Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Familie

Kindererziehungszeiten sind nach überwiegender Erziehung zuzuordnen

Kindererziehungszeiten sind rentenrechtliche Anrechnungszeiten, die die Rentenanwartschaften bzw. die spätere Rente erhöhen. Bei Kindern, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, werden bis zu 30 Monate, bei Kindern, die ab 01.01.1992 geboren wurden, werden bis zu drei Jahre (36 Monate) an Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt.

Für die Fälle, in denen die Eltern das Kind bzw. die Kinder gemeinsam erzogen haben, wird die rentenrechtliche Kindererziehungszeit nur bei einem Elternteil dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben werden. In der Praxis ist dies in den überwiegenden Fällen die Mutter. Dies deshalb, weil der Vater meist derjenige ist, der für den Lebensunterhalt sorgt.

Übertragung auf Vater möglich

Durch eine gemeinsame Erklärung kann die Kindererziehungszeit beim Vater im Rentenversicherungskonto aufgenommen werden. Die Erklärung ist, von beiden Elternteilen unterschrieben, gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger abzugeben. Mit einer solchen Erklärung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Kinder überwiegend vom Vater erzogen wurden bzw. er die Kindererziehung überwiegend sichergestellt hat.

Dass die Kindererziehungszeiten nur dem Elternteil zugeordnet werden können, der das Kind auch tatsächlich überwiegend erzogen hat, hat kürzlich das Bundessozialgericht in einem Urteil festgestellt. Unter dem Aktenzeichen B 13 R 131/07 R hat das höchste Sozialgericht entschieden, dass eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten nicht auf den Elternteil zulässig ist, der das Kind nicht überwiegend erzogen hat.

In einem weiteren Urteil vom 18.04.2024 hat das Bundessozialgericht (Az.: B 5 R 10/23 R) entschieden, dass Männer nicht dadurch diskriminiert werden, weil die Kindererziehungszeiten und die Kinderberücksichtigungszeiten grundsätzlich der Mutter gutgeschrieben werden. Diese gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig, so die Richter des BSG. Damit hat sich das höchste Sozialgericht Deutschlands der Auffassung und Entscheidung der Vorinstanzen angeschlossen. Durch die Zuordnung der Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten zur Mutter werden faktische Nachteile ausgeglichen, die weiterhin durch die Erziehungsleistung entstehen. Frauen sind hier nach wie vor wesentlich häufiger betroffen als Männer, auch wenn die Erwerbstätigkeit von Müttern mit Kindern unter drei Jahren in den letzten Jahren gestiegen ist.

Die Hilfe der Rentenberater

Nach dem RDG registrierte Rentenberater helfen in allen Rentenangelegenheiten der Gesetzlichen Renten- und auch Unfallversicherung kompetent weiter.

Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten führen das Rentenantragsverfahren professionell durch. Auch werden durch die Rentenberater die Rentenbescheide auf deren Richtigkeit geprüft. Dies ist auf jeden Fall empfehlenswert, da nach ständigen Medien- und Presseberichten jeder dritte Rentebescheid fehler- bzw. lückenhaft sein soll.

Bildnachweis: © WavebreakmediaMicro - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema:

Kontaktaufnahme für eine BeratungKontakt mit Rentenberatung aufnehmen

Haben Sie weitere Fragen zum Thema?
Wünschen Sie eine individuelle Beratung? Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

Anmeldung NewsletterAnmeldung Newsletter

Sie möchten aktuelle Informationen zur Sozialversicherung erhalten? Dann melden Sie sich beim Newsletter von Rentenberatung-aktuell.de an.