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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Ehegatten

Das Rentensplittung unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern

In der Gesetzlichen Rentenversicherung gibt es die Möglichkeit des „Rentensplittings unter Ehegatten“. Dies ermöglicht Ehegatten und auch eingetragenen Lebenspartnern, die Verteilung der Rentenansprüche während der Ehezeit bzw. der Zeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlich wie beim Versorgungsausgleich gerecht zu teilen. Das Rentensplittung unter Ehegatten bzw. Rentensplittung unter Lebenspartnern erfolgt auf rein freiwilliger Basis und liegt damit komplett in der Entscheidungsfreiheit der Berechtigten.

Wird ein (freiwilliger) Antrag auf das Rentensplitting unter Ehegatten gestellt, werden die während Ehezeit bzw. Zeit der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig aufgeteilt. Das heißt, dass die- bzw. derjenige mit den höher erworbenen Rentenansprüchen die Hälfte des Wertunterschieds abgibt, sodass anschließend beide Ehegatten/Lebenspartner identische Rentenansprüche „aufgebaut“ haben.

Das Rentensplitting ist nur für die Ansprüche aus der Gesetzlichen Rentenversicherung möglich. Ansprüche, welche in anderen Versorgungssystem erlangt wurden, wie z. B. bei der betrieblichen oder privaten Altersversorgung oder aus einer Beamtenversorgung, werden nicht vom Rentensplitting erfasst.

Hintergrund zum Rentensplitting

Das Rentensplitting unter Ehegatten wird seit dem 01.01.2002 durch gesetzliche Änderungen, welche mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz umgesetzt wurden, ermöglicht. Durch das Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaft kommt das Rentensplitting auch für eingetragene Lebenspartner in Frage.

Zu beachten ist, dass bei Durchführung eines Rentensplittings die Ansprüche auf eine Witwen- bzw. Witwerrente entfallen, wenn ein Ehegatte verstirbt. In diesem Zusammenhang sollte jedoch beachtet werden, dass sich durch das Rentensplitting Vorteile ergeben können, wenn beispielsweise aufgrund des Vorliegens einer Versorgungsehe oder wegen einem zu hohen Hinzuverdienst des Hinterbliebenen gar kein Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente realisiert werden kann.

Mit der Möglichkeit des Rentensplittings unter Ehegatten trägt der Gesetzgeber dem geänderten Partnerschaftsverständnis von Männern und Frauen Rechnung. Zudem können Frauen eine eigene bzw. gleichwertige Altersversorgung erhalten, wie dies beim Ehemann der Fall ist bzw. sein könnte.

Die Rechtsgrundlage für das Rentensplitting unter Ehegatten sind die §§ 120a ff. SGB VI.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Rentensplittings

Damit das Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt werden kann, muss

  • die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden sein oder
  • ein Ehe-/Lebenspartner – sofern die Ehe am 01.01.2002 bereits bestand – nach dem 01.01.1962 geboren sein.

Sollte ein Ehegatte verstorben sein, kann das Rentensplitting von der/dem Hinterbliebenen auch alleine beantragt werden, sofern das Rentensplitting zu Lebzeiten noch nicht beantragt werden konnte.

Eine weitere Voraussetzung, welche für die Durchführung eines Rentensplittings erfüllt sein muss, ist die Erfüllung einer Wartezeit – einer Mindest-Vorversicherungszeit – von 25 Jahren. Diese Wartezeit muss von beiden Ehegatten erfüllt werden. Bei der 25jährigen Wartezeit werden neben den Zeiten mit Pflichtbeiträgen auch Zeiten mit einer freiwilligen Beitragszahlung, Kinderberücksichtigungszeiten und Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit berücksichtigt.

Sollte das Rentensplitting nach dem Tod eines Ehegatten durchgeführt werden, genügt es, wenn der überlebende Ehegatte die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt.

Wenn die o. g. Voraussetzungen für das Rentensplitting erfüllt werden, muss noch ein Zeitpunkt erreicht werden, den die gesetzlichen Vorschriften hierfür vorsehen. Grundsätzlich kann ein Rentensplitting erst dann durchgeführt werden, wenn das Erwerbsleben beider Ehegatten im Regelfall als abgeschlossen gilt. Eine frühere Durchführung ist nur bei Tod eines Ehegatten möglich.

Konkret kann das Rentensplitting durchgeführt werden, wenn für beide Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, erstmalig ein Anspruch auf eine Altersvollrente besteht. Daneben ist das Rentensplitting möglich, wenn ein Ehegatte erstmalig die Regelaltersgrenze erreicht hat und Anspruch auf eine Altersvollrente hat und zugleich der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Die Splittingzeit

Im Rahmen des Rentensplittings werden nur die Rentenansprüche, welche während der Ehezeit erworben wurden, ausgeglichen. Rentenansprüche, die vor der Ehezeit bereits erlangt wurden, werden vom Rentensplitting nicht erfasst.

Die Splittingzeit beginnt mit dem Monat, in dem die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft geschlossen wurde. Beim Ende der Splittingzeit gibt es mehrere Varianten.

