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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Wasser-Gymnastik

Rehabilitationssport von der Gesetzlichen Rentenversicherung

Von der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) kann als ergänzende Leistung zur Rehabilitation Rehabilitationssport erbracht werden. Ebenfalls sieht der Leistungskatalog der Rentenkassen die Kostenübernahme von Funktionstraining vor.

Rehabilitationssport/Funktionstraining

Der Rehabilitationssport, welcher früher als „Behindertensport“ offiziell bezeichnet wurde, wirkt auf den Patienten ganzheitlich mit den Mitteln des Sports oder von Spielen, die eine sportliche Ausrichtung haben. Ziel des Rehabilitationssports ist, die Kraft, Flexibilität, Koordination und Ausdauer des Patienten zu stärken. Im Rahmen des Rehabilitationssports werden unterschiedliche Sportarten durchgeführt, wobei hier die gängigen Sportarten Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen und Bewegungsspiele in Gruppen sind.

Das Funktionstraining wirkt auf den Patienten mit Mitteln der Ergotherapie und/oder der Krankengymnastik. Dabei werden spezielle Körperregionen ganz gezielt angesprochen, beispielsweise Muskeln oder Gelenke. Das Funktionstraining kann als Trockengymnastik oder auch als Wassergymnastik durchgeführt werden.

Vom Grundsatz her kann sowohl der Rehabilitationssport als auch das Funktionstraining bei jeder Erkrankung in Frage kommen. Handelt es sich allerdings um Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, kommt vorrangig das Funktionstraining in Frage.

Der Rehabilitationssport und das Funktionstraining werden unter ärztlicher Betreuung und Überwachung erbracht. Ziel der Leistungen ist allerdings, dass die vom Patienten erlernten sportlichen Übungen später selbstständig weitergeführt werden können. Die Leistungen hat der Gesetzgeber deshalb in den Leistungskatalog der Kostenträger aufgenommen, damit die Patienten auf Dauer wieder in Arbeit, Beruf und Gesellschaft eingegliedert werden.

Kostenträger

Sowohl der Rehabilitationssport als auch das Funktionstraining können nicht nur von der Gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden. In den meisten Fällen kommen die gesetzlichen Krankenkassen in Betracht. Aber auch die Gesetzliche Unfallversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit (BA) und die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge kommen als Kostenträger für diese Leistungen in Frage.

Nachdem für die ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation verschiedene Kostenträger in Frage kommen können, wurde von diesen eine Gesamtvereinbarung abgeschlossen. Damit soll erreicht werden, dass der Rehabilitationssport und das Funktionstraining nach einheitlichen Grundsätzen erbracht und gefördert werden.

Von der Gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen erbracht, wenn während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (welche von der Rentenkasse übernommen wird) die Notwendigkeit gegeben ist. Folgende Anspruchsvoraussetzungen müssen für eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger gegeben sein:

  • Ein Arzt der Rehabilitationseinrichtung muss den Rehabilitationssport oder das Funktionstraining verordnen.
  • Eine ärztliche Betreuung und Überwachung des Rehabilitationssports muss gewährleistet sein.
  • Eine fachkundige Anleitung und Überwachung muss beim Funktionstraining gegeben sein.
  • Der Rehabilitationssport als auch das Funktionstraining müssen in Gruppen durchgeführt werden.

Die Kostenübernahme erfolgt in der Regel für die Dauer von maximal sechs Monaten. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei Rückenmarkschäden, kann auch eine Kostenübernahme für bis zu zwölf Monaten erfolgen.

Vermeidung von Erwerbsminderungsrenten

Mit den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und mit den ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation möchte der Gesetzgeber erreichen, dass Erwerbsfähigkeit, welche wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist, wieder hergestellt werden kann. Damit werden Leistungen, wie etwa Rentenleistungen vermieden. Wird dieses Ziel nicht erreicht, kommt die Leistung einer Erwerbsminderungsrente in Betracht. Bei den Erwerbsminderungsrenten wird zwischen der Rente wegen teilweiser und der Rente wegen voller Erwerbsminderung unterschieden. Für bestimmte Versicherte kommt noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht.

Das gesamte Leistungsrecht, speziell das Rentenrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung ist äußerst komplex und auch aufgrund der engen Verflechtung mit den anderen Sozialversicherungszweigen für die Versicherten nahezu undurchschaubar. Hier ist fachkunder Rat vonnöten, welchen (nach dem RDG) registrierte Rentenberater bieten können. Registrierte Rentenberater sind Experten, die sich auf das Recht der Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung spezialisiert haben. Das Fachwissen dieser Experten, die unabhängig von den Versicherungsträgern tätig sind, wurde gerichtlich geprüft.

Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Anliegen in allen Belangen der Gesetzlichen Rentenversicherung die Rentenberatung Helmut Göpfert!

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Bildnachweis: Blogbild: © Robert Kneschke | Beitragsbild: © Kzenon - Fotolia

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