Mütterrente

Kindererziehungszeiten werden besser honoriert

Seit Juli 2014 ist die sogenannte „Mütterrente“ in Kraft getreten. Bei der Mütterrente handelt es sich um keine eigenständige Rentenart, sondern vielmehr um eine bessere Honorierung von Kindererziehungszeiten. Auf die Mütterrente haben nicht nur Mütter, sondern durchaus auch Väter einen Anspruch. Von der besseren Honorierung von Kindererziehungsleistungen profitieren alle Mütter bzw. Väter, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden. Da in der Praxis der weit überwiegende Teil der Anspruchsberechtigten die Mütter sind, ist die Leistungsausweitung ab Juli 2014 als „Mütterrente“ bekannt.

Die Einführung der Mütterrente erfolgt aufgrund des „Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: RV-Leistungsverbesserungsgesetz).

Die höheren Rentenleistungen verursachen im Jahr 2014 Mehrausgaben im Umfang von zirka 3,3 Milliarden Euro. Für das Jahr 2015 wird mit Mehrausgaben in Höhe von zirka 6,7 Milliarden Euro gerechnet. Bis zum Jahr 2030 wird aufgrund der Neuregelungen zur Mütterrente mit geschätzten Mehrausgaben von mehr als 100 Milliarden Euro gerechnet. Auch wenn es sich bei dieser Leistung um eine gesamtgesellschaftliche Leistung bzw. Aufgabe handelt, gibt es für die Mütterrente nur eine geringe Steuerfinanzierung. Den Großteil der Leistungsmehrausgaben müssen die Beitragszahler aufbringen.

Hintergrund

In der Vergangenheit wurde bereits mehrfach die rentenrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehung diskutiert und rentenrechtlich unterschiedlich umgesetzt. Im Zuge des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) wurde erstmals für Mütter der Geburtsjahrgänge ab 1921 eine Kindererziehung bei der Rentenleistung berücksichtigt. Das HEZG trat im Januar 1986 in Kraft, sodass ab diesem Jahr erstmals eine Kindererziehungszeit von einem Jahr rentenrechtlich berücksichtigt wurde.

Ab dem Jahr 1992 wurde die Kindererziehungszeit auf drei Jahre ausgedehnt. Von dieser erweiterten rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten profitierten allerdings nur Mütter bzw. Väter, deren Kinder ab dem 01.01.1992 geboren wurden. Für Kinder, die bis 31.12.1991 geboren wurden, verblieb es bei einem Jahr rentenrechtlicher Berücksichtigung. Diese Ungleichbehandlung hat der Gesetzgeber nun mit der sogenannten Mütterrente dahingehend minimiert, indem ab Juli 2014 für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, zwei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden. In den Genuss der Mütterrente kommen nicht nur alle „Neurentner“ ab Juli 2014, sondern auch alle Rentner, die bereits im Rentenbezug stehen.

Durch die Berücksichtigung eines zusätzlichen Jahres an Kindererziehungszeit, haben die Betroffenen einen um 28,61 Euro (Westen)/26,39 Euro (Osten) höheren Rentenanspruch (geltende Werte ab Juli 2014).

Umsetzung der Mütterrente

Da sowohl alle Bestandrentner (Versicherte, die bereits am 30.06.2014 im Rentenbezug standen) als auch alle Rentner, deren Rente ab 01.07.2014 beginnt, einen Anspruch auf die Mütterrente haben, wird hier hinsichtlich der praktischen Umsetzung unterschiedlich verfahren.

Bestandsrentner

Für alle Bestandsrentner, also alle Rentner, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes bereits im Rentenbezug standen, wird die Mütterrente in der Praxis über eine „Zuschlagslösung“ umgesetzt. Ab Juli 2014 erhalten die betroffenen Versicherten einen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes. Dies gilt auch für alle Hinterbliebenenrentner, wenn im Rentenkonto des Verstorbenen Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder abgespeichert sind.