  • Grundsätzlich endet die Splittingzeit mit dem Monatsletzten des Monats, in dem der jüngere Ehepartner die Regelaltersgrenze erreicht.
  • Sofern erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente beantragt wird, endet die Splittingzeit mit dem Monatsletzten des Monats, der dem Rentenbeginn vorausgeht.
  • Wird das Rentensplitting von der/dem Hinterbliebenen nach Tod des Ehegatten beantragt, endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

Die Entgeltpunkte werden gerecht geteilt

Die Entgeltpunkte, die in der Ehezeit – also in der Splittingzeit – von beiden Ehegatten erworben wurden, werden durch das Rentensplitting gerecht geteilt.

Für die Berechnung der zu splittenden Entgeltpunkte erfolgt zunächst eine Berechnung der Entgeltpunkte, die jeder Ehegatte „erwirtschaftet“ hat. Diese Berechnung nimmt der zuständige Rentenversicherungsträger vor.

Bevor es zur tatsächlichen Teilung der Entgeltpunkte kommt, teilt der Rentenversicherungsträger im ersten Schritt die konkreten Auswirkungen auf die Rentenberechnung für jeden Ehegatten mit. Erst wenn beide Ehegatten über die konkreten Auswirkungen informiert sind und das Rentensplitting tatsächlich wählen, kommt es zur entsprechenden Umsetzung. Das heißt, dass der Ehepartner, der die höheren Entgeltpunkte erzielt hat, die Hälfte der Entgeltpunkte zur Differenz der Entgeltpunkte des anderen Ehepartners abgibt.

Bei den zu teilenden Entgeltpunkten wird nach Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) – also nach Entgeltpunkten, die in den alten bzw. in den neuen Bundesländern aufgebaut wurden – unterteilt. Ebenfalls kommt es zu einer Differenzierung der Entgeltpunkte in der allgemeinen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Beispiel:

Eheleute entscheiden sich für das Rentensplitting. Während der Ehezeit (während der Splittingzeit) hat der Ehemann 25 Entgeltpunkte aufgebaut. Die Ehefrau hat während der Splittingzeit 15 Entgeltpunkte aufgebaut.

Folge des Rentensplittings:

Da der Ehemann (25 Entgeltpunkte – 15 Entgeltpunkte) 10 Entgeltpunkte während der Splittingzeit aufgebaut hat, gibt dieser von der Differenz die Hälfte der Entgeltpunkte ab, also insgesamt 5 Entgeltpunkte.

Das hat zur Folge, dass die Entgeltpunkte des Ehemannes von 25 Entgeltpunkten auf 20 Entgeltpunkte „abgeschmolzen“ werden, während die 15 Entgeltpunkte der Ehefrau um 5 Entgeltpunkte auf 20 Entgeltpunkte erhöht werden.

Beide Ehegatten haben nach Durchführung des Rentensplittings während der Ehezeit jeweils 20 Entgeltpunkte aufgebaut.

Auswirkungen auch auf die Wartezeit

Für den Ehegatte, der Entgeltpunkte im Rahmen des Rentensplittings gutgeschrieben bekommt, werden zusätzliche Wartezeitmonate errechnet. Das heißt, dass damit auch die Wartezeit von 35 Jahren, welche für die Altersrente für langjährig Versicherte erforderlich ist, erfüllt werden kann.

Die Wartezeitmonate aus dem Rentensplitting werden hingegen nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, welche für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlich ist.

Anzumerken ist auch, dass der Ehegatte, der Entgeltpunkte abgibt, keine Minderung bei der Wartezeit in Kauf nehmen muss.

Einige interessante Punkte zum Rentensplitting

Besteht kein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, weil eine Versorgungsehe vorliegt oder aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen die Witwen-/Witwerrente nicht zur Auszahlung kommt, kann die Durchführung des Rentensplittings sinnvoll sein.

  • Bei Wiederheirat ergeben sich keine Auswirkungen auf die im Rahmen des Rentensplittings unter Ehegatten übertragenen Entgeltpunkte, während die Witwen-/Witwerrenten in diesem Fall entfallen würden. Es entsteht jedoch bei einer Wiederheirat dann auch kein Anspruch auf Abfindung der Witwen-/Witwerrente, wenn vom Rentensplitting Gebrauch gemacht wird.
  • Zu beachten ist, dass eine Witwen-/Witwerrente sofort nach dem Tod beansprucht werden kann, während aus den Entgeltpunkten aus dem Rentensplitting erst bei eigenem Rentenbezug der/des Hinterbliebenen eine Leistung gewährt werden kann.
  • Da bei Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente entfällt, kann sich ein Anspruch auf eine Erziehungsrente ergeben. Diese Rente wird nicht aus dem Versicherungskonto der/des Verstorbenen, sondern aus dem Versicherungskonto der/des Hinterbliebenen berechnet.
  • Besteht ein Anspruch auf eine Waisenrente, kann diese Renten bei einem durchgeführten Rentensplitting geringer ausfallen (wenn der Verstorbene während der Ehe höhere Entgeltpunkte erzielt hat und damit diese Entgeltpunkte reduziert werden).

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