Die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI
Versicherte, die von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, haben die Möglichkeit neben der Rente noch einen Hinzuverdienst zu erzielen. Dieser Hinzuverdienst hat jedoch unter Umständen Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Wird mit dem Hinzuverdienst die jeweils geltende Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung. Im Extremfall kann die Rentenzahlung vollständig eingestellt werden.
Allgemeines
Rechtsgrundlage für die Hinzuverdienstgrenzen, welche von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente beachtet werden müssen, ist § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die Erwerbsminderungsrenten untergliedern sich in die „Rente wegen voller Erwerbsminderung“, die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ und die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“. Ebenso sind von der Hinzuverdienstregelung die Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrente betroffen.
Die Hinzuverdienstgrenzen wurden im Juli 2017 vollständig neu geregelt. Die Neuregelung erfolgte im Rahmen des Flexirentengesetzes („Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“) mit dem der Gesetzgeber ermöglicht hat, dass die Renten mit dem Einkommen flexibler als in der Vergangenheit miteinander kombiniert werden können.
Folgende Änderungen brachte das Flexirentengesetz in Bezug auf die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten:
- Die bis Juni 2017 geltenden monatlichen Hinzuverdienstgrenzen wurden durch eine jährliche Hinzuverdienstgrenze ersetzt.
- Es wurde eine Hinzuverdienstdeckel eingeführt.
- Die Hinzuverdienstgrenzen wurden für die Versicherten in den alten und neuen Bundesländern (Rechtskreis West und Rechtskreis Ost) vereinheitlicht.
- Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze kommt es zu einer stufenlosen Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente.
Die Hinzuverdienstgrenze bei der vollen Erwerbsminderungsrente
Bei der vollen Erwerbsminderungsrente muss seit Juli 2017 eine (bundesweit einheitliche) kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro beachtet werden. Wird diese Grenze mit dem Hinzuverdienst nicht überschritten, kommt es zu keiner Rentenkürzung.
Sollte mit dem Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten werden, wird der überschreitende Betrag zu 40 Prozent auf die Rentenzahlung angerechnet; die Rente wird also um diesen Betrag gekürzt.
Neben der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze muss noch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel beachtet werden. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wird erreicht, dass die Rentenzahlung zusammen mit dem Hinzuverdienst nicht höher sein darf als der höchste Verdienst in den letzten 15 Jahren vor Begin der Erwerbsminderungsrente. Sollte es zu einem Überschreiten des Hinzuverdienstdeckels kommen, wird der überschreitende Betrag vollständig – also zu 100 Prozent – nochmals von der bereits gekürzten Rente in Abzug gebracht.
Die gesetzlichen Vorschriften sehen einen Mindest-Hinzuverdienstdeckel vor. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt der Mindest-Hinzuverdienstdeckel die Summe aus 525,00 Euro und dem Monatsbetrag der vollen (ungekürzten) Rente. Durch den Mindest-Hinzuverdienstdeckel wird erreicht, dass die Rente nicht wegen dem Hinzuverdienstdeckel gekürzt werden kann, obwohl die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird; dies gilt auch für die teilweisen Erwerbsminderungsrenten (s. unten).
Beispiel
Ein Versicherter erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.000,00 Euro monatlich. Zusätzlich wird eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 600,00 Euro ausgeübt.
Der Hinzuverdienstdeckel wurde mit 1.550,00 Euro errechnet.
Folge
Das jährliche Arbeitsentgelt in Höhe von (12 Monate x 600,00 Euro) 7.200,00 Euro überschreitet die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro um 900,00 Euro.
Der Betrag von 900,00 Euro (Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschreitet) wird zu 40 Prozent auf die Rentenzahlung angerechnet. Die monatliche Rente wird damit um (900,00 Euro / 12 Monate x 40 Prozent) 30,00 Euro gekürzt. Damit wird die Erwerbsminderungsrente „nur“ noch in Höhe von monatlich (1.000,00 Euro - 30,00 Euro) 970,00 Euro geleistet.
Beachtung des Hinzuverdienstdeckels
Die gekürzte Rente in Höhe von 970,00 Euro und der Hinzuverdienst von 600,00 Euro betragen zusammen 1.570,00 Euro. Mit diesem Betrag wird der Hinzuverdienstdeckel von 1.550,00 Euro um 20,00 Euro überschritten. Dies hat zur Folge, dass die gekürzte Rente von 970,00 Euro nochmals um 20,00 Euro gekürzt wird.
Der Versicherte hat damit nach Berücksichtigung des Hinzuverdienstes einen monatlichen Rentenanspruch in Höhe von 950,00 Euro.
Die Hinzuverdienstregelungen bei den vollen Erwerbsminderungsrenten gelten seit Juli 2017 auch für die Erwerbsunfähigkeitsrenten. Die Erwerbsunfähigkeitsrenten sind die Renten, welche noch nach den Rechtsvorschriften bewilligt wurden, die bis 31.12.2000 gegolten haben.
Die Hinzuverdienstgrenze bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente
Während es bei der vollen Erwerbsminderungsrente eine für alle Versicherten einheitliche Hinzuverdienstgrenze gibt, wird die Hinzuverdienstgrenze bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten individuell berechnet.