Mit der Zuschlagslösung wird erreicht, dass nicht sämtliche Renten neu berechnet und neu festgestellt werden müssen. Dadurch kommt es auch nicht zu einem neuen Rentenbeginn.

Zu beachten ist jedoch, dass der Rentenartfaktor auch bei der Zuschlagslösung beachtet wird. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente (hier gilt ein Rentenartfaktor von 0,5) dementsprechend nur ein halber persönlicher Entgeltpunkt als Mütterrente geleistet wird. Der Zugangsfaktor wird hingegen bei der Zuschlagslösung immer mit 1,0 berücksichtigt. Hat ein Bestandsrentner also Rentenabschläge aufgrund des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente in Kauf genommen oder erhält er eine (abschlagsbehaftete) Erwerbsminderungsrente, werden diese Rentenabschläge bei der Mütterrente nicht in Abzug gebracht.

Die Betroffenen müssen auf die Mütterrente keinen gesonderten Antrag stellen. Die Rentenversicherungsträger der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) setzen die gesetzliche Neuregelung von Amts wegen um.

Neurentner ab Juli 2014

Für alle Neurentner ab 01.07.2014 wird die Mütterrente über die Berücksichtigung weiterer zwölf Monate an Kindererziehungszeit umgesetzt. Die (pauschale) Zuschlagslösung kommt hier nicht mehr zum Tragen. Bei diesen weiteren zwölf zu berücksichtigenden Monaten an Kindererziehungszeit gelten dann dieselben Regelungen wie für alle anderen Kindererziehungszeiten.

Auch hier gilt, dass auf die Mütterrente kein gesonderter Antrag zu stellen ist.

Auswirkungen auf Versorgungsausgleich

Unter Umständen können sich durch die neue Mütterrente mit der einhergehenden höheren Rentenleistung auch Auswirkungen auf einen Versorgungsausgleich ergeben, welcher bereits durchgeführt wurde, da sich die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche nachträglich unter Umständen ändern. Sofern der geschiedene/frühere Ehegatte bereits in Rente ist oder der Rentenbeginn in maximal sechs Monaten ansteht, kann ein Abänderungsverfahren eingeleitet werden. Die Abänderung eines bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgt nur dann, wenn der festgesetzte Ausgleichswert wesentlich vom neuen Ausgleichswert abweicht. Ob dies der Fall ist, wird vom zuständigen Familiengericht geprüft.

Erlangung eines Rentenanspruchs

Durch die Neuregelungen können nun Versicherte einen generellen Rentenanspruch erwerben, welcher bislang noch nicht bestand. Hat ein Versicherter beispielsweise bereits die Regelaltersgrenze erreicht, aber aufgrund fehlender Wartezeit (Vorversicherungszeit) keinen Rentenanspruch verwirklichen können, kann durch die Berücksichtigung eines weiteren Jahres an Kindererziehungszeit nun die Wartezeit erfüllt werden.

Für die Regelaltersrente ist eine Wartezeit von fünf Jahren erforderlich. Sofern durch die zusätzliche Kindererziehungszeit nun die Wartezeit erreicht ist, sollte baldmöglichst beim Rentenversicherungsträger ein entsprechender Rentenantrag gestellt werden. Sollten nur noch wenige Monate zur Erfüllung der Wartezeit fehlen, ist die Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen zu erörtern. Gegebenenfalls kann durch Zahlung von geringen freiwilligen Beiträgen ein lebenslanger Rentenanspruch verwirklicht werden.

Hilfe durch registrierte Rentenberater

In allen Rentenangelegenheiten stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die Ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern beraten und unterstützen. Die Rentenberater führen auch kompetent Widerspruchsverfahren und sozialgerichtliche Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche für ihre Mandanten durch.

Haben Sie Fragen in Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung oder benötigen Sie eine Beratung, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an die Rentenberatung Helmut Göpfert, die Sie über das Kontaktformular kontaktieren können.

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