Kinderzuschlag bei Witwen- und Witwerrenten
Ab dem 01.01.2002 führte der Gesetzgeber bei der Berechnung von Witwen- und Witwerrenten eine Kinderkomponente ein, die sich in Form eines Zuschlags an Entgeltpunkten positiv hinsichtlich der Rentenhöhe auswirkt. Damit hatte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür geschaffen, dass der Rentenartfaktor bei den Witwen- und Witwerrenten von 0,6 auf 0,55 – also von 60 auf 55 Prozent – gesenkt wurde.
Die gesetzliche Grundlage für den Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten ist § 78a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Voraussetzungen für Kinderzuschlag
Bei der Berechnung einer Witwen- bzw. Witwerrente wird ein Kinderzuschlag dann berücksichtigt, wenn es sich um einen Todesfall handelt, der ab dem 01.01.2002 eingetreten ist. Der Kinderlosenzuschlag kommt jedoch nur bei Ehen, welche vor dem Jahr 2002 geschlossen wurden, in Betracht, wenn beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 (also ab 02.01.1962) geboren wurden.
Eine Begrenzung hinsichtlich der Auswirkung des Kinderlosenzuschlags gibt es dahingehend, dass durch den Zuschlag nicht der Monatsbetrag einer Altersvollrente oder einer vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Versicherten überschritten werden darf. Zur Auszahlung kommt der Kinderzuschlag erst nach Ablauf der dreimonatigen Sterbeüberbrückungszeit (sogenanntes Sterbevierteljahr), da während dieser Zeit die Rente in voller Höhe – Rentenartfaktor 1,0 – geleistet wird.
Höhe des Kinderzuschlags
Der Kinderzuschlag wird in Höhe von monatlich 0,1010 Entgeltpunkten für die ersten 36 Kalendermonate für das erste Kind gewährt. Für die Erziehung weiterer Kinder werden monatlich 0,0505 Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung gutgeschrieben.
Für Zeiten vor dem 01.01.1992 wurden für Zeiten der Kindererziehung lediglich 12 Kalendermonate dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben. Daher wird für die Bestimmung des Zuschlags bei den Witwen- bzw. Witwerrenten auf den Monat der Geburt des Kindes abgestellt. Werden mehrere Kinder gleichzeitig vor deren vollendetem dritten Lebensjahr erzogen, wird auf den zeitlichen Umfang der anerkannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für jedes einzelne Kind abgestellt. In diesen Fällen wird für das erste Kind ein Zuschlag von 36 Monaten x 0,1010 Entgeltpunkten (= 3,6360 Entgeltpunkte) und für das zweite Kind ein Zuschlag von 36 Monaten x 0,0505 Entgeltpunkten (= 1,1810 Entgeltpunkte). Es wird also auf die Summe der Kindererziehungszeiten abgestellt.
Die errechneten Entgeltpunkte, welche aufgrund der Kinderkomponente zusätzlich bei der Berechnung der Witwen- bzw. Witwerrente herangezogen werden, werden auch mit dem jeweiligen Rentenartfaktor, welcher für die Rente maßgebend ist, multipliziert. Dies ist also bei der großen Witwen-/Witwerrente der Faktor 0,55 und bei der kleinen Witwen-/Witwerrente der Faktor 0,25. Das bedeutet beispielsweise, dass für das erste Kind und bei einer großen Witwen-/Witwerrente zusätzliche Entgeltpunkte in Höhe von (36 Monate x 0,1010 Entgeltpunkte x 0,55 =) 1,9998 Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Bei der kleine Renten werden folglich „lediglich“ (36 Monate x 0,1010 Entgeltpunkte x 0,25 =) 0,9090 Entgeltpunkte berücksichtigt.
Wurde ein Kind bzw. die Kinder nicht während der ersten 36 Kalendermonate von der Witwe bzw. dem Witwer komplett erzogen, wird der Zuschlag an Entgeltpunkten auch nur für die Zeit der tatsächlichen Kindererziehung berücksichtigt. Ebenfalls werden keine 36 Kalendermonate bei der Kindererziehungszeit berücksichtigt, wenn das Kind vor Vollendung dessen dritten Lebensjahres und vor dem Tod des Versicherten verstorben ist. In diesen Fällen endet der maßgebende Zeitraum, für den die zusätzlichen Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung herangezogen werden, mit dem Todesmonat des Kindes. Stirbt das Kind hingegen erst nach dem Tod des Versicherten, aus dessen Rentenversicherungskonto die Witwen-/Witwerrente errechnet wird, wird für die Berechnung des Kinderzuschlags der Zeitraum berücksichtigt, an dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hätte.
Kinder
Als Kinder im Sinne der Kinderkomponente bei den Witwen- und Witwerrenten können sowohl die leiblichen Kinder, einschließlich der Adoptivkinder, aber auch Stiefkinder oder Pflegekinder der Witwe bzw. des Witwers in Betracht kommen.
Ein Kind im Sinne der Kinderkomponente bei den Witwen- und Witwerrenten wird auch dann berücksichtigt, wenn dieses innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten geboren wird. In diesen Fällen kann die Kinderkomponente allerdings erst nach Geburt des Kindes bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. In diesen Fällen sollten die Witwen die Geburt des Kindes dem Rentenversicherungsträger nachmelden. Es wird dann die Rentendifferenz von der Rentenkasse ab dem Monat, der dem Monat der Geburt folgt, zusätzlich ausgezahlt.
Wird das Kind erst nach Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten geboren, hat die Witwe erst dann einen Anspruch auf den Zuschlag, wenn der letzte Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeit endet. Dies ist in der Praxis der Monat nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Früher kann der Zuschlag beispielsweise dann gewährt werden, wenn das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres verstirbt oder ein Wechsel in der Person des Erziehenden eintritt.
Prüfung Witwen-/Witwerrentenbescheide
Erlässt ein Rentenversicherungsträger einen Bescheid über die Gewährung einer Witwenrente oder Witwerrente, sollte dieser von einer unabhängigen Stelle auf dessen Richtigkeit geprüft werden. Registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten, sind hier die richtigen Ansprechpartner.
Lassen Sie daher die Witwen- und Witwerrentenbescheide von einem registrierten Rentenberater überprüfen, damit ausgeschlossen werden kann, dass die Rente in der korrekten Höhe berechnet wurde und keine finanziellen Nachteile in Kauf genommen werden müssen. Kontaktieren Sie diesbezüglich den registrierten Rentenberater, Herrn Helmut Göpfert.
Autor: Rentenberater Helmut Göpfert
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