Für Rentenversicherungspflicht zählt nur Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
Pflegen ehrenamtliche Pflegepersonen einen Pflegebedürftigen in der Woche mindestens 14 Stunden, entrichtet die zuständige Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge (s. Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen). Voraussetzung ist zusätzlich, dass die Pflegeperson keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausübt.
Um für die RV-Pflicht zu beurteilen, ob die Pflegeperson wöchentlich mindestens 14 Stunden pflegt, wird der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt. In einem am 25.03.2009 veröffentlichten Urteil hat das Hessische Landessozialgericht (Az. L 8 P 13/07) entschieden, dass weitere bzw. ergänzende Pflegeleistungen bei der Festsetzung der 14 Stunden nicht berücksichtigt werden dürfen.
Pflegeperson klagte
Eine Pflegeperson klagte gegen eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, der entschied, dass ab Januar 2004 keine Beiträge aufgrund der Pflegetätigkeit mehr zu entrichten sind. In den Jahren zuvor wurden aufgrund der Pflege ihres Mannes seitens der Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.
Die Beitragszahlung wurde seitens der Pflegekasse deshalb eingestellt, weil ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Januar 2004 feststellte, dass der Pflegeumfang nur noch 12,13 Stunden – also weniger als 14 Stunden – betragen würde.
Nach Ansicht der pflegenden Ehefrau werden die 14 Stunden wöchentliche Pflege auf jeden Fall erfüllt. Sie vertrat die Auffassung, dass der Pflegeumfang mindestens 28 Stunden pro Woche beträgt, da auch Zeiten der persönlichen Ansprache und Unterhaltung, sonstige soziale Betreuung und Spaziergänge mit dem Rollstuhl zu berücksichtigen sind.
Ergänzende Pflege und Betreuung zählt nicht
Sowohl das Sozialgericht als auch das Hessische Landessozialgericht gaben dem Rentenversicherungsträger Recht, dass die Zeiten einer ergänzenden Pflege und Betreuung hinsichtlich des Pflegeumfangs nicht berücksichtigungsfähig sind.
Zur Klärung der Frage, ob die 14-Stundengrenze wöchentlicher Pflege zur Erfüllung der Rentenversicherungspflicht erfüllt wird, werden nur die Zeiten der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Betreuung berücksichtigt. Nur diese Leistungen werden auch zur Beurteilung des Vorliegens einer Pflegestufe von der Gesetzlichen Pflegeversicherung herangezogen. Da auch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen eine Leistung der Gesetzlichen Pflegeversicherung ist, können aus der Verwaltungspraktikabilität und der Rechtssicherheit heraus auch keine anderen Zeiten bei der 14-Stundengrenze angerechnet werden.
Das Landessozialgericht Hessen führte in dem Urteil noch aus, dass – sofern Zeiten einer Betreuung und einer ergänzenden Pflege herangezogen werden – fast nur die subjektiven Angaben der Betroffenen zur Beurteilung einer Rentenversicherungspflicht zu Grunde gelegt würden. Eine objektive Beurteilung wäre in einem solchen Fall nicht mehr möglich.
Das LSG Hessen hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, da die Landessozialgerichte zu dieser Problematik eine unterschiedliche Auffassung vertreten.
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