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Helmut Göpfert

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Mütterrente III

Kindererziehungszeiten werden bei Renten nun vollständig gleichgestellt

Als im Jahr 1992 das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in dem das Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung verankert ist, eingeführt wurde, begann eine Ungleichbehandlung bei den Kindererziehungszeiten.

Mütter, deren Kinder ab dem 01.01.1992 – also ab Einführung des SGB VI – geboren wurden, erhalten drei Jahre Kindererziehungszeit bei der Rentenberechnung anerkannt, was etwa drei Entgeltpunkte entspricht. Für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, wurde nur ein Jahr Kindererziehungszeit, als etwa ein Entgeltpunkt, berücksichtigt. Seitdem gab es permanent Diskussionen über diese Ungleichbehandlung, welche der Gesetzgeber mit Einführung der Mütterrente I und Mütterrente II minimiert hat. Mit der Mütterrente I wurde für die Zeit ab 01.07.2014 für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit anerkannt; mit der Mütterrente II wurde für die Zeit ab 01.01.2019 ein weiteres halbes Jahr Kindererziehungszeit anerkannt.

Am 05.12.2025 hat der Bundesrat das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ verabschiedet. Dieses Gesetz hat der Bundesrat am 19.12.2025 beschlossen. Damit kommt es für die Zeit ab dem 01.01.2027 zu einer vollständigen Gleichstellung, was die Kindererziehungszeiten betrifft: Für alle Kinder – egal, ob ab 01.01.1992 oder vor dem 01.01.1992 geboren, wird dann eine Kindererziehungszeit von drei Jahren berücksichtigt.

Die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung war Teil des Wahlprogramms der CDU/CSU bei der Bundestagswahl 2025 und wurde bei den Koalitionsverhandlungen mit der SPD in einem Sondierungspapier festgelegt.

Durch die Einführung der Mütterrente III entstehen den gesetzlichen Rentenkassen höhere Leistungsausgaben im Umfang von etwa fünf Milliarden Euro jährlich.

Die Mütterrente III

Bei dem zusätzlichen halben Jahr, welches für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, anerkannt wird, handelt es sich um die Mütterrente III. Hierbei handelt es sich um keinen eigenständigen Rentenanspruch, sondern um eine zusätzliche rentenrechtliche Zeit (Kindererziehungszeit), die bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird, mit der sich dann die Rentenzahlung erhöht.

Die Mütterrente III wird zum 01.01.2027 eingeführt. Die Umsetzung der Mütterrente III erfordert bei den Rentenkassen allerdings einen großen technischen Aufwand, sodass es erst im Jahr 2028 – dann rückwirkend zum 01.01.2027 – zu einer Auszahlung kommen wird.

Die Mütterrente hat ihre Bezeichnung deshalb erhalten, weil von der Leistungsverbesserung der weit überwiegende Anteil Mütter sind. Es können jedoch auch Väter von der Leistungsverbesserung ab 01.01.2027 profitieren, sofern ihnen die Kindererziehungszeit im Rentenversicherungskonto zugeordnet ist. Entscheidend ist also nicht das Geschlecht, sondern die Zuordnung der Erziehungszeiten im Rentenversicherungskonto.

Das zusätzliche halbe Jahr Kindererziehungszeit, welches im Rahmen der Mütterrente III berücksichtigt und mit Entgeltpunkten bewertet wird, entspricht aktuell einen Wert von 20,40 Euro (Brutto-Rente) monatlich.

Umsetzung der Mütterrente III

Die Mütterrente III wird für alle Bestandsrentner – wie bereits bei der Mütterrente I und Mütterrente II – durch eine Zuschlagslösung umgesetzt. Das heißt, dass für Rentenbezieher, deren Rente vor dem 01.01.2028 begonnen hat, ab dem 01.01.2027 (frühestens ab dem tatsächlichen Rentenbeginn) pauschal ein halber Entgeltpunkt gewährt wird. Es kommt in diesen Fällen also nicht zu einer vollständigen Neuberechnung der Rente. Sollte im Rahmen der Mütterente I oder Mütterrente II bereits ein Zuschlag gewährt worden sein (weil die Rente vor dem 01.07.2014 bzw. 01.01.2019 begonnen hat), wird der dort gewährte Zuschlag um einen weiteren halben Entgeltpunkt erhöht.

Für Rentenbezieher, deren Rente ab dem 01.01.2028 beginnt, wird die erweiterte Kindererziehungszeit bei der regulären Rentenberechnung berücksichtigt.

Die Rentenversicherungsträger werden die Auszahlung der Mütterrente III von Amts wegen aufgreifen. Eine gesonderte Antragstellung muss von den Betroffenen nicht erfolgen.

Bildnachweis: © Christian Schwier | Fotolia

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