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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
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Berechnung

Unfallrenten werden auf GRV-Renten angerechnet

Erhält ein Versicherter eine Rente sowohl aus der Gesetzlichen Unfallversicherung als auch aus der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), dann ist eine besondere Anrechnungsvorschrift zu beachten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 93 SGB VI) muss eine Rente aus der Unfallversicherung auf die Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, wenn beide Renten zeitgleich bezogen werden (also zusammentreffen) und ein Grenzbetrag, welcher individuell errechnet wird, überschritten wird.

Mit den Bestimmungen, dass eine Rente der Unfallversicherung auf eine GRV-Rente angerechnet wird, soll vermieden werden, dass die betroffenen Versicherten nicht bessergestellt werden als zu der Zeit, als noch eine aktive Tätigkeit ausgeübt wurde.

Berechnung der Renten

Die Berechnung der Renten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung und aus der Gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet sich grundlegend.

Die Renten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung werden abstrakt berechnet. Das heißt, dass die Rente nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) berechnet wird, welcher aufgrund eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit eintreten ist. Bei einer Hinterbliebenenrente beträgt die Rente einen entsprechenden Anteil am Jahresverdienst (z. B. große Witwenrente: 4/10 des Jahresarbeitsverdienstes, Vollwaisenrente: 3/10 des Jahresarbeitsverdienstes).

Die Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung werden hingegen anhand der rentenrechtlichen Zeiten berechnet, die im Rentenversicherungskonto abgespeichert sind.

Anrechnung der GUV-Rente

Bei einem gleichzeitigen/parallelen Bezug von Renten aus beiden Sozialversicherungszweigen (Renten- und Unfallversicherung) wird immer die Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung auf die Rente der Rentenversicherung angerechnet. Das heißt, dass die GUV-Rente immer ungekürzt geleistet wird, während es durch die Anrechnung zu einer Kürzung der GRV-Rente kommen kann.

Folgend wird dargestellt, wie die Anrechnung der GUV-Rente erfolgt bzw. die Kürzung der GRV-Rente berechnet wird.

Die Höhe der GUV-Rente wird in folgender Höhe (Anteil am Jahresarbeitsverdienst) geleistet:

  • Volle Verletzten-/Unfallrente: 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes
  • Teilweise Verletzten-/Unfallrente: 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes x Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
  • Kleine Witwen-/Witwerrente: 3/10 des Jahresarbeitsverdienstes
  • Große Witwen-/Witwerrente: 4/10 des Jahresarbeitsverdienstes
  • Halbwaisenrente: 2/10 des Jahresarbeitsverdienstes
  • Vollwaisenrente: 3/10 des Jahresarbeitsverdienstes

Bei den Verletzten-/Unfallrenten kommt noch ein Betrag in Abzug, der den immateriellen Schaden und die verletzungsbedingten Mehraufwendungen abbildet. Bei den abzusetzenden Beträgen handelt es sich um ein Vielfaches des aktuellen Rentenwertes, untergliedert nach der Höhe der vorliegenden „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE). Da der aktuelle Rentenwert jährlich zum 01.07. neu festgesetzt wird, kommt es auch zur Anpassung dieser Abzugsbeträge.

Folgende Werte werden von der Verletzten-/Unfallrente in Abzug gebracht/abgesetzt:

Höhe MdE Absetzungsbetrag
X-fache des aktuellen Rentenwertes
10 Prozent 1,51-fache
20 Prozent 3,01-fache
30 Prozent 4,52-fache
40 Prozent 6,20-fache
50 Prozent 8,32-fache
60 Prozent 10,51-fache
70 Prozent 14,58-fache
80 Prozent 17,63-fache
90 Prozent 21,19-fache
100 Prozent 23,72-fache

Daneben kommt es zur Absetzung des Alterserhöhungsbetrages für Versicherte ab dem 65. Lebensjahr, wenn diese eine MdE von 50 Prozent haben. Auch diese abzusetzenden Alterserhöhungsbeträge sind ein Vielfaches des aktuellen Rentenwertes:

Höhe MdE Alterserhöhungsbetrag
X-fache des aktuellen Rentenwertes
50 und 60 Prozent 0,92-fache
70 und 80 Prozent 1,16-fache
mind. 90 Prozent 1,40-fache

Sofern die Renten aufgrund der Berufskrankheiten „Silikose“ (Steinstaublunge), „chronische obstruktive Bronchitis“ oder „Silikose-Tuberkulose“ geleistet wird, wird noch ein besonderer Freibetrag – der Silikose-Freibetrag – abgezogen.

Bei den Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrenten bzw. Waisenrenten) erfolgt kein Abzug der o. g. Beträge.

Bis zum 30.06.2021 wurde ein Betrag in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) von der Verletzten-/Unfallrente in Abzug gebracht. Hierbei handelte es sich um den sogenannten BVG-Grundrentenbetrag. Die maßgebenden Beträge können unter BVG-Grundrentenbeträge nachgelesen werden. Die „Entkopplung“ der abzusetzenden Beträge von den BVG-Grundrentenbeträgen erfolgte für die Zeit ab dem 01.07.2021 und im Vorgriff darauf, dass das Bundesversorgungsgesetz zum 31.12.2023 außer Kraft tritt und ab dem 01.01.2024 das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) gilt.

Berechnung des Grenzbetrags

Für die Überprüfung, ob es zu einer Anrechnung der GUV-Rente kommen muss, muss ein Grenzbetrag berechnet werden. Dieser Grenzbetrag wird individuell berechnet, indem ein Zwölftel des Jahresarbeitsverdienstes mit dem Rentenartfaktor multipliziert wird. Der Grenzbetrag beträgt hiervon dann 70 Prozent.

