Grundrente

Die Grundrente ab dem 01.01.2021

Zum 01.01.2021 wurde die Grundrente als Leistung der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eingeführt.

Ziel der Grundrente ist, dass Versicherte nach einem langen Arbeitsleben, aber unterdurchschnittlichem Einkommen ein Alterseinkommen, welches zehn Prozent über dem Grundsicherungsbedarf liegt, erhalten sollen.

Bei der Grundrente handelt es sich um keine gesonderte Rente bzw. gesonderte Rentenart. Mit der Grundrente erhalten vielmehr die betroffenen Versicherten einen Zuschlag zu ihrer eigentlichen Rente, der als Grundrente bezeichnet wird. Nach den gesetzlichen Vorschriften handelt es sich bei der Grundrente um einen „Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“; die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 76g Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Mit der Grundrente, mit der also die gesetzliche Rente in bestimmten Fällen aufgestockt wird, werden die mindestsichernden Elemente der Gesetzlichen Rentenversicherung ausgebaut.

Die Grundrente wurde nach jahrelanger und teilweise kontrovers geführter politischer Diskussion mit dem Grundrentengesetz eingeführt. Die Verkündung des Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 im Bundesgesetzblatt erfolgte am 18.08.2020.

Anspruchsvoraussetzungen

Damit ein Anspruch auf die Grundrente besteht, muss der Versicherte als „langjährig Versicherter“ gelten. Dies ist der Fall, wenn Versicherungszeiten (Grundrentenzeiten) im Umfang von mindestens 33 Jahren vorliegen.

Als Grundrentenzeiten werden jedoch nicht alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt, welche das gesetzliche Rentenrecht kennt. Im Zusammenhang mit der Einführung der Grundrente wurden sogenannte „Grundrentenzeiten“ als weitere rentenrechtliche Zeit eingeführt. Als Grundrentenzeiten zählen im Wesentlichen alle rentenrechtlichen Zeiten, die auch bei der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (diese Rente erfordert eine Wartezeit – eine Mindest-Vorversicherungszeit – von 45 Jahren) berücksichtigt werden.

Als Grundrentenzeit werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
  • Zeiten mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen, wenn diese als Pflichtbeitragszeiten gelten
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit
  • Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung
  • Kinder-Berücksichtigungszeiten
  • Zeiten einer Antragspflichtversicherung
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes
  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (das Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe und die Arbeitslosenbeihilfe werden nicht berücksichtigt).
  • Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Leistungen bei Krankheit bzw. der Inanspruchnahme einer medizinischen Reha/Teilhabe am Arbeitsleben (Krankengeld-, Übergangsgeld-, Verletztengeldbezug)
  • Ersatzzeiten
  • Weitere Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 3 SGB VI

Zeiten

  • einer nicht rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung (Minijob),
  • Zeiten mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen (sofern diese nicht als Pflichtbeitragszeiten gelten),
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen eines nicht rentenversicherungspflichtigen Minijobs und aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich bzw. Rentensplitting und
  • des Bezugs von Arbeitslosengeld I und II und Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosenbeihilfe

werden nicht als Grundrentenzeiten angerechnet.

Liegen die 33 Jahre bzw. 396 Monate an Grundrentenzeiten vor, wird geprüft, ob ein Zuschlag – die Grundrente – zu gewähren ist.

Ermittlung der Grundrentenbewertungszeiten

Zunächst sind die Grundrentenbewertungszeiten zu ermitteln. Diese Grundrentenbewertungszeiten spielen eine bedeutende Rolle bei der Ermittlung des Zuschlags/der Grundrente. Hierbei handelt es sich um eine weitere neue rentenrechtliche Zeit, die (neben den Grundrentenzeiten) im Zusammenhang mit der Grundrente geschaffen wurde.

Als Grundrentenbewertungszeiten werden alle Grundrentenzeiten berücksichtigt, für die je Kalendermonat ein Mindest-Entgeltpunktwert von 0,0250 errechnet wird. Haben Zeiten diesen Mindestwert nicht erreicht, werden diese auch nicht als Grundrentenbewertungszeit anerkannt. Der Gesetzgeber hat diesen Mindestwert eingeführt, da die Grundrente zwar bei einem insgesamt unterdurchschnittlichen Einkommen geleistet werden soll, nicht jedoch bei einem ganz geringen Einkommen.

Unter- und Obergrenze

Mit den o. g. Mindest-Entgeltpunktwert wird klargestellt, dass die Grundrente nur für Zeiten zum Tragen kommen kann, wenn das Einkommen mindestens 30 Prozent des Durchschnittseinkommens (12 Monate x 0,0250 Entgeltpunkte = 0,3 Entgeltpunkte) betragen hat.

Lag das Einkommen bei mehr als 80 Prozent des Durchschnittseinkommens, wird die Grundrente ebenfalls nicht geleistet. Diese Begrenzung auf einen Höchstwert ergibt sich durch die Berechnungsformel der Grundrente (s. unten: zweiter Berechnungsschritt).

Mit diesen Werten wurde in der Berechnung eine Unter- und Obergrenze des erzielten Einkommens eingebaut, innerhalb derer die Grundrente geleistet werden kann.

Berechnung der Grundrente

Für die Berechnung des Grundrentenzuschlags sind insgesamt vier Berechnungsschritte erforderlich.

Im ersten Berechnungsschritt muss der Durchschnitt an Entgeltpunkten für alle Grundrentenbewertungszeiten ermittelt werden. Hier werden also alle Grundrentenzeiten mit einem Durchschnittswert von monatlich mindestens 0,0250 Entgeltpunkte berücksichtigt. Ebenfalls kommt es zu einer Berücksichtigung an Zuschlägen aus persönlichen Entgeltpunkten, welche sich für die Kindererziehung ergeben.

Im zweiten Berechnungsschritt wird ein Höchstwert berechnet. Dieser ergibt sich, indem die errechneten durchschnittlichen Entgeltpunkte aus dem ersten Berechnungsschritt verdoppelt und mit dem (individuellen) Höchstwert verglichen werden. Sind 33 Jahren an Grundrentenzeiten vorhanden, beträgt der monatliche Höchstwert 0,0334 Entgeltpunkte (jährlich also 0,4008 Entgeltpunkte). Sollten längere Grundrentenzeiten vorhanden sein, wird der Höchstwert für jeden weiteren Monat um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht. Sollte es zu keiner Überschreitung des Höchstwertes kommen, gilt für die weitere Berechnung der ermittelte Durchschnittswert. Sollte der Höchstwert hingegeben überschritten werden, wird der im ersten Berechnungsschritt ermittelte Durchschnittswert vom Höchstbetrag in Abzug gebracht. Hier gilt somit Folgendes:

  • Die durchschnittlichen Entgeltpunkt erreichen verdoppelt nicht den Höchstwert: Dann sind die durchschnittlichen Entgeltpunkte für die weitere Berechnung zu verwenden.
  • Die durchschnittlichen Entgeltpunkt überschreiten verdoppelt den Höchstwert: Dann ist der Höchstwert, vermindert um die durchschnittlichen Entgeltpunkte für die weitere Berechnung zu verwenden.

Kein Zuschlag ergibt sich, wenn bereits ohne Verdopplung der durchschnittlichen Entgeltpunkte (aus Berechnungsschritt 1) der Höchstwert bereits erreicht bzw. überschritten wird. Damit wird die Obergrenze festgelegt, dass kein Grundrentenzuschlag geleistet wird, wenn das Einkommen mindestens 80 Prozent des Durchschnittseinkommens betrug.

Im dritten Berechnungsschritt kommt es zu einer pauschalen Kürzung der im zweiten Berechnungsschritt ermittelten Entgeltpunkte um 12,5 Prozent.

Im vierten Berechnungsschritt kommt es anschließend zu einer Multiplikation der im dritten Berechnungsschritt ermittelten Entgeltpunkte mit der Anzahl an Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten (maximal mit 420 Kalendermonate).

Berechnungsbeispiel:

Ein Versicherter hat 38 Jahre ein Einkommen in Höhe von 50 Prozent des Durchschnittsentgelts erzielt. Damit ergibt sich eine Brutto-Rente von (38 Jahre x 0,5 Entgeltpunkte x 34,19 Euro) 649,61 Euro.

Da der Höchstwert von 0,8004 Entgeltpunkte/Jahr nicht überschritten wird, werden 0,5 Entgeltpunkten für die weitere Berechnung zugrunde gelegt. Diese 0,5 Entgeltpunkte werden um 12,5 Prozent reduziert (erfolgt durch Multiplikation mit dem Faktor 0,875) und anschließend mit den Kalenderjahren multipliziert.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

  • 0,5 Entgeltpunkte x 0,875 x 35 Jahre = 15,3125 Entgeltpunkte
  • 15,3125 Entgeltpunkte x 34,19 Euro = 523,53 Euro.

Vor Berücksichtigung einer evtl. Einkommensanrechnung beträgt die Grundrente bzw. der Grundrentenzuschlag damit 523,53 Euro. Dieser Betrag wird zusätzlich zur errechneten Rente von 649,61 Euro geleistet.

Zuordnung der berechneten Entgeltpunkte

Die berechneten Entgeltpunkte werden gleichmäßig auf alle Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten verteilt, auch wenn mehr als 420 Kalendermonate mit diesen rentenrechtlichen Zeiten vorliegen sollten.

Einkommensprüfung muss durchgeführt werden

Wird vom Versicherten, für den ein Grundrentenzuschlag errechnet wurde und/oder vom Ehegatten ein Einkommen erzielt, wird noch eine Einkommensprüfung vorgenommen. Sollte ein vorgesehener Freibetrag überschritten werden, wird das Einkommen auf den errechneten Grundrentenzuschlag angerechnet, sodass es zu einer Minderung oder zu gar keiner Auszahlung des Zuschlags mehr kommt.

Beim Freibetrag handelt es sich um eine dynamische Rechengröße, welche nach einem gesetzlich definierten Prozentsatz vom aktuellen Rentenwert errechnet wird. Für Alleinstehende beträgt der Freibetrag das 36,56fache, für Verheiratete das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes (jeweils auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet).

Ab dem 01.01.2021 liegt der Freibetrag demnach für Alleinstehende 1.300,00 Euro und für Verheiratete 1.950,00 Euro. Das den Freibetrag übersteigende Einkommen wird zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

Darüber hinaus muss noch ein Grenzbetrag beachtet werden. Einkommen, welches über dem Grenzbetrag liegt, sind in voller Höhe – zu 100 Prozent – auf die Grundrente anzurechnen. Auch der Grenzbetrag ist dynamisch und beträgt für Alleinstehende das 46,78fache und für Verheiratete das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes (ebenfalls jeweils auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet).

Ab dem 01.01.2021 liegt der Grenzbetrag demnach für Alleinstehende 1.600,00 Euro und für Verheiratete 2.300,00 Euro.

Praktische Umsetzung

Auch wenn die Grundrente offiziell zum 01.01.2021 gesetzlich in Kraft getreten ist, wird die praktische Umsetzung durch die Rentenversicherungsträger noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Die Rentenversicherungsträger rechnen damit, dass die Grundrentenbescheide für Versicherte, die erstmals eine Rente erhalten, etwa im August 2021 erlassen werden können. Für alle Bestandsrentner, also für alle Rentner, die sich bereits im Rentenbezug befinden, wird mit dem Erlass der Grundrentenbescheide bis Ende 2022 gerechnet.

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