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Helmut Göpfert

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Selbstständige Fitnesstrainer unterliegen der RV-Pflicht

In der Gesetzlichen Rentenversicherung werden gesetzlich bestimmte Personengruppen von der Rentenversicherungspflicht erfasst. Darunter sind auch bestimmte, gesetzlich definierte selbstständig erwerbstätige Personen. Unter anderem sehen die gesetzlichen Vorschriften vor, dass selbstständig tätige Lehrer, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, von der Rentenversicherungspflicht erfasst werden. Näheres hierzu kann unter Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nachgelesen werden.

Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 17.03.2010, welches unter dem Aktenzeichen L 13 R 550/09 gesprochen wurde, entschieden, dass von der Rentenversicherungspflicht auch selbstständige Fitnesstrainer erfasst werden. Dementsprechend müssen von diesen Personenkreisen auch die Beiträge zur Rentenversicherung, welche aktuell aus einem Beitragssatz von 19,9 Prozent berechnet werden, abgeführt werden.

Der Klagefall

Für einen Fitnesstrainer stellte der Rentenversicherungsträger Versicherungspflicht fest, nachdem er davon erfahren hatte, dass dieser für mehrere Fitnessstudios tätig wurde. Die Trainertätigkeit führte er als Nebenjob aus und bot in den einzelnen Fitnessstudios Wirbelsäulentraining, Cardioaerobics, Spinning, Steps und Bodyworkout an. Er konnte sich selbst aussuchen, in welchen Fitnessstudios er tätig wurde. Unter anderem wurde er auch für Konkurrenzunternehmen tätig.

Seine Einnahmen aus der Tätigkeit als Fitnesstrainer versteuerte er regelmäßig. Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung wurden allerdings nicht abgeführt. Nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger den Fitnesstrainer in dieser Tätigkeit für rentenversicherungspflichtig erklärte, klagte er gegen diese Entscheidung. Der Rentenversicherungsträger sah in der Tätigkeit als Fitnesstrainer eine Lehrertätigkeit, die im Sinne der gesetzlichen Vorschriften der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Die Lehrertätigkeit wurde deshalb gesehen, da er bestimmte Bewegungsabläufe und Fähigkeiten lehre.

Zunächst hatte der Fitnesstrainer vor dem zuständigen Sozialgericht Erfolg. Das Sozialgericht hob die Entscheidung der Rentenversicherung auf, die allerdings gegen das Urteil Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht einlegte.

Urteil Landessozialgericht

Mit Urteil vom 17.03.2010 (Az. L 13 R 550/09) bestätigte das Bayerische Landessozialgericht die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, dass der Fitnesstrainer in dieser Tätigkeit der Versicherungspflicht unterliegt. Die Richter des Landessozialgerichts begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht von Fitness- und Aerobictrainern von der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt wurde. Die Rechtsprechung führt dazu aus, dass Fitness- und Aerobictrainer die Kunden nicht nur anspornen und motivieren, sondern auch lehren. Die Lehrtätigkeit bezieht sich auf bestimmte Bewegungsabläufe und Fähigkeiten, insbesondere bei der Wirbelsäulenschule, beim Kardiotraining und bei der Step-Aerobic. Wer diese Tätigkeit als Selbstständiger ausübt, unterliegt der Rentenversicherungspflicht und muss die vollen Beiträge zur Rentenkasse alleine tragen.

Dass der Kläger den Beitragssatz von 19,9 Prozent alleine tragen muss, rechtfertigt keine andere Einschätzung über die Rentenversicherungspflicht, so das Bayerische Landessozialgericht weiter in seinem Urteil. Der Kläger hatte sich nämlich vorwiegend wegen der finanziellen Belastung gegen die Versicherungspflicht gewehrt. Daher stellten die Richter auch fest, dass für die Fitnesstrainer eine Absicherung im Alter erforderlich ist. Denn auch Fitnesstrainer bleiben nicht immer jung und austrainiert.

Fragen zur Rentenversicherung

Für den Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung registrierte Rentenberater stehen für alle Fragen und Anliegen zu diesem Sozialversicherungszweig kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern zur Verfügung. Kontaktieren Sie die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein, die Sie auch in Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozialgerichte, Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche kompetent vertreten.

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