Bis zu diesem errechneten Grenzbetrag dürfen die beiden Renten in voller Höhe geleistet werden. Der Betrag, der diesen Grenzbetrag überschreitet, kommt zur Anrechnung bei der GRV-Rente.

Beispiel (Recht ab 07/2021):

Ein Versicherter hat ab 07/2022 einen Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von monatlich 1.400,00 Euro.

Bei der Berechnung der Altersrente kam der Rentenfaktor 1,0 zum Ansatz.

Neben der Altersrente besteht ab 07/2022 noch ein Anspruch auf eine Verletztenrente in Höhe von 700,00 Euro. Diese Rente wurde aus einem Jahresarbeitsverdienst von 25.200,00 Euro berechnet.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit 50 Prozent festgesetzt. Bei dieser MdE wird für den immateriellen Schaden und die verletzungsbedingten Mehraufwendungen ab Juli 2022 ein Betrag von 299,69 Euro monatlich in Abzug gebracht.

Berechnung (Beträge ab 07/2022):

Insgesamt hat der Versicherte eine Rentenleistung von 1.400,00 Euro [Altersrente] + (700,00 Euro – 299,69 Euro) 400,31 Euro [Unfallrente] = 1.800,31 Euro.

Der Grenzbetrag liegt bei (25.200,00 Euro / 12 Monate x 1,0 x 70 Prozent) 1.470,00 Euro.

Die Summe der Renten übersteigt den Grenzbetrag um (1.800,31 Euro – 1.470,00 Euro) 330,31 Euro.

Dies hat zur Folge, dass die Altersrente von grds. 1400,00 Euro um 330,31 Euro gekürzt wird. Das heißt, dass die Altersrente nach Beachtung der Anrechnungsvorschrift „nur“ noch in Höhe von 1.069,69 Euro geleistet wird.

Beispiel (Recht bis 06/2021):

Ein Versicherter hat einen Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von monatlich 1.200,00 Euro.

Bei der Berechnung der Altersrente kam der Rentenfaktor 1,0 zum Ansatz.

Neben der Altersrente besteht noch ein Anspruch auf eine Verletztenrente in Höhe von 600,00 Euro. Diese Rente wurde aus einem Jahresarbeitsverdienst von 21.600,00 Euro berechnet. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit 50 Prozent festgesetzt. Bei dieser MdE beträgt die BVG-Grundrente (ab Juli 2020) 283,00 Euro monatlich.

Berechnung (Beträge ab Juli 2020):

Insgesamt hat der Versicherte eine Rentenleistung von 1.200,00 Euro [Altersrente] + (600,00 Euro – 283,00 Euro) 317,00 Euro [Unfallrente] = 1.517,00 Euro.

Der Grenzbetrag liegt bei (21.600,00 Euro / 12 Monate x 1,0 x 70 Prozent) 1.260,00 Euro.

Die Summe der Renten übersteigt den Grenzbetrag um (1.517,00 Euro – 1.260,00 Euro) 257,00 Euro.

Dies hat zur Folge, dass die Altersrente von grds. 1.200,00 Euro um 257,00 Euro gekürzt wird. Das heißt, dass die Altersrente nach Beachtung der Anrechnungsvorschrift „nur“ noch in Höhe von 943,00 Euro geleistet wird.

Angerechnet werden nur gleichartige Renten

Es kommt nur dann zur Anrechnung der GUV-Renten auf die GRV-Renten, wenn es sich um gleichartige Renten handelt. So wird eine Verletztenrente (der Unfallversicherung) auf die Versichertenrente (der Rentenversicherung) – hierzu gehören die Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten – angerechnet.

Aber auch die:

  • Hinterbliebenenrenten,
  • Witwen-/Witwerrenten
  • Waisenrenten und
  • Renten an frühere Ehegatten

welche jeweils aus beiden Sozialversicherungszeigen geleistet werden, werden entsprechend angerechnet.

Werden nicht gleichartige Renten bezogen, beispielsweise eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung und eine Altersrente aus der Rentenversicherung, kommt es nicht zur Anwendung der Anrechnungsvorschriften (des § 93 SGB VI). Ebenso haben andere Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung oder Leistungen, welche ggf. eine private Unfallversicherung gewährt, keinen Einfluss auf die Höhe der GRV-Rente.

Weitere Hinweise

Die o. g. Anrechnungsvorschriften dürfen nicht mit den Hinzuverdienstgrenzen verwechselt werden, welche Altersfrührentner bzw. Erwerbsminderungsrentner zu beachten haben bzw. welche bei einem Überschreiten ebenfalls zu einer Rentenkürzung führen.

Die Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente nimmt der Gesetzliche Rentenversicherungsträger vor. Die Berechnung wird in einer gesonderten Anlage zum Rentenbescheid rechnerisch dargestellt. Die Daten über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes und den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestimmt und übermittelt der Unfallversicherungsträger; hierauf hat der gesetzliche Rentenversicherungsträger keinen Einfluss bzw. nimmt keine eigene Berechnung vor.

Prüfung der Anrechnung/Prüfung von Rentenbescheiden

Die Überprüfung, ob die Anrechnung der GUV-Rente auf die GRV-Rente korrekt erfolgt ist, kann ein registrierter Rentenberater übernehmen. Die Rentenberater prüfen auch die Rentenbescheide der Gesetzlichen Rentenversicherung vollumfänglich, ob diese korrekt berechnet und erlassen wurden.

Für die Überprüfung Ihres Rentenbescheides können Sie sich daher vertrauensvoll an einen registrierten Rentenberater wenden, der unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeitet.

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