentenversicherungsfreien) Beschäftigung bei der Wartezeit von 15 Jahren angerechnet werden.

Besondere Vorversicherungszeit

Als besondere Vorversicherungszeit – neben der o. g. Wartezeit von 15 Jahren – müssen für den Anspruch auf die Altersrente für Frauen noch nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre an Pflichtbeiträgen nachgewiesen werden können. Dies bedeutet, dass mindestens 121 Monate an Pflichtbeiträgen vorhanden sein müssen.

Zu den Pflichtbeiträgen gehören unter anderem Pflichtbeiträge, welche aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit geleistet wurden. Als weitere Beispiele sind Pflichtbeiträge zu nennen, die von der Pflegekasse für die Pflegepersonen gezahlt werden, Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Antragspflichtversicherung und Beiträge aufgrund einer Nachversicherung.

Keine Auswirkungen durch RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, mit dem die Altersgrenze für die Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahre angehoben wird, ergeben sich keine weiteren Änderungen / Anhebungen bei den Altersgrenzen für die Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen.

Da die Altersrente für Frauen langfristig wegfällt, sah der Gesetzgeber eine entsprechende Anpassungsregelung zur Anhebung der Altersgrenze bei dieser Altersrente als entbehrlich an.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch für alle Fragen und Anliegen rund um die Altersrente für Frauen stehen Ihnen registrierte Rentenberater zur Verfügung.

Durch die Rentenberatung Helmut Göpfert erhalten Sie kompetente Hilfe und Unterstützung, z. B.

  • Beratung in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Altersrente für Frauen,
  • Antragstellung,
  • Überprüfung der Rentenbescheide, mit denen die Altersrente für Frauen bewilligt wurde,
  • usw.

Wenden Sie sich daher vertrauensvoll mit Ihren Anliegen rund um die gesetzliche Rente an einen registrierten Rentenberater, der unabhängig von den Versicherungsträgern arbeitet und auch Ihre Rechte im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchsetzen kann.

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Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

Bildnachweis: Blog- und Beitragsbild: © Robert Kneschke

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