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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Familie

Kindererziehungszeiten sind nach überwiegender Erziehung zuzuordnen

Kindererziehungszeiten sind rentenrechtliche Anrechnungszeiten, die die Rentenanwartschaften bzw. die spätere Rente erhöhen. Bei Kindern, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, werden bis zu 30 Monate, bei Kindern, die ab 01.01.1992 geboren wurden, werden bis zu drei Jahre (36 Monate) an Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt.

Für die Fälle, in denen die Eltern das Kind bzw. die Kinder gemeinsam erzogen haben, wird die rentenrechtliche Kindererziehungszeit nur bei einem Elternteil dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben werden. In der Praxis ist dies in den überwiegenden Fällen die Mutter. Dies deshalb, weil der Vater meist derjenige ist, der für den Lebensunterhalt sorgt.

Übertragung auf Vater möglich

Durch eine gemeinsame Erklärung kann die Kindererziehungszeit beim Vater im Rentenversicherungskonto aufgenommen werden. Die Erklärung ist, von beiden Elternteilen unterschrieben, gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger abzugeben. Mit einer solchen Erklärung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Kinder überwiegend vom Vater erzogen wurden bzw. er die Kindererziehung überwiegend sichergestellt hat.

Dass die Kindererziehungszeiten nur dem Elternteil zugeordnet werden können, der das Kind auch tatsächlich überwiegend erzogen hat, hat kürzlich das Bundessozialgericht in einem Urteil festgestellt. Unter dem Aktenzeichen B 13 R 131/07 R hat das höchste Sozialgericht entschieden, dass eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten nicht auf den Elternteil zulässig ist, der das Kind nicht überwiegend erzogen hat.

Die Hilfe der Rentenberater

Nach dem RDG registrierte Rentenberater helfen in allen Rentenangelegenheiten der Gesetzlichen Renten- und auch Unfallversicherung kompetent weiter.

Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten führen das Rentenantragsverfahren professionell durch. Auch werden durch die Rentenberater die Rentenbescheide auf deren Richtigkeit geprüft. Dies ist auf jeden Fall empfehlenswert, da nach ständigen Medien- und Presseberichten jeder dritte Rentebescheid fehler- bzw. lückenhaft sein soll.

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