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (hierbei handelt es sich jeweils um die halben Renten) gilt eine Hinzuverdienstgrenze, welche sich errechnet, indem die jährliche Bezugsgröße mit dem Faktor 0,81 und mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn multipliziert wird.
Bei der genannten Berechnungsformel der individuellen Hinzuverdienstgrenze werden immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte berücksichtigt. Damit kann eine sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenze ausgewiesen werden.
Folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen gelten seit Juli 2017:
Jahr | Berechnung | Mindest-Hinzuverdienstgrenze |
2017 | 35.700 Euro x 0,81 x 0,5 | 14.458,50 Euro |
2018 | 36.540 Euro x 0,81 x 0,5 | 14.798,70 Euro |
2019 | 37.380 Euro x 0,81 x 0,5 | 15.138,90 Euro |
2020 | 38.220 Euro x 0,81 x 0,5 | 15.479,10 Euro |
2021 | 39.480 Euro x 0,81 x 0,5 | 15.989,40 Euro |
2022 | 39.480 Euro x 0,81 x 0,5 | 15.989,40 Euro |
Wird die individuelle Hinzuverdienstgrenze mit dem Hinzuverdienst überschritten, wird auch bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten der überschreitende Betrag zu 40 Prozent auf die Rentenzahlung angerechnet. Dementsprechend kommt es auch hier zu einer Rentenkürzung.
Auch bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten ist der Hinzuverdienstdeckel zu beachten. Sollte die gekürzte Rente und der Hinzuverdienst den Hinzuverdienstdeckel überschreiten, wird der überschreitende Betrag auch hier auf die Rente – zu 100 Prozent – angerechnet. Bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt der Mindest-Hinzuverdienstdeckel die Summe aus der individuell errechneten Hinzuverdienstgrenze und dem Monatsbetrag der vollen (ungekürzten) Rente.
Die Hinzuverdienstregelungen bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten gelten seit Juli 2017 auch für die Berufsunfähigkeitsrenten. Die Berufsunfähigkeitsrenten sind die Renten, welche noch nach den Rechtsvorschriften bewilligt wurden, welche bis 31.12.2000 gegolten haben.
Wichtig
Auch wenn die Hinzuverdienstgrenzen seit Juli 2017 großzügiger gestaltet wurden und einen höheren und flexibleren Hinzuverdienst neben der Erwerbsminderungsrente zulassen, ist eine Erwerbstätigkeit nur in dem Rahmen möglich, welchen der Gesundheitszustand zulässt. Das bedeutet, dass der Hinzuverdienst bei einer vollen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich bei einer Tätigkeit von unter drei Stunden täglich und bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente von unter sechs Stunden täglich erzielt werden darf. Sofern die rentenrelevanten Zeitgrenzen überschritten werden, kann es zum Entfall des Rentenanspruchs kommen!
Welches Einkommen gilt als Hinzuverdienst?
Bei den Erwerbsminderungsrenten gilt als Hinzuverdienst:
- Das (Brutto-)Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung.
- Das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit (steuerlicher Gewinn der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, der Land- und Forstwirtschaft und aus selbstständiger Arbeit).
- Vergleichbares Einkommen (z. B. Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder Abgeordnetenentschädigungen).
- Bestimmte Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld).
Als Hinzuverdienst wird jedoch nicht das Pflegegeld berücksichtigt, welches eine Pflegeperson für die Pflege eines Pflegebedürftigen erhält, soweit dieses nicht das gesetzliche Pflegegeld (die Höhe ist vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängig) überschreitet. Außerdem bleibt das Arbeitsentgelt unberücksichtigt, das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhält.
Prüfung des Hinzuverdienstes und einer evtl. Rentenkürzung
Wird von einem Erwerbsminderungsrentner eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen, muss dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Hierauf wird bereits in den Rentenbescheiden hingewiesen. Der voraussichtliche Hinzuverdienst ist die Grundlage für die Berechnung, ob die Rente gekürzt werden muss. Der Hinzuverdienst wird zunächst im Rahmen einer Prognose festgestellt.
Zur Jahresmitte – im Regelfall zum 01.07. – erfolgt dann für das Vorjahr vom Rentenversicherungsträger eine Spitzabrechnung. Sollte ein zu hoher Hinzuverdienst berücksichtigt worden sein, wird die (zunächst) zu stark gekürzte Rente nachgezahlt. Sollte hingegen ein zu niedriger Hinzuverdienst berücksichtigt worden sein, kommt es zu einer Rentenrückforderung.
Zum Zeitpunkt der Spitzabrechnung erfolgt zugleich eine erneute Prognose für die kommenden zwölf Monate.
Beratung zu den Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Für eine individuelle und neutrale Beratung (u. a.) zu den Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten stehen registrierten Rentenberater zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um Experten im Rentenrecht, die unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten und ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten vertreten.
Benötigen Sie eine Beratung in Bezug auf die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten, dann nehmen Sie hier Kontakt zu einem Rentenberater auf.
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