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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Schulabgänger ohne Ausbildungsstelle sollten sich arbeitssuchend melden

Derzeit endet in Deutschland die Schuljahr, doch nicht jeder Schulabgänger hat bereits eine Ausbildungsstelle gefunden.

Um spätere Renteneinbußen zu vermeiden, sollten wird Schulabgängern empfohlen, sich beim Arbeitsamt ausbildungssuchend melden. Die Meldung sollte auch dann erfolgen, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Anrechnungszeit

Die Zeit der Ausbildungsplatzsuche wird als Anrechnungszeit im Rentenversicherungskonto vermerkt und wirkt sich bei einem Rentenbezug rentensteigernd aus. Dies gilt auch dann, wenn von der Arbeitsagentur keine Leistungen gewährt werden.

Damit die Zeit der Ausbildungsplatzsuche als Anrechnungszeit anerkannt wird ist Voraussetzung, dass der Schulabgänger das 17. Lebensjahr vollendet hat. Zusätzlich muss die Ausbildungsplatzsuche mindestens einen Kalendermonat andauern.

Fazit

Schulabgänger ohne Ausbildungsstelle sollten sich bei der zuständigen Arbeitsagentur ausbildungssuchend melden. Es ist empfehlenswert, dass sich die Betroffenen eine entsprechende Bestätigung von der Arbeitsagentur über die Meldung geben lassen. Diese kann für eine spätere Kontenklärung (Klärung des Rentenversicherungskontos) von Bedeutung sein.

Hinweis

Durch eine Gesetzesänderung können seit dem 01.01.2002 Zeiten der Krankheit, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr leichter angerechnet werden. Damit hat der Gesetzgeber eine Erleichterung geschaffen, um vorhandene Lücken zu schließen. Dies ist dadurch geschehen, dass während der genannten Altersspanne durch die genannten Tatbestände eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht mehr unterbrochen sein muss. In der Vergangenheit hat dies häufig nicht zu einer Anerkennung der Zeiten als Anrechnungszeit geführt.

Bildnachweis: Andres Rodriguez - Fotolia